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Document C2004/106/109

Urteil des Gerichts erster Instanz 19. Februar 2004 inden verbundenen Rechtssachen T-297/01 und T-298/01: SIC — Sociedade Independentede Comunicação SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (StaatlicheBeihilfen — Öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter — Beschwerde — Untätigkeitsklage— Stellungnahme der Kommission — Charakter einer neuen Beihilfe oder einerbestehenden Beihilfe — Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären — Antragauf Zurückweisung dieses Antrags — Prüfungspflicht der Kommission — Durchführungeines Nichtigkeitsurteils — Angemessene Frist)

ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 56–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/56


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

19. Februar 2004

in den verbundenen Rechtssachen T-297/01 und T-298/01: SIC — Sociedade Independente de Comunicação SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission - Charakter einer neuen Beihilfe oder einer bestehenden Beihilfe - Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären - Antrag auf Zurückweisung dieses Antrags - Prüfungspflicht der Kommission - Durchführung eines Nichtigkeitsurteils - Angemessene Frist)

(2004/C 106/109)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

In den verbundenen Rechtssachen T-297/01 und T-298/01, SIC — Sociedade Independente de Comunicação SA mit Sitz in Carnaxide (Portugal), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Botelho Moniz und E. Maia Cadete, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. de Sousa Fialho Lopes und J. Buendía Sierra) betreffend Untätigkeitsklagen gemäß Artikel 232 EG, mit denen festgestellt werden soll, dass die Kommission dadurch gegen ihre Pflichten aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie keine Entscheidung über die von der Klägerin am 30. Juli 1993, am 22. Oktober 1996 und am 20. Juni 1997 gegen die Portugiesische Republik wegen Verstoßes gegen Artikel 87 EG eingereichten Beschwerden erlassen hat, und dass sie es unter Verstoß gegen Artikel 233 EG und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung unterlassen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97 (SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125) ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, und das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene förmliche Untersuchungsverfahren einzuleiten, hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras — Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin — am 19. Februar 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Rechtsstreit in den Rechtssachen T-297/01 und T-298/01 ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 84 vom 6.4.2002.


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