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Document C2004/076E/03

    PROTOKOLL
    Mittwoch, 3. September 2003

    ABl. C 76E vom 25.3.2004, p. 117–237 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    25.3.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 76/117


    PROTOKOLL

    (2004/C 76 E/03)

    ABLAUF DER SITZUNG

    VORSITZ: Guido PODESTÀ

    Vizepräsident

    1.   Eröffnung der Sitzung

    Die Sitzung wird um 9.00 Uhr eröffnet.

    2.   Schriftliche Erklärungen (Artikel 51 GO)

    Folgendes Dokument wurde eingereicht:

    Schriftliche Erklärung zur Aufnahme ins Register (Artikel 51 GO) von Othmar Karas zur Durchführung einer europaweiten Volksbefragung über die EU-Verfassung (Verfassungsvertrag) (16/2003).

    Die schriftliche Erklärung Nr. 9/2003 hat nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften erhalten und ist somit gemäß Artikel 51 Absatz 5 GO hinfällig.

    3.   Beziehungen EU/Kuba (Aussprache)

    Mündliche Anfragen von Elmar Brok im Namen des AFET-Ausschusses an den Rat und die Kommission zu den Beziehungen zwischen der EU und Kuba (B5-0271/2003 und 0272/2003).

    Elmar Brok erläutert die mündlichen Anfragen.

    Es spricht Franco Frattini (amtierender Ratsvorsitzender).

    Es spricht Poul Nielson (Mitglied der Kommission).

    Es sprechen Gerardo Galeote Quecedo im Namen der PPE-DE-Fraktion, Raimon Obiols i Germà im Namen der PSE-Fraktion, Carles-Alfred Gasòliba i Böhm im Namen der ELDR-Fraktion, Pedro Marset Campos im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Marie Anne Isler Béguin im Namen der Verts/ALE-Fraktion, José Ribeiro e Castro im Namen der UEN-Fraktion, Paul Coûteaux im Namen der EDD-Fraktion, Emma Bonino, fraktionslos, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Johannes (Hannes) Swoboda, Jules Maaten, Philip Claeys, Charles Tannock, Concepció Ferrer, Poul Nielson und Marco Pannella.

    Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 42 Absatz 5 GO eingereichte Entschließungsanträge:

    Marie Anne Isler Béguin und Joost Lagendijk im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu den Beziehungen zwischen der EU und Kuba (B5-0365/2003)

    Concepció Ferrer, Gerardo Galeote Quecedo und José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra im Namen der PPE-DE-Fraktion zu den Beziehungen zwischen der EU und Kuba (B5-0366/2003)

    Jannis Sakellariou im Namen der PSE-Fraktion zu den Beziehungen zwischen der EU und Kuba (B5-0367/2003)

    Gerard Collins, Luís Queiró und José Ribeiro e Castro im Namen der UEN-Fraktion zu Kuba (B5-0368/2003)

    Bob van den Bos im Namen der ELDR-Fraktion zu den Beziehungen zwischen der EU und Kuba (B5-0369/2003)

    Pedro Marset Campos im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Beziehungen zwischen der EU und Kuba (B5-0370/2003)

    Die Aussprache ist geschlossen.

    Abstimmung: Punkt 10 des Protokolls vom 4. September 2003.

    VORSITZ: Pat COX

    Präsident

    4.   Europäischer Konvent (Aussprache)

    Valéry Giscard d'Estaing (Vorsitzender des Europäischen Konvents) erläutert den Entwurf des Vertrags über eine Verfassung für Europa.

    Es sprechen die Abgeordneten Gianfranco Fini und Franco Frattini, amtierende Ratsvorsitzende.

    Es spricht Romano Prodi (Präsident der Kommission).

    Es sprechen die Abgeordneten Íñigo Méndez de Vigo (Vorsitzender der Delegation des Europäischen Parlaments beim Konvent) und Klaus Hänsch (erster stellvertretender Vorsitzender der Delegation).

    Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, Enrique Barón Crespo im Namen der PSE-Fraktion, Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion, Francis Wurtz im Namen der GUE/NGLFraktion, Monica Frassoni im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Charles Pasqua im Namen der UEN-Fraktion, William Abitbol im Namen der EDD-Fraktion und Georges Berthu, fraktionslos.

    Es sprechen die Abgeordneten Andrew Nicholas Duff (zweiter stellvertretender Vorsitzender der Delegation des Europäischen Parlaments beim Konvent) und Valéry Giscard d'Estaing.

    Die Aussprache ist geschlossen.

    5.   Begrüßung

    Der Präsident heißt im Namen des Parlaments eine Delegation des ukrainischen Parlaments unter der Leitung von Boris Tarasyuk, früherer Außenminister, willkommen, die auf der Ehrentribüne Platz genommen hat.

    VORSITZ: David W. MARTIN

    Vizepräsident

    ABSTIMMUNGSSTUNDE

    Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage 1 zu diesem Protokoll enthalten.

    6.   Berichtigungshaushalt 3/2003 (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

    Bericht: Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2003 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003: Einzelplan III — Kommission [SEK(2003) 552 — C5-0289/2003 — 2003/2103(BUD)] - Haushaltsausschuss — Berichterstatter: Göran Färm (A5-0261/2003).

    (Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 1)

    ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

    Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0361)

    7.   Fischereiabkommen EG/Guinea * (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

    Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 [KOM(2003) 107 — C5-0128/2003 — 2003/0049(CNS)] — Ausschuss für Fischerei — Berichterstatter: Juan Ojeda Sanz (A5-0264/2003).

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 2)

    VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0362)

    8.   Fischereiabkommen EG/Grönland: Halbzeitbewertung (Artikel 110a GO) (Abstimmung)

    Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Halbzeitbewertung des vierten Fischereiprotokolls zwischen der Europäischen Union und Grönland [KOM(2002) 697 — 2003/2035(INI)] — Ausschuss für Fischerei — Berichterstatterin: Rosa Miguélez Ramos (A5-0228/2003).

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 3)

    ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

    Angenommen durch einzige Abstimmung (P5_TA(2003)0363)

    9.   Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten ***I (Abstimmung)

    Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten [KOM(2003) 1 — C5-0006/2003 — 2003/0001(COD)] — Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr — Berichterstatter: Bernard Poignant (A5-0152/2003).

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 4)

    VORSCHLAG DER KOMMISSION

    Gebilligt (P5_TA(2003)0364)

    ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen (P5_TA(2003)0364)

    10.   Systeme der sozialen Sicherheit ***I (Abstimmung)

    Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [KOM(1998) 779 — C4-0137/1999 — 1998/0360(COD)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten — Berichterstatterin: Jean Lambert (A5-0226/2003).

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 5)

    VORSCHLAG DER KOMMISSION

    Gebilligt (P5_TA(2003)0365)

    ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen (P5_TA(2003)0365)

    Wortmeldungen zur Abstimmung:

    Ria G.H.C. Oomen-Ruijtenbeantragt, dass über Änderungsantrag 42 nach Änderungsantrag 55 abgestimmt wird. Der Präsident stellt fest, dass es keine Einwände gegen diesen Antrag gibt.

    11.   Daphne II (2004-2008) ***I (Abstimmung)

    Bericht: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der zweiten Phase (2004-2008) des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) [KOM(2003) 54 — C5-0060/2003 — 2003/0025(COD)] — Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit — Berichterstatterin: Lissy Gröner (A5-0280/2003).

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 6)

    VORSCHLAG DER KOMMISSION

    Gebilligt (P5_TA(2003)0366)

    ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen (P5_TA(2003)0366)

    12.   Landwirtschaftliche Gesamtrechnung ***I (Abstimmung)

    Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft [KOM(2003) 50 — C5-0020/2003 — 2003/0023(COD)] — Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung — Berichterstatterin: María Izquierdo Rojo (A5-0268/2003).

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 7)

    VORSCHLAG DER KOMMISSION

    Gebilligt (P5_TA(2003)0367)

    ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Angenommen (P5_TA(2003)0367)

    13.   Rechtsgrundlagen und Einhaltung des Gemeinschaftsrechts (Abstimmung)

    Bericht: Rechtsgrundlagen und die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts [2001/2151(INI)] — Ausschuss für Recht und Binnenmarkt — Berichterstatter: Ioannis Koukiadis (A5-0180/2003).

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 8)

    ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

    Angenommen (P5_TA(2003)0368)

    Wortmeldungen zur Abstimmung:

    Der Berichterstatter beantragt, dass der Verweis auf den „Konvent“ in den Ziffern 9,10 und 11 gestrichen, der auf die „Regierungskonferenz“ jedoch beibehalten wird.

    (Der Präsident antwortet, dass er dem nachkommen wird.)

    Manuel Medina Ortega macht auf einen Fehler in Ziffer 4 der spanischen Fassung aufmerksam.

    14.   Sozialpolitische Agenda (Abstimmung)

    Bericht: Anzeiger über die Umsetzung der sozialpolitischen Agenda [KOM(2003) 57 — 2003/2097(INI)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten — Berichterstatterin: Ilda Figueiredo (A5-0247/2003).

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 9)

    ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

    Angenommen (P5_TA(2003)0369)

    Wortmeldungen zur Abstimmung:

    Die Berichterstatterin spricht vor der Abstimmung.

    Anne E.M. Van Lancker trägt hinsichtlich der niederländischen Fassung von Änderungsantrag 15 eine sprachliche Änderung vor, die zur Folge hat, dass der von ihrer Fraktion (PSE) gestellte Antrag auf getrennte Abstimmung über diesen Änderungsantrag nicht mehr gerechtfertigt ist (die Berichterstatterin ist mit dieser Änderung einverstanden).

    15.   Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (Abstimmung)

    Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen [KOM(2003) 16 — 2003/0016(INI)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten — Berichterstatterin: Elizabeth Lynne (A5-0270/2003).

    (Einfache Mehrheit erforderlich)

    (Abstimmungsergebnis: Anlage 1 Punkt 10)

    ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

    Angenommen (P5_TA(2003)0370)

    16.   Stimmerklärungen

    Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

    Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 137 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

    Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

    Bericht Poignant — A5-0152/2003

    Carlo Fatuzzo

    Bericht Lambert — A5-0226/2003

    Carlo Fatuzzo

    Bericht Gröner — A5-0280/2003

    Carlo Fatuzzo

    Bericht Izquierdo Rojo — A5-0268/2003

    Carlo Fatuzzo

    Bericht Koukiadis — A5-0180/2003

    Carlo Fatuzzo

    Bericht Lynne — A5-0270/2003

    Brian Crowley und Carlo Fatuzzo

    17.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

    Folgende Abgeordnete haben die nachstehenden Berichtigungen ihres Stimmverhaltens mitgeteilt:

    Bericht Poignant — A5-0152/2003

    Änderungsantrag 4

    dagegen: Carlos Carnero González

    Bericht Lambert — A5-0226/2003

    Änderungsantrag 1

    dagegen: Colette Flesch

    Änderungsantrag 43

    dafür: Margrietus J. van den Berg

    Enthaltung: Brian Simpson

    Änderungsantrag 48

    Enthaltung: Eryl Margaret McNally

    Bericht Figueiredo — A5-0247/2003

    Änderungsanträge 1 und 5 (identisch)

    dafür: Arlindo Cunha

    Änderungsantrag 17, 1. Teil

    dafür: Barbara Weiler, Claude Turmes

    Änderungsantrag 17, 2. Teil

    dagegen: Barbara Weiler, Claude Turmes

    Bericht Lynne — A5-0270/2003

    Absatz 10, 2. Teil

    dafür: Harlem Désir, Fodé Sylla

    Enthaltung: Hans-Peter Martin

    Absatz 11, 2. Teil

    dafür: Fodé Sylla, Eryl Margaret McNally, Cristina Gutiérrez-Cortines

    dagegen: Arlene McCarthy

    ENDE DER ABSTIMMUNGSSTUNDE

    (Die Sitzung wird von 13.20 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

    VORSITZ: Pat COX

    Präsident

    18.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

    Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

    *

    * *

    Giorgio Calò, ein neues Mitglied (siehe Punkt 19), hat die Anwesenheitslistse der laufenden Sitzung unterzeichnet; aus technischen Gründen konnte sein Name noch nicht in die Anwesenheitslistse aufgenommen werden.

    19.   Zusammensetzung des Parlaments

    Die zuständigen italienischen Behörden haben die Benennung von Giorgio Calò mit Wirkung vom 3. September 2003 anstelle von Luciano Caveri zum Mitglied des Europäischen Parlaments mitgeteilt.

    Der Präsident erinnert an die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 GO.

    20.   Lage im Irak (Erklärungen mit anschließender Aussprache)

    Erklärungen des Rates und der Kommission: Lage im Irak

    Franco Frattini (amtierender Ratsvorsitzender) und Christopher Patten (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

    Es sprechen Elmar Brok im Namen der PPE-DE-Fraktion, Enrique Barón Crespo im Namen der PSEFraktion, Graham R. Watson im Namen der ELDR-Fraktion, Pernille Frahm im Namen der GUE/NGLFraktion, Daniel Marc Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Gerard Collins im Namen der UENFraktion, Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion, Emma Bonino, fraktionslos, Philippe Morillon, Jannis Sakellariou, Nicholson of Winterbourne, Reinhold Messner, Paul Coûteaux, Dominique F.C. Souchet, Hartmut Nassauer, John Hume, Ulla Margrethe Sandbæk, Jonathan Evans, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Franco Frattini und Christopher Patten.

    Die Aussprache ist geschlossen.

    21.   Menschenrechte 2002 weltweit und EU-Menschenrechtspolitik — Kampf gegen Folter (gemeinsame Aussprache)

    Bericht: Menschenrechte im Jahr 2002 weltweit und die Menschenrechtspolitik der Europäischen Union [2002/2011(INI)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik — Berichterstatter: Bob van den Bos (A5-0274/2003).

    Mündliche Anfrage - Die EU und die Bekämpfung der Folter - eingereicht von:

    Bob van den Bos, Nicholson of Winterbourne, Sarah Ludford, Elizabeth Lynne, Bill Newton Dunn, Johan Van Hecke und Joan Vallvé im Namen der ELDR-Fraktion;

    Nuala Ahern, Matti Wuori, Danielle Auroi, Kathalijne Maria Buitenweg, Alexander de Roo, Jan Dhaene, Raina A. Mercedes Echerer, Jillian Evans, Monica Frassoni, Ian Stewart Hudghton, Jean Lambert, Alain Lipietz, Nelly Maes, Neil MacCormick, Heide Rühle und Inger Schörling im Namen der Verts/ALE-Fraktion;

    Francis Wurtz, Pernille Frahm und André Brie im Namen der GUE/NGL-Fraktion;

    Niall Andrews, Mary Elizabeth Banotti, Marco Cappato, Paulo Casaca, John Walls Cushnahan, Proinsias De Rossa, Koldo Gorostiaga Atxalandabaso, Glenys Kinnock, Torben Lund, Antonio Mussa, Ulla Margrethe Sandbæk, Catherine Stihler, Joke Swiebel, Anders Wijkman und Jan Marinus Wiersma;

    (B5-0274/2003)

    Bob van den Bos erläutert den Bericht und die mündliche Anfrage.

    VORSITZ: Gérard ONESTA

    Vizepräsident

    Es spricht Roberto Antonione (amtierender Ratsvorsitzender), der auch auf die mündliche Anfrage antwortet.

    Es spricht Poul Nielson (Mitglied der Kommission).

    Es sprechen Michael Gahler im Namen der PPE-DE-Fraktion, Michael Cashman im Namen der PSEFraktion, Johan Van Hecke im Namen der ELDR-Fraktion, Gérard Caudron im Namen der GUE/NGLFraktion, Matti Wuori im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Arie M. Oostlander, Giovanni Claudio Fava, Sarah Ludford, Konstantinos Alyssandrakis, Lennart Sacrédeus, Véronique De Keyser, Alexandros Alavanos, Geoffrey Van Orden, Richard Howitt, Arlette Laguiller, Amalia Sartori, Roberto Antonione und Poul Nielson.

    Die Aussprache ist geschlossen.

    Abstimmung: Punkt 11 des Protokolls vom 4. September 2003.

    22.   Grundrechte in der Union 2002 (Aussprache)

    Bericht: Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2002) [2002/2013(INI)] — Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten. Berichterstatter: Fodé Sylla (A5-0281/2003).

    Fodé Sylla erläutert seinen Bericht.

    Es sprechen António Vitorino (Mitglied der Kommission) und Eurig Wyn (Verfasser der Stellungnahme CULT).

    VORSITZ: Alonso José PUERTA

    Vizepräsident

    Es sprechen Anna Karamanou (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Thierry Cornillet im Namen der PPE-DE-Fraktion, Joke Swiebel im Namen der PSE-Fraktion, Olle Schmidt im Namen der ELDR-Fraktion, Alima Boumediene-Thiery im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Luís Queiró im Namen der UEN-Fraktion, Johannes (Hans) Blokland im Namen der EDD-Fraktion, Mario Borghezio, fraktionslos, Hubert Pirker, Adeline Hazan, Josu Ortuondo Larrea, Koenraad Dillen, Fodé Sylla für eine persönliche Bemerkung im Anschluss an die Ausführungen von Koenraad Dillen, Jorge Salvador Hernández Mollar, Josu Ortuondo Larrea, für eine persönliche Bemerkung im Anschluss an die Ausführungen von Jorge Salvador Hernández Mollar, Sérgio Sousa Pinto, Marco Pannella, Giacomo Santini, Olga Zrihen, Koldo Gorostiaga Atxalandabaso und Fodé Sylla.

    Die Aussprache ist geschlossen.

    Abstimmung: Punkt 12 des Protokolls vom 4. September 2003.

    23.   Fragestunde (Anfragen an den Rat)

    Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an den Rat (B5-0273/2003).

    Anfrage 1 von Camilo Nogueira Román: Tragischer Erstickungstod von Einwanderern an der Atlantikbzw. der Mittelmeerküste im Süden der Union.

    Roberto Antonione (amtierender Ratsvorsitzender) beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Josu Ortuondo Larrea (in Vertretung des Verfassers).

    Anfrage 2 von Manuel Medina Ortega: Projekt Ulysses.

    Roberto Antonione beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Manuel Medina Ortega und Bernd Posselt.

    Anfrage 3 von Alexandros Alavanos: Bekämpfung der illegalen Einwanderung durch den italienischen EURatsvorsitz.

    Roberto Antonione beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Alexandros Alavanos.

    Anfrage 4 von Malcolm Harbour: Wettbewerbsfähigkeit in der EU.

    Roberto Antonione beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Malcolm Harbour und Paul Rübig.

    Anfrage 5 von Piia-Noora Kauppi: Fortsetzung der die interaktive Demokratie im Internet fördernden Initiative zu Abstimmungen über das Internet (eVote) während des italienischen Vorsitzes.

    Roberto Antonione beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Piia-Noora Kauppi.

    Anfrage 6 von Mihail Papayannakis: Gefangene im Irak.

    Roberto Antonione beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von Alexandros Alavanos (in Vertretung des Verfassers).

    Anfrage 7 von María Izquierdo Rojo: Europa-Mittelmeer-Dialog und Status der Frauen.

    Roberto Antonione beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von María Izquierdo Rojo.

    Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet.

    Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an den Rat ist geschlossen.

    (Die Sitzung wird von 19.10 bis 21.00 Uhr unterbrochen.)

    VORSITZ: Joan COLOM I NAVAL

    Vizepräsident

    24.   Entwicklungsländer: Wasserbewirtschaftung — Handel und Entwicklung (Aussprache)

    Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Wasserbewirtschaftung in der Politik von Entwicklungsländern und Prioritäten für die Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union [KOM(2002) 132 - C5-0335/2002- 2002/2179(COS)] — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit — Berichterstatter: Paul A.A.J.G. Lannoye (A5-0273/2003).

    Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Handel und Entwicklung — Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Nutzung der Vorteile des Handels [KOM(2002) 513 — 2002/2282(INI)] — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit — Berichterstatterin: Luisa Morgantini (A5-0277/2003).

    Paul A.A.J.G. Lannoye erläutert seinen Bericht.

    Luisa Morgantini erläutert ihren Bericht.

    Es spricht Poul Nielson (Mitglied der Kommission).

    Es sprechen Karsten Knolle im Namen der PPE-DE-Fraktion, Karin Scheele im Namen der PSE-Fraktion, Maria Johanna (Marieke) Sanders-ten Holte im Namen der ELDR-Fraktion, Hans Modrow im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Didier Rod im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Liam Hyland im Namen der UENFraktion, Bastiaan Belder im Namen der EDD-Fraktion, Nirj Deva, Glenys Kinnock, Willy C.E.H. De Clercq, Armonia Bordes, Seán Ó Neachtain, Bent Hindrup Andersen, Eija-Riitta Anneli Korhola, Harlem Désir, Cristina Gutiérrez-Cortines, Margrietus J. van den Berg, Bashir Khanbhai und Poul Nielson.

    Die Aussprache ist geschlossen.

    Abstimmung: Punkt 13 des Protokolls vom 4. September 2003.

    25.   Gesundheit und Armutsbekämpfung in Entwicklungsländern (Aussprache)

    Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament: Gesundheit und Armutsbekämpfung in Entwicklungsländern [KOM(2002) 129 — C5-0334/2002 — 2002/2178(COS)] — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit — Berichterstatter: John Bowis (A5-0217/2003).

    John Bowis erläutert seinen Bericht.

    Es spricht Poul Nielson (Mitglied der Kommission).

    Es sprechen María Elena Valenciano Martínez-Orozco (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Jürgen Zimmerling im Namen der PPE-DE-Fraktion, Karin Junker im Namen der PSE-Fraktion, Gérard Caudron im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Didier Rod im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Eija-Riitta Anneli Korhola und Margrietus J. van den Berg.

    Die Aussprache ist geschlossen.

    Abstimmung: Punkt 15 des Protokolls vom 4. September 2003.

    26.   Entwicklungszusammenarbeit: Mitwirkung der regierungsunabhängigen Akteure (Aussprache)

    Bericht: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss: Mitwirkung der regierungsunabhängigen Akteure in der Entwicklungszusammenarbeit der EG [KOM(2002) 598 — 2002/2283(INI)] — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit — Berichterstatter: Richard Howitt (A5-0249/2003).

    Richard Howitt erläutert seinen Bericht.

    Es spricht Poul Nielson (Mitglied der Kommission).

    Es sprechen Bashir Khanbhai im Namen der PPE-DE-Fraktion, Francisca Sauquillo Pérez del Arco im Namen der PSE-Fraktion, Didier Rod im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Jürgen Zimmerling, Michael Gahler, Richard Howitt und Poul Nielson.

    Die Aussprache ist geschlossen.

    Abstimmung: Punkt 16 des Protokolls vom 4. September 2003.

    27.   Entwicklungspolitik und Außenhilfe (2001) (Aussprache)

    Bericht: Jahresbericht 2001 der Kommission an den Rat und das Europäische Parlaments über die Entwicklungspolitik der EG und die Umsetzung der Außenhilfe [KOM(2002) 490 — C5-0607/2002 — 2002/2246(INI)] — Ausschuss für Entwicklung und Zusammenarbeit — Berichterstatter: Miguel Angel Martínez Martínez (A5-0209/2003).

    Miguel Angel Martínez Martínez erläutert seinen Bericht.

    Es spricht Poul Nielson (Mitglied der Kommission).

    Die Aussprache ist geschlossen.

    Abstimmung: Punkt 7 des Protokolls vom 4. September 2003.

    28.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

    Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument „Tagesordnung“ PE 334.347/OJJE).

    29.   Schluss der Sitzung

    Die Sitzung wird um 23.45 Uhr geschlossen.

    Julian Priestley

    Generalsekretär

    José Alonso Puerta

    Vizepräsident


    ANWESENHEITSLISTE

    Unterzeichnet haben:

    Aaltonen, Abitbol, Adam, Ainardi, Alavanos, Almeida Garrett, Alyssandrakis, Andersen, Andreasen, André-Léonard, Andrews, Angelilli, Aparicio Sánchez, Arvidsson, Atkins, Attwooll, Auroi, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Bakopoulos, Balfe, Baltas, Banotti, Barón Crespo, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Belder, Berend, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Bergaz Conesa, Berger, Berlato, Bernié, Berthu, Bertinotti, Beysen, Bigliardo, Blak, Blokland, Bodrato, Böge, Bösch, von Boetticher, Bonde, Bonino, Boogerd-Quaak, Booth, Bordes, Borghezio, van den Bos, Boudjenah, Boumediene-Thiery, Bourlanges, Bouwman, Bowe, Bowis, Bradbourn, Breyer, Brie, Brienza, Brok, Brunetta, Buitenweg, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Butel, Callanan, Camisón Asensio, Campos, Camre, Cappato, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Caudron, Cauquil, Cercas, Cerdeira Morterero, Cesaro, Ceyhun, Chichester, Philip Claeys, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Collins, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Cornillet, Corrie, Paolo Costa, Raffaele Costa, Coûteaux, Cox, Crowley, Cunha, Cushnahan, van Dam, Darras, Daul, Davies, De Clercq, Dehousse, De Keyser, Dell'Alba, Della Vedova, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Dhaene, Díez González, Di Lello Finuoli, Dillen, Di Pietro, Doorn, Doyle, Dührkop Dührkop, Duff, Duhamel, Duin, Dupuis, Dybkjær, Ebner, Echerer, Elles, Eriksson, Esclopé, Ettl, Jillian Evans, Jonathan Evans, Färm, Farage, Fatuzzo, Fava, Ferber, Fernández Martín, Ferrández Lezaun, Ferreira, Ferrer, Ferri, Fiebiger, Figueiredo, Fiori, Fitzsimons, Flautre, Flemming, Flesch, Florenz, Folias, Ford, Formentini, Foster, Fourtou, Frahm, Fraisse, Frassoni, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gahrton, Galeote Quecedo, Garaud, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garot, Garriga Polledo, Gasòliba i Böhm, de Gaulle, Gawronski, Gebhardt, Gemelli, Ghilardotti, Gill, Gillig, Gil-Robles Gil-Delgado, Glante, Glase, Gobbo, Goebbels, Goepel, Görlach, Gollnisch, Gomolka, Goodwill, Gorostiaga Atxalandabaso, Graefe zu Baringdorf, Graça Moura, Gröner, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Hänsch, Hager, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedkvist Petersen, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Herzog, Hieronymi, Hoff, Honeyball, Hortefeux, Howitt, Hudghton, Hughes, Huhne, van Hulten, Hume, Hyland, Iivari, Ilgenfritz, Inglewood, Isler Béguin, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Jöns, Jonckheer, Jové Peres, Junker, Karamanou, Karas, Katiforis, Kaufmann, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Keßler, Khanbhai, Kindermann, Glenys Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korakas, Korhola, Koukiadis, Koulourianos, Krarup, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Krivine, Kronberger, Kuckelkorn, Kuhne, Kuntz, Lage, Lagendijk, Laguiller, Lalumière, Lamassoure, Lambert, Lang, Lange, Langen, Langenhagen, Lannoye, de La Perriere, Laschet, Lavarra, Lechner, Lehne, Leinen, Liese, Linkohr, Lipietz, Lisi, Lombardo, Ludford, Lulling, Lund, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McCartin, MacCormick, McKenna, McMillan-Scott, McNally, Maes, Maij-Weggen, Malliori, Manders, Manisco, Erika Mann, Thomas Mann, Mantovani, Marchiani, Marinho, Marini, Marinos, Markov, Marques, Marset Campos, Martens, David W. Martin, Hans-Peter Martin, Hugues Martin, Martinez, Martínez Martínez, Mastorakis, Mathieu, Matikainen-Kallström, Mauro, Hans-Peter Mayer, Xaver Mayer, Mayol i Raynal, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Mennea, Mennitti, Menrad, Messner, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Modrow, Mombaur, Monsonís Domingo, Moraes, Moreira Da Silva, Morgantini, Morillon, Emilia Franziska Müller, Müller, Mulder, Murphy, Muscardini, Musotto, Mussa, Musumeci, Myller, Napoletano, Naranjo Escobar, Nassauer, Newton Dunn, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, Nisticò, Nobilia, Nogueira Román, Nordmann, Obiols i Germà, Ojeda Sanz, Olsson, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Ortuondo Larrea, O'Toole, Paasilinna, Pacheco Pereira, Paciotti, Pack, Pannella, Papayannakis, Parish, Pasqua, Pastorelli, Patakis, Patrie, Paulsen, Pérez Álvarez, Pérez Royo, Roy Perry, Pesälä, Pex, Piecyk, Piétrasanta, Pirker, Piscarreta, Pisicchio, Pittella, Plooij-van Gorsel, Podestà, Poettering, Pohjamo, Poignant, Pomés Ruiz, Poos, Posselt, Prets, Procacci, Pronk, Provan, Puerta, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Randzio-Plath, Rapkay, Raschhofer, Raymond, Read, Redondo Jiménez, Ribeiro e Castro, Ries, Riis-Jørgensen, Ripoll y Martínez de Bedoya, Rod, de Roo, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Rovsing, Rübig, Rühle, Ruffolo, Sacconi, Sacrédeus, Saint-Josse, Sakellariou, Salafranca Sánchez-Neyra, Sandbæk, Sanders-ten Holte, Santer, Santini, dos Santos, Sartori, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sbarbati, Scallon, Scapagnini, Scarbonchi, Schaffner, Scheele, Schierhuber, Schleicher, Gerhard Schmid, Herman Schmid, Olle Schmidt, Schmitt, Schnellhardt, Schörling, Ilka Schröder, Jürgen Schröder, Schroedter, Schulz, Schwaiger, Segni, Seppänen, Sichrovsky, Simpson, Skinner, Smet, Sörensen, Sommer, Sornosa Martínez, Souchet, Souladakis, Sousa Pinto, Speroni, Staes, Stenmarck, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stirbois, Stockmann, Sturdy, Suominen, Swiebel, Swoboda, Sylla, Sørensen, Tajani, Tannock, Terrón i Cusí, Theato, Thomas-Mauro, Thorning-Schmidt, Thors, Titford, Titley, Torres Marques, Trakatellis, Trentin, Tsatsos, Turchi, Turco, Turmes, Uca, Vachetta, Väyrynen, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Vallvé, Van Brempt, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varaut, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vattimo, van Velzen, Vermeer, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vinci, Virrankoski, Vlasto, Voggenhuber, Volcic, Wachtmeister, Wallis, Walter, Watson, Watts, Weiler, Wenzel-Perillo, Whitehead, Wieland, Wiersma, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Wuori, Wurtz, Wyn, Wynn, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimeray, Zimmerling, Zissener, Zorba, Zrihen.

    Beobachter

    Bagó Zoltán, Balla Mihály, Bastys Mindaugas, Bekasovs Martijans, Beneš Miroslav, Biela Adam, Bielan Adam, Bobelis Kazys Jaunutis, Bonnici Josef, Christodoulidis Doros, Chronowski Andrzej, Chrzanowski Zbigniew, Ciemniak Grażyna, Cilevičs Boriss, Cybulski Zygmunt, Czinege Imre, Demetriou Panayiotis, Didžiokas Gintaras, Drzęźla Bernard, Ekert Milan, Ékes József, Falbr Richard, Fazakas Szabolcs, Fenech Antonio, Figeľ Jan, Filipek Krzysztof, Gałażewski Andrzej, Gawłowski Andrzej, Germič Ljubo, Grabowska Genowefa, Gruber Attila, Grzebisz-Nowicka Zofia, Gurmai Zita, Gyürk András, Holáň Vilém, Horvat Franc, Jaskiernia Jerzy, Kamiński Michał Tomasz, Kāposts Andis, Kelemen András, Kiršteins Aleksandrs, Kļaviņš Paulis, Klich Bogdan, Kłopotek Eugeniusz, Klukowski Wacław, Kolář Robert, Konečná Kateřina, Kósa Kovács Magda, Kozlík Sergej, Kreitzberg Peeter, Kriščiūnas Kęstutis, Kroupa Daniel, Kubovič Pavol, Kuzmickas Kęstutis, Kvietkauskas Vytautas, Laar Mart, Lepper Andrzej, Lewandowski Janusz Antoni, Liberadzki Bogusław, Libicki Marcin, Lisak Janusz, Litwiniec Bogusław, Lydeka Arminas, Łyżwiński Stanisław, Macierewicz Antoni, Maldeikis Eugenijus, Mallotová Helena, Manninger Jenő, Masácová Petra, Maštálka Jiří, Matsakis Marios, Mavrou Eleni, Őry Csaba, Pęczak Andrzej, Pieniążek Jerzy, Pīks Rihards, Plokšto Artur, Podgórski Bogdan, Pospíšil Jiří, Protasiewicz Jacek, Pusz Sylwia, Reiljan Janno, Rutkowski Krzysztof, Savi Toomas, Sefzig Luděk, Ševc Jozef, Siekierski Czesław, Smorawiński Jerzy, Surján László, Svoboda Pavel, Szabó Zoltán, Szájer József, Szczygło Aleksander, Tomaka Jan, Tomczak Witold, Vaculík Josef, Valys Antanas, Vareikis Egidijus, Vastagh Pál, Vella George, Vėsaitė Birutė, Wenderlich Jerzy, Widuch Marek, Wikiński Marek, Wiśniowska Genowefa, Wojciechowski Janusz, Żenkiewicz Marian, Žiak Rudolf.


    ANLAGE I

    ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

    Erklärung der Abkürzungen und Symbole

    +

    angenommen

    -

    abgelehnt

    hinfällig

    Z

    zurückgezogen

    NA (..., ..., ...)

    namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

    EA (..., ..., ...)

    elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

    getr.

    getrennte Abstimmungen

    ges.

    gesonderte Abstimmungen

    Änd.

    Änderungsantrag

    K

    Kompromissänderungsantrag

    entspr.

    entsprechender Teil

    S

    Streichung

    =

    identische Änderungsanträge

    §

    Absatz/Ziffer/Nummer

    Art.

    Artikel

    Erw.

    Erwägung

    Entschl.antr.

    Entschließungsantrag

    gem. Entschl.antr.

    gemeinsamer Entschließungsantrag

    Geh.

    Geheime Abstimmung

    1.   Berichtigungshaushaltsplan 3/2003

    Bericht: FÄRM (A5-0261/2003)

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA — Bemerkungen

    einzige Abst. (Art. 110a GO)

     

    +

    qualifizierte Mehrheit erforderlich

    2.   Fischereiabkommen EG/Guinea *

    Bericht: OJEDA SANZ (A5-0264/2003)

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA — Bemerkungen

    einzige Abst. (Art. 110a GO)

     

    +

     

    3.   Fischereiabkommen EG/Grönland: Halbzeitbewertung

    Bericht: MIGUELEZ RAMOS (A5-0228/2003)

    Gegenstand

    NA, etc.

    Abstimmung

    NA/EA — Bemerkungen

    einzige Abst. (Art. 110a GO)

     

    +

     

    4.   Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten ***I

    Bericht: POIGNANT (A5-0152/2003)

    Gegenstand

    Änd. Nr.

    Verfasser(in)

    NA, etc.

    Abstimm.

    NA/EA — Bemerkungen

    Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

    1-2

    21

    23

    Ausschuss

     

    +

     

    Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

    3

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    4

    Ausschuss

    NA

    -

    92, 415, 11

    5

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    6

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    10

    Ausschuss

    NA

    -

    93, 430, 8

    12

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    20

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    Art. 17

    24

    PIECYK et al.

     

    -

     

    Art. 18 § 3 Buchstabe a

    25

    PSE

     

    +

     

    7

    Ausschuss

     

     

    Art. 18 § 3 Buchstabe b

    26

    PSE

     

    +

     

    8

    Ausschuss

     

     

    Art. 18 § 3 nach Buchstabe b

    27

    PSE

     

    +

     

    9

    Ausschuss

     

     

    Art. 18 § 3 Buchstabe c

    28

    PSE

     

    +

     

    Art. 18 § 3 Buchstabe d

    29

    PSE

     

    +

     

    11

    Ausschuss

     

     

    Artikel 18a

    30

    PSE

     

    +

     

    13

    Ausschuss

     

     

    14

    Ausschuss

     

     

    Art. 18b § 1

    15

    Ausschuss

     

    -

     

    31 entspr.

    PSE

     

    +

     

    Art. 18b, nach § 1

    31 entspr.

    PSE

     

    +

     

    Art. 18b § 2

    16

    Ausschuss

     

    +

     

    31 entspr.

    PSE

     

    +

     

    Art. 18b § 3

    17

    Ausschuss

     

    -

     

    Art. 18b, nach § 3

    31 entspr.

    PSE

     

    +

     

    Art. 18b, nach § 4

    18

    Ausschuss

     

    -

     

    19

    Ausschuss

     

    -

     

    31 entspr.

    PSE

     

    +

     

    Art. 18c

    32

    PSE

     

    +

     

    Art. 2, „Inkrafttreten“

    22

    Ausschuss

     

    -

     

    33

    PSE

     

    +

     

    Art. 2 Buchstabe A

    34

    PSE

     

    +

     

    35

    PSE

     

    +

     

    Abstimmung: geänderter Vorschlag

     

    +

     

    Abstimmung: legislative Entschließung

     

    +

     

    Anträge auf namentliche Abstimmung

    Verts/ALE: Änd. 4, 10

    Anträge auf gesonderte Abstimmung

    PSE: Änd. 3, 4, 5, 6, 10, 12, 20

    ELDR: Änd. 3, 4, 5, 6, 12

    5.   Systeme der sozialen Sicherheit ***I

    Bericht: LAMBERT (A5-0226/2003)

    Gegenstand

    Änd. Nr.

    Verfasser(in)

    NA, etc.

    Abstimm.

    NA/EA — Bemerkungen

    Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

    3-19

    21-26

    28-32

    34-35

    37-40

    Ausschuss

     

    +

     

    Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

    1

    Ausschuss

    NA

    -

    25, 488, 42

    2

    Ausschuss

    NA

    -

    227, 281, 43

    20

    Ausschuss

    ges./EA

    -

    65, 274, 211

    33

    Ausschuss

    ges.

    -

     

    43

    Ausschuss

    NA

    -

    229, 290, 42

    44

    Ausschuss

    getr.

     

     

    1

    -

     

    2

    +

     

    45

    Ausschuss

    NA

    +

    367, 155, 38

    Art. 15

    50

    PPE-DE + PSE + Verts/ALE + ELDR

     

    +

     

    Art. 18

    36

    Ausschuss

     

    -

     

    53

    PPE-DE + PSE + ELDR + Verts/ALE

     

    +

     

    Art. 20

    41

    Ausschuss

     

    -

     

    54

    PPE-DE + PSE + ELDR + Verts/ALE

     

    +

     

    Art. 55

    55

    PPE-DE, PSE + Verts/ALE

     

    +

     

    Artikel 27a

    42

    Ausschuss

    ges.

     

    Art. 57

    51

    PPE-DE + PSE + Verts/ALE + ELDR

     

    +

     

    Art. 59

    52

    PPE-DE + PSE + Verts/ALE + ELDR

     

    +

     

    Art. 72

    56

    PPE-DE + Verts/ALE

    NA

    +

    454, 19, 81

    Erw.

    (Abstimmung en bloc)

    46-47

    PPE-DE + PSE + Verts/ALE + ELDR

     

    +

     

    Erw.

    48

    PPE-DE + PSE + Verts/ALE + ELDR

    NA

    +

    443, 64, 42

    Erw.

    49

    PPE-DE + PSE + Verts/ALE + ELDR

    ges.

    +

     

    Abstimmung: geänderter Vorschlag

     

    +

     

    Abstimmung: legislative Entschließung

     

    +

     

    Änderungsantrag 27 betrifft nicht alle Sprachfassungen und wurde daher nicht zur Abstimmung gestellt (siehe Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe d GO).

    Anträge auf namentliche Abstimmung

    PPE-DE: Änd. 56

    M. BUSHILL-MATTHEWS et al.: Änd. 1, 2, 43, 45, 48

    Anträge auf getrennte Abstimmung

    PSE

    Änd. 44

    1. Teil: Buchstaben ba und bb

    2. Teil: Buchstabe bc

    Anträge auf gesonderte Abstimmung

    PPE-DE: Änd. 2, 20, 43

    PSE: Änd. 20, 43, 48, 56

    Verts/ALE: Änd. 1, 20, 33, 42, 44, 49

    UEN: Änd. 1, 20, 42, 43, 45

    Sonstige

    Die PSE-Fraktion hat ihre Unterschrift unter Änderungsantrag 56 zurückgezogen.

    6.   Daphne II (2004-2008) ***I

    Bericht: GRÖNER (A5-0280/2003)

    Gegenstand

    Änd. Nr.

    Verfasser(in)

    NA, etc.

    Abstimm.

    NA/EA — Bemerkungen

    Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

    1-10

    12-14

    16-17

    19-29

    31-34

    36-38

    40

    Ausschuss

     

    +

     

    Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — gesonderte Abstimmungen

    11

    Ausschuss

    ges./EA

    +

    287, 252, 12

    15

    Ausschuss

    getr.

     

     

    1

    +

     

    2

    -

     

    30

    Ausschuss

    getr.

     

     

    1

    +

     

    2

    -

     

    35

    Ausschuss

    ges.

    +

     

    39

    Ausschuss

    ges.

    +

     

    Art. 5 § 1

    41

    PSE

    NA

    -

    270, 271, 20

    18

    Ausschuss

     

    +

     

    Abstimmung: geänderter Vorschlag

     

    +

     

    Abstimmung: legislative Entschließung

    NA

    +

    506, 0, 53

    Anträge auf namentliche Abstimmung

    PSE: Änd. 41, Schlussabstimmung

    Antrag auf getrennte Abstimmung

    PPE-DE

    Änd. 15

    1. Teil: Text ohne die Worte „und potenzielle Aggressoren“

    2. Teil: diese Worte

    Änd. 30

    1. Teil: Text ohne die Worte „und potenzielle Aggressoren“

    2. Teil: diese Worte

    Anträge auf gesonderte Abstimmung

    PPE-DE: Änd. 11, 35, 39

    7.   Landwirtschaftliche Gesamtrechnung ***I

    Bericht: IZQUIERDO ROJO (A5-0268/2003)

    Gegenstand

    Änd. Nr.

    Verfasser(in)

    NA, etc.

    Abstimm.

    NA/EA — Bemerkungen

    gesamter Text — Abstimmung en bloc

    1-5

    PSE

    EA

    -

    213, 298, 37

    Abstimmung: geänderter Vorschlag

     

    +

     

    Abstimmung: legislative Entschließung

    NA

    +

    532, 5, 21

    Anträge auf namentliche Abstimmung

    PPE-DE: Schlussabstimmung

    8.   Rechtsgrundlagen und Einhaltung des Gemeinschaftsrechts

    Bericht: KOUKIADIS (A5-0180/2003)

    Gegenstand

    Änd. Nr.

    Verfasser(in)

    NA, etc.

    Abstimm.

    NA/EA — Bemerkungen

    Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

     

    +

     

    9.   Sozialpolitische Agenda

    Bericht: FIGUEIREDO (A5-0247/2003)

    Gegenstand

    Änd. Nr.

    Verfasser(in)

    NA, etc.

    Abstimm.

    NA/EA — Bemerkungen

    § 3

     

    Originaltext

    getr.

     

     

    1

    +

     

    2

    +

     

    nach § 3

    11

    GUE/NGL

     

    -

     

    § 6

    16

    PPE-DE

     

    +

     

    § 7 Buchstabe a

     

    Originaltext

    ges.

    +

     

    Art. 7, nach Buchstabe c

    1 =

    5 =

    PSE

    Verts/ALE

    NA

    +

    398, 141, 14

    17

    PPE-DE

    getr./NA

     

     

    1

    +

    360, 139, 41

    2

    -

    154, 333, 36

    2 =

    6 =

    PSE

    Verts/ALE

    NA

     

    3 =

    7 =

    PSE

    Verts/ALE

    NA

    +

    395, 128, 25

    § 7 Buchstabe g

    12

    GUE/NGL

     

    -

     

    §

    Originaltext

    ges./EA

    +

    419, 91, 12

    § 7 Buchstabe h

     

    Originaltext

    ges.

    +

     

    § 7 Buchstabe i

     

    Originaltext

    getr.

     

     

    1

    +

     

    2

    +

     

    § 7 Buchstabe k

    15

    PPE-DE

     

    +

     

    § 9

    4 =

    8 =

    PSE

    Verts/ALE

    NA

    -

    249, 279, 8

    § 10

     

    Originaltext

    getr.

     

     

    1

    +

     

    2

    +

     

    § 13

    14

    GUE/NGL

     

    -

     

    nach Erwägung B

    9

    GUE/NGL

     

    -

     

    Erwägung C

    13

    GUE/NGL

     

    -

     

    Erwägung J

    10

    GUE/NGL

     

    -

     

    Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

     

    +

     

    Anträge auf namentliche Abstimmung

    PSE: Änd. 1, 2, 3, 4

    M. BUSHILL-MATTHEWS et al.: Änd. 2, 4, 6, 8, 17

    Anträge auf getrennte Abstimmung

    PSE

    Änd. 17

    1. Teil: Text ohne die Worte „Aussperrungs- und“

    2. Teil: diese Worte

    ELDR

    § 7 Buchstabe i

    1. Teil: Text ohne die Worte „und Ausarbeitung von mit Zeitplänen versehenen Zielvorgaben“ und ohne „um diese Verringerungen zu gewährleisten“

    2. Teil: Rest

    § 10

    1. Teil: Text ohne die Worte „individuelle, nicht übertragbare und unverzichtbare“

    2. Teil: diese Worte

    GUE/NGL

    § 3

    1. Teil: Text bis „Vorrang einräumen“

    2. Teil: Rest

    Anträge auf gesonderte Abstimmung

    ELDR: § 7, Buchstaben a, g und h

    Sonstige:

    Frau Cauquil hat Änderungsantrag 11 ebenfalls unterzeichnet.

    10.   Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen

    Bericht: LYNNE (A5-0270/2003)

    Gegenstand

    Änd. Nr.

    Verfasser(in)

    NA, etc.

    Abstimm.

    NA/EA — Bemerkungen

    § 10

     

    Originaltext

    getr.

     

     

    1

    +

     

    2/NA

    +

    398, 125, 8

    § 11

     

    Originaltext

    getr.

     

     

    1

    +

     

    2/NA

    +

    387, 111, 11

    Abstimmung: Entschließung (gesamter Text)

     

    +

     

    Anträge auf getrennte Abstimmung

    PSE

    § 10

    1. Teil: Text ohne die Worte „und solche, die Behinderte vertreten“

    2. Teil: diese Worte

    § 11

    1. Teil: Text ohne die Worte „und solche, die Behinderte vertreten“

    2. Teil: diese Worte


    ANLAGE II

    ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

    Bericht Poignant A5-0152/2003

    Änderungsantrag 4

    Ja-Stimmen: 92

    EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Raymond, Sandbæk

    ELDR: Boogerd-Quaak, Nordmann

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

    NI: Borghezio, Gobbo, Speroni

    PPE-DE: Wijkman

    PSE: Carnero González, Martin David W., Weiler

    UEN: Hyland

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

    Nein-Stimmen: 415

    EDD: Booth, Farage, Kuntz, Titford

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    NI: Berthu, Beysen, Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Garaud, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Sichrovsky, Souchet, Turco

    PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferri, Fiori, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennea, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Rack, Radwan, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling

    PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

    UEN: Andrews, Berlato, Bigliardo, Camre, Fitzsimons, Marchiani, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

    Enthaltungen: 11

    EDD: Abitbol

    GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

    NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Martinez, Stirbois

    Bericht Poignant A5-0152/2003

    Änderungsantrag 10

    Ja-Stimmen: 93

    EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

    ELDR: Boogerd-Quaak, Di Pietro

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

    NI: Kronberger, Raschhofer

    PPE-DE: Wijkman

    UEN: Fitzsimons

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Gahrton, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Wuori, Wyn

    Nein-Stimmen: 430

    EDD: Abitbol, Booth, Farage, Kuntz, Titford

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Costa Paolo, De Clercq, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    NI: Berthu, Beysen, Bonino, Borghezio, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Hager, Ilgenfritz, Lang, de La Perriere, Sichrovsky, Souchet, Speroni, Stirbois, Turco

    PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zorba, Zrihen

    UEN: Andrews, Berlato, Camre, Hyland, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Segni, Turchi

    Enthaltungen: 8

    NI: Garaud, Martinez

    UEN: Bigliardo, Marchiani, Mussa, Pasqua, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro

    Bericht Lambert A5-0226/2003

    Änderungsantrag 1

    Ja-Stimmen: 25

    EDD: Andersen, Belder, Blokland, Bonde, van Dam, Sandbæk

    ELDR: Boogerd-Quaak, Flesch, Paulsen, Schmidt, Thors

    GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

    NI: Borghezio, Gobbo, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer, Speroni

    PPE-DE: Oostlander

    PSE: Gröner, Junker

    UEN: Fitzsimons

    Verts/ALE: Gahrton

    Nein-Stimmen: 488

    EDD: Bernié, Booth, Butel, Coûteaux, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Titford

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

    NI: Berthu, Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, de La Perriere, Sichrovsky, Souchet, Varaut

    PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Maij-Weggen, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

    UEN: Angelilli, Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Enthaltungen: 42

    EDD: Abitbol

    GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Laguiller

    NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Martinez, Pannella, Stirbois, Turco

    PSE: Adam, Bowe, Cashman, Ford, Honeyball, Howitt, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Murphy, O'Toole, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

    Bericht Lambert A5-0226/2003

    Änderungsantrag 2

    Ja-Stimmen: 227

    EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

    ELDR: Boogerd-Quaak, Flesch, Sterckx, Thors

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

    NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Martinez, Raschhofer, Stirbois

    PPE-DE: Wijkman

    PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Nein-Stimmen: 281

    EDD: Belder, Blokland, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Titford

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    NI: Berthu, Beysen, Garaud, Hager, de La Perriere, Sichrovsky, Souchet

    PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Maij-Weggen, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    UEN: Andrews, Angelilli, Bigliardo, Camre, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

    Enthaltungen: 43

    EDD: Abitbol, Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

    NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Pannella, Speroni, Turco

    PSE: Adam, Bowe, Cashman, Corbett, Ford, Gill, Honeyball, Howitt, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Murphy, O'Toole, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

    UEN: Berlato

    Bericht Lambert A5-0226/2003

    Änderungsantrag 43

    Ja-Stimmen: 229

    EDD: Belder, Blokland, van Dam

    ELDR: Boogerd-Quaak, Flesch, Olsson, Sterckx, Thors, Van Hecke

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

    NI: Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Lang, Martinez, Raschhofer, Stirbois

    PPE-DE: Glase, Wijkman

    PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Walter, Weiler, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Nein-Stimmen: 290

    EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Booth, Coûteaux, Farage, Kuntz, Sandbæk, Titford

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    NI: Berthu, Beysen, Hager, Ilgenfritz, de La Perriere, Sichrovsky, Souchet, Varaut

    PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Maij-Weggen, Mann Thomas, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    PSE: van den Berg, Lund, Thorning-Schmidt

    UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

    Enthaltungen: 42

    EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

    NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Pannella, Speroni, Turco

    PSE: Adam, Bowe, Cashman, Corbett, Ford, Gill, Honeyball, Howitt, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Murphy, O'Toole, Poos, Read, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

    Bericht Lambert A5-0226/2003

    Änderungsantrag 45

    Ja-Stimmen: 367

    EDD: Andersen, Bonde, Sandbæk

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    NI: Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Martinez, Raschhofer, Stirbois

    PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cesaro, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Cunha, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

    Nein-Stimmen: 155

    EDD: Abitbol, Belder, Bernié, Blokland, Booth, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Titford

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

    NI: Berthu, Gorostiaga Atxalandabaso, de La Perriere, Souchet, Varaut

    PPE-DE: Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Costa Raffaele, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Scallon, Stevenson, Sturdy, Tannock, Van Orden, Villiers

    UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Enthaltungen: 38

    GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Laguiller

    NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Gobbo, Pannella, Speroni, Turco

    PSE: Adam, Bowe, Cashman, Corbett, Ford, Gill, Honeyball, Howitt, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Murphy, O'Toole, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

    Bericht Lambert A5-0226/2003

    Änderungsantrag 56

    Ja-Stimmen: 454

    EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Ries, Riis-Jørgensen, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vinci, Wurtz

    NI: Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, Martinez, Raschhofer, Sichrovsky, Speroni, Stirbois

    PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Cunha, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    PSE: Barón Crespo, Berès, van den Berg, Berger, Bullmann, Campos, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Colom i Naval, Corbey, Dehousse, De Rossa, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Ford, Garot, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Junker, Karamanou, Katiforis, Koukiadis, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sakellariou, Sauquillo Pérez del Arco, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sousa Pinto, Stihler, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Nein-Stimmen: 19

    EDD: Abitbol, Coûteaux, Kuntz

    ELDR: Costa Paolo

    NI: Berthu, de La Perriere, Souchet, Varaut

    PPE-DE: Costa Raffaele, Mennea, Santini

    PSE: Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Marinho

    UEN: Camre, Marchiani, Pasqua, Segni, Thomas-Mauro

    Enthaltungen: 81

    EDD: Booth, Farage, Titford

    GUE/NGL: Alyssandrakis, Bordes, Cauquil, Korakas, Krivine, Laguiller, Patakis, Vachetta

    NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

    PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Berenguer Fuster, Bösch, Bowe, van den Burg, Carlotti, Carrilho, Cerdeira Morterero, Corbett, Darras, De Keyser, Désir, Fava, Ferreira, Fruteau, Gebhardt, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Jöns, Kindermann, Kinnock, Krehl, Lund, Moraes, Müller Rosemarie, Paciotti, Poignant, Roure, Ruffolo, Sacconi, dos Santos, Savary, Sornosa Martínez, Souladakis, Stockmann, Thorning-Schmidt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Wynn, Zorba, Zrihen

    UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Turchi

    Bericht Lambert A5-0226/2003

    Änderungsantrag 48

    Ja-Stimmen: 443

    EDD: Belder, Bernié, Blokland, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vinci, Wurtz

    NI: Beysen, Borghezio, Gobbo, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer, Sichrovsky, Speroni

    PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Nein-Stimmen: 64

    EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Booth, Coûteaux, Farage, Kuntz, Sandbæk, Titford

    NI: Berthu, de La Perriere, Souchet, Varaut

    PPE-DE: Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Cesaro, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Ferber, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Scallon, Stevenson, Sturdy, Tannock, Van Orden, Villiers

    UEN: Angelilli, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Thomas-Mauro, Turchi

    Enthaltungen: 42

    GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Krivine, Laguiller, Vachetta

    NI: Claeys, Dell'Alba, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Lang, Martinez, Stirbois

    PSE: Adam, Bowe, Cashman, Corbett, Ford, Gill, Honeyball, Howitt, Kinnock, McAvan, McCarthy, Martin David W., Miller, Moraes, Murphy, O'Toole, Read, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

    UEN: Musumeci

    Bericht Gröner A5-0280/2003

    Änderungsantrag 41

    Ja-Stimmen: 270

    EDD: Abitbol, Andersen, Bonde, Coûteaux, Kuntz, Sandbæk

    ELDR: Boogerd-Quaak, van den Bos, Dybkjær, Thors

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

    NI: Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer, Souchet, Speroni, Varaut

    PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Read, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

    UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Nein-Stimmen: 271

    EDD: Belder, Blokland, Booth, van Dam, Farage, Titford

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Hager, Lang, Martinez, Sichrovsky, Stirbois

    PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Cesaro, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    Enthaltungen: 20

    EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

    ELDR: Lynne, Newton Dunn

    NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

    PSE: Bösch, Roth-Behrendt, Schmid Gerhard, Wynn

    UEN: Hyland

    Bericht Gröner A5-0280/2003

    legislative Entschließung

    Ja-Stimmen: 506

    EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, van Dam, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

    NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

    PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cesaro, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Hortefeux, Jarzembowski, Karas, Kauppi, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

    UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Bigliardo, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Enthaltungen: 53

    EDD: Booth, Coûteaux, Farage, Kuntz, Titford

    GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis, Schröder Ilka

    NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

    PPE-DE: Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Nicholson, Parish, Perry, Posselt, Purvis, Scallon, Stevenson, Sturdy, Tannock, Van Orden, Villiers

    UEN: Camre, Musumeci

    Bericht Izquierdo Rojo A5-0268/2003

    legislative Entschließung

    Ja-Stimmen: 532

    EDD: Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Ries, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

    NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, de La Perriere, Raschhofer, Sichrovsky, Souchet, Speroni, Varaut

    PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Brunetta, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Chichester, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, De Mita, Deprez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Hansenne, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lechner, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, de Veyrinas, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Ruffolo, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

    UEN: Andrews, Angelilli, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Nein-Stimmen: 5

    EDD: Booth, Farage, Titford

    GUE/NGL: Alyssandrakis

    PPE-DE: Cesaro

    Enthaltungen: 21

    EDD: Abitbol

    GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Korakas, Laguiller, Patakis

    NI: Bonino, Cappato, Claeys, Dell'Alba, Della Vedova, Dillen, Dupuis, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, Martinez, Pannella, Stirbois, Turco

    Bericht Figueiredo A5-0247/2003

    Änderungsanträge 1 und 5

    Ja-Stimmen: 398

    ELDR: André-Léonard, Thors

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

    NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer, Sichrovsky

    PPE-DE: Almeida Garrett, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Lulling, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Patrie, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Nein-Stimmen: 141

    EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Bernié, Blokland, Bonde, Booth, Butel, Coûteaux, van Dam, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Raymond, Sandbæk, Titford

    ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooijvan Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

    PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Mauro, Mennea, Nicholson, Parish, Pérez Álvarez, Perry, Purvis, Scallon, Stenmarck, Stevenson, Sturdy, Tannock, Van Orden, Villiers, Wachtmeister

    PSE: Lund, Thorning-Schmidt

    UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

    Enthaltungen: 14

    EDD: Saint-Josse

    GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Fraisse, Herzog, Laguiller

    NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Pannella, Turco

    Verts/ALE: Gahrton

    Bericht Figueiredo A5-0257/2003

    Änderungsantrag 17, 1. Teil

    Ja-Stimmen: 360

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

    NI: Beysen, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer, Sichrovsky

    PPE-DE: Almeida Garrett, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Ebner, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Maat, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Smet, Sommer, Stenzel, Sudre, Tajani, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Frassoni, Gahrton, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Nein-Stimmen: 139

    EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Raymond, Sandbæk, Titford

    ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooijvan Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    GUE/NGL: Bordes, Cauquil, Laguiller

    NI: Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

    PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, McMillan-Scott, Maij-Weggen, Matikainen-Kallström, Mennea, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Scallon, Stenmarck, Stevenson, Sturdy, Suominen, Tannock, Van Orden, Vatanen, Villiers, Wachtmeister

    PSE: Lund, Thorning-Schmidt

    UEN: Andrews, Angelilli, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

    Enthaltungen: 41

    EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Saint-Josse

    GUE/NGL: Alyssandrakis, Korakas, Patakis

    NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Dupuis, Martinez, Pannella, Turco

    PSE: Adam, Bowe, Cashman, Corbett, Ford, Gill, Honeyball, Howitt, Kinnock, McCarthy, McNally, Martin David W., Miller, Moraes, Murphy, O'Toole, Read, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

    UEN: Berlato

    Bericht Figueiredo A5-0257/2003

    Änderungsantrag 17, 2. Teil

    Ja-Stimmen: 154

    ELDR: André-Léonard, Sanders-ten Holte

    GUE/NGL: Fraisse, Modrow

    NI: Hager, Ilgenfritz, Sichrovsky

    PPE-DE: Almeida Garrett, Averoff, Avilés Perea, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Bourlanges, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Folias, Fourtou, Friedrich, Galeote Quecedo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Gomolka, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Karas, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, McCartin, Mann Thomas, Mantovani, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenzel, Sudre, Tajani, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    PSE: Dehousse, Marinho, Martínez Martínez

    Verts/ALE: Turmes

    Nein-Stimmen: 333

    EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Sandbæk, Titford

    ELDR: Andreasen, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooijvan Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Morgantini, Papayannakis, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

    NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Speroni, Stirbois, Varaut

    PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, Langenhagen, Lulling, McMillan-Scott, Matikainen-Kallström, Mauro, Mennea, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Scallon, Stenmarck, Stevenson, Sturdy, Suominen, Tannock, Van Orden, Vatanen, Villiers, Wachtmeister

    PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbey, Darras, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Leinen, Linkohr, Lund, Malliori, Mann Erika, Martin Hans-Peter, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schulz, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Weiler, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

    UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Enthaltungen: 36

    EDD: Bernié, Butel, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

    ELDR: Manders

    NI: Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Pannella

    PSE: Adam, Bowe, Cashman, Corbett, Ford, Gill, Honeyball, Howitt, Kinnock, McAvan, McCarthy, McNally, Miller, Moraes, Murphy, O'Toole, Read, Schmid Gerhard, Simpson, Skinner, Stihler, Titley, Watts, Whitehead, Wynn

    Bericht Figueiredo A5-0247/2003

    Änderungsanträge 3 und 7

    Ja-Stimmen: 395

    ELDR: Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Thors

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Boudjenah, Brie, Caudron, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Jové Peres, Kaufmann, Koulourianos, Krivine, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Papayannakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

    NI: Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Ilgenfritz, Kronberger, Raschhofer, Sichrovsky

    PPE-DE: Almeida Garrett, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Brok, Brunetta, Camisón Asensio, Cocilovo, Coelho, Cornillet, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Deprez, De Sarnez, Descamps, De Veyrac, Doorn, Ebner, Fatuzzo, Ferber, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hansenne, Hatzidakis, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lombardo, Maat, McCartin, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marini, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Pastorelli, Pérez Álvarez, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Pronk, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schmitt, Schnellhardt, Schröder Jürgen, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenzel, Sudre, Suominen, Tajani, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wuermeling, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    PSE: Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Zimeray, Zorba, Zrihen

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Nein-Stimmen: 128

    EDD: Abitbol, Andersen, Belder, Blokland, Bonde, Booth, Coûteaux, van Dam, Farage, Kuntz, Sandbæk, Titford

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    NI: Berthu, Beysen, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gollnisch, Lang, de La Perriere, Martinez, Souchet, Stirbois, Varaut

    PPE-DE: Arvidsson, Atkins, Balfe, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Corrie, Deva, Dover, Elles, Evans Jonathan, Fernández Martín, Foster, Goodwill, Grönfeldt Bergman, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Inglewood, Jackson, Kauppi, Khanbhai, Kirkhope, Lulling, McMillan-Scott, Mennea, Nicholson, Parish, Perry, Purvis, Scallon, Stenmarck, Stevenson, Sturdy, Tannock, Van Orden, Villiers, Wachtmeister

    UEN: Andrews, Angelilli, Berlato, Bigliardo, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Hyland, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

    Enthaltungen: 25

    EDD: Bernié, Esclopé, Mathieu, Raymond, Saint-Josse

    GUE/NGL: Alyssandrakis, Bordes, Cauquil, Herzog, Korakas, Laguiller, Patakis

    NI: Bonino, Borghezio, Cappato, Dell'Alba, Dupuis, Gobbo, Pannella, Speroni, Turco

    PPE-DE: Rübig, Xarchakos

    PSE: Adam, Wynn

    Bericht Figueiredo A5-0247/2003

    Änderungsanträge 4 und 8

    Ja-Stimmen: 249

    EDD: Belder, Blokland, van Dam

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Kaufmann, Korakas, Koulourianos, Krivine, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vachetta, Vinci, Wurtz

    NI: Claeys, Dillen, de Gaulle, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Kronberger, Lang, Martinez, Raschhofer, Stirbois

    PPE-DE: Kauppi, Pomés Ruiz, Wijkman, Zappalà

    PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berès, van den Berg, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, van den Burg, Campos, Carlotti, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ferreira, Ford, Fruteau, Garot, Gebhardt, Gill, Gillig, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Guy-Quint, Hänsch, Haug, Hazan, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lalumière, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, McAvan, McCarthy, McNally, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin David W., Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mastorakis, Medina Ortega, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Miller, Miranda de Lage, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Patrie, Pérez Royo, Piecyk, Pittella, Poignant, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Roure, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Sornosa Martínez, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swiebel, Swoboda, Terrón i Cusí, Titley, Torres Marques, Trentin, Vairinhos, Valenciano Martínez-Orozco, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn, Zimeray, Zorba, Zrihen

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Mayol i Raynal, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Nein-Stimmen: 279

    EDD: Andersen, Bernié, Bonde, Butel, Coûteaux, Esclopé, Farage, Kuntz, Mathieu, Raymond, Saint-Josse, Sandbæk, Titford

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooijvan Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Gobbo, Hager, de La Perriere, Sichrovsky, Souchet, Varaut

    PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Bushill-Matthews, Camisón Asensio, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Lehne, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasto, Wenzel-Perillo, Wieland, von Wogau, Wuermeling, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zimmerling, Zissener

    UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

    Enthaltungen: 8

    NI: Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Garaud, Pannella, Turco

    PSE: Lund, Thorning-Schmidt

    Bericht Lynne A5-0270/2003

    Ziffer 10, 2. Teil

    Ja-Stimmen: 398

    EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond, Sandbæk

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Plooij-van Gorsel, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Sanders-ten Holte, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Fiebiger, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Sylla, Uca, Vinci, Wurtz

    NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Varaut

    PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, Böge, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, Dell'Utri, Deprez, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Gutiérrez-Cortines, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hermange, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Kauppi, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schaffner, Schierhuber, Schleicher, Schnellhardt, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Villiers, Vlasto, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    PSE: Berès, van den Berg, van den Burg, Carlotti, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Ferreira, Fruteau, Garot, Gillig, Guy-Quint, Hazan, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Koukiadis, Lalumière, Malliori, Mann Erika, Marinho, Martin Hans-Peter, Martínez Martínez, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Roure, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Swiebel, Terrón i Cusí, Valenciano Martínez-Orozco, Zorba, Zrihen

    UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Marchiani, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Pasqua, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Thomas-Mauro, Turchi

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Dhaene, Echerer, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schörling, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Nein-Stimmen: 125

    EDD: Belder, Bernié, Blokland, Booth, Butel, van Dam, Farage, Saint-Josse, Titford

    PSE: Adam, Aparicio Sánchez, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cercas, Cerdeira Morterero, Colom i Naval, Corbett, De Rossa, Désir, Díez González, Duhamel, Duin, Ettl, Färm, Fava, Ford, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Görlach, Gröner, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Imbeni, Jöns, Junker, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Leinen, Linkohr, Lund, McAvan, McCarthy, McNally, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Piecyk, Pittella, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Rothley, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Swoboda, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Tsatsos, Vairinhos, Van Brempt, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn

    Enthaltungen: 8

    GUE/NGL: Krivine, Vachetta

    NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Pannella, Turco

    Bericht Lynne A5-0270/2003

    Ziffer 11, 2. Teil

    Ja-Stimmen: 387

    EDD: Andersen, Bonde, Esclopé, Kuntz, Mathieu, Raymond, Sandbæk

    ELDR: Andreasen, André-Léonard, Attwooll, Boogerd-Quaak, van den Bos, Busk, Costa Paolo, Davies, De Clercq, Di Pietro, Duff, Dybkjær, Flesch, Gasòliba i Böhm, Huhne, Jensen, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Monsonís Domingo, Mulder, Newton Dunn, Nicholson of Winterbourne, Nordmann, Olsson, Paulsen, Pesälä, Pohjamo, Procacci, Riis-Jørgensen, Sbarbati, Schmidt, Sterckx, Sørensen, Thors, Väyrynen, Vallvé, Van Hecke, Vermeer, Virrankoski, Wallis, Watson

    GUE/NGL: Ainardi, Alavanos, Alyssandrakis, Bakopoulos, Bergaz Conesa, Blak, Bordes, Boudjenah, Brie, Caudron, Cauquil, Di Lello Finuoli, Figueiredo, Frahm, Fraisse, Herzog, Jové Peres, Korakas, Koulourianos, Laguiller, Manisco, Markov, Marset Campos, Meijer, Modrow, Morgantini, Patakis, Puerta, Scarbonchi, Schmid Herman, Schröder Ilka, Seppänen, Uca, Vinci, Wurtz

    NI: Berthu, Beysen, Borghezio, Claeys, Dillen, Garaud, de Gaulle, Gobbo, Gollnisch, Gorostiaga Atxalandabaso, Hager, Kronberger, Lang, de La Perriere, Martinez, Sichrovsky, Souchet, Stirbois, Varaut

    PPE-DE: Almeida Garrett, Arvidsson, Atkins, Averoff, Avilés Perea, Ayuso González, Balfe, Banotti, Bartolozzi, Bastos, Bayona de Perogordo, Beazley, Bébéar, Berend, Bodrato, von Boetticher, Bourlanges, Bowis, Bradbourn, Brok, Bushill-Matthews, Callanan, Camisón Asensio, Chichester, Coelho, Cornillet, Corrie, Costa Raffaele, Cunha, Cushnahan, Daul, De Sarnez, Descamps, Deva, De Veyrac, Doorn, Dover, Ebner, Elles, Evans Jonathan, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Ferrer, Ferri, Fiori, Flemming, Florenz, Folias, Foster, Fourtou, Friedrich, Gahler, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, García-Orcoyen Tormo, Gargani, Gawronski, Gemelli, Gil-Robles Gil-Delgado, Glase, Goepel, Gomolka, Goodwill, Graça Moura, Grönfeldt Bergman, Grosch, Grossetête, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hernández Mollar, Herranz García, Hieronymi, Inglewood, Jackson, Jarzembowski, Jeggle, Karas, Keppelhoff-Wiechert, Khanbhai, Kirkhope, Klamt, Klaß, Knolle, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Lamassoure, Langen, Langenhagen, Laschet, Liese, Lisi, Lulling, Maat, McCartin, McMillan-Scott, Maij-Weggen, Mann Thomas, Mantovani, Marinos, Marques, Martens, Martin Hugues, Matikainen-Kallström, Mauro, Mayer Hans-Peter, Mayer Xaver, Méndez de Vigo, Mennea, Mennitti, Menrad, Mombaur, Moreira Da Silva, Morillon, Müller Emilia Franziska, Naranjo Escobar, Nassauer, Nicholson, Niebler, Nisticò, Ojeda Sanz, Oomen-Ruijten, Oostlander, Oreja Arburúa, Pacheco Pereira, Pack, Parish, Pastorelli, Pérez Álvarez, Perry, Pex, Pirker, Piscarreta, Podestà, Poettering, Posselt, Pronk, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Redondo Jiménez, Rovsing, Rübig, Sacrédeus, Salafranca Sánchez-Neyra, Santer, Santini, Sartori, Scallon, Scapagnini, Schierhuber, Schleicher, Schwaiger, Smet, Sommer, Stenmarck, Stenzel, Stevenson, Sturdy, Sudre, Suominen, Tajani, Tannock, Theato, Trakatellis, Valdivielso de Cué, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, van Velzen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Wachtmeister, Wenzel-Perillo, Wieland, Wijkman, von Wogau, Xarchakos, Zabell, Zacharakis, Zappalà, Zimmerling, Zissener

    PSE: Aparicio Sánchez, Berès, van den Berg, van den Burg, Carlotti, Cercas, Colom i Naval, Corbey, Darras, Dehousse, De Keyser, Désir, Duhamel, Duin, Ferreira, Fruteau, Garot, Gillig, Görlach, Guy-Quint, Hazan, Imbeni, Izquierdo Collado, Izquierdo Rojo, Lalumière, Leinen, McNally, Marinho, Martínez Martínez, Mendiluce Pereiro, Menéndez del Valle, Miranda de Lage, Patrie, Pérez Royo, Poignant, Rothley, Roure, Sauquillo Pérez del Arco, Savary, Sornosa Martínez, Swiebel, Terrón i Cusí, Zorba, Zrihen

    UEN: Angelilli, Berlato, Camre, Collins, Crowley, Fitzsimons, Muscardini, Mussa, Musumeci, Nobilia, Ó Neachtain, Queiró, Ribeiro e Castro, Segni, Turchi

    Verts/ALE: Aaltonen, Auroi, Boumediene-Thiery, Bouwman, Buitenweg, Cohn-Bendit, Evans Jillian, Ferrández Lezaun, Flautre, Frassoni, Gahrton, Graefe zu Baringdorf, Hudghton, Isler Béguin, Jonckheer, Lagendijk, Lambert, Lannoye, Lipietz, MacCormick, Maes, Messner, Nogueira Román, Onesta, Piétrasanta, Rod, de Roo, Rühle, Schroedter, Sörensen, Staes, Turmes, Voggenhuber, Wuori, Wyn

    Nein-Stimmen: 111

    EDD: Belder, Bernié, Blokland, Booth, Butel, Coûteaux, van Dam, Farage, Saint-Josse, Titford

    PPE-DE: Gutiérrez-Cortines, Kauppi

    PSE: Adam, Baltas, Barón Crespo, Berenguer Fuster, Berger, Bösch, Bowe, Bullmann, Campos, Carnero González, Carrilho, Casaca, Cashman, Cerdeira Morterero, De Rossa, Díez González, Ettl, Fava, Ford, Gebhardt, Gill, Glante, Goebbels, Gröner, Hänsch, Haug, Hedkvist Petersen, Hoff, Honeyball, Howitt, Hughes, van Hulten, Hume, Iivari, Jöns, Karamanou, Katiforis, Keßler, Kindermann, Kinnock, Koukiadis, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kuckelkorn, Kuhne, Lage, Lange, Lavarra, Linkohr, Lund, McAvan, Malliori, Mann Erika, Martin David W., Mastorakis, Medina Ortega, Miguélez Ramos, Miller, Moraes, Müller Rosemarie, Murphy, Myller, Napoletano, Obiols i Germà, O'Toole, Paciotti, Piecyk, Poos, Prets, Randzio-Plath, Rapkay, Read, Roth-Behrendt, Rothe, Sacconi, Sakellariou, dos Santos, Scheele, Schmid Gerhard, Schulz, Simpson, Skinner, Souladakis, Sousa Pinto, Stihler, Stockmann, Thorning-Schmidt, Titley, Torres Marques, Trentin, Van Lancker, Vattimo, Volcic, Walter, Watts, Weiler, Whitehead, Wiersma, Wynn

    Enthaltungen: 11

    GUE/NGL: Krivine, Vachetta

    NI: Bonino, Cappato, Dell'Alba, Della Vedova, Pannella, Turco

    PSE: Martin Hans-Peter, Swoboda, Vairinhos


    ANGENOMMENE TEXTE

     

    P5_TA(2003)0361

    Berichtigungshaushalt 3/2003

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2003 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 — Einzelplan III — Kommission (10190/2003 — C5-0289/2003 — 2003/2103(BUD))

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere deren Artikel 37 und 38,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, wie er am 19. Dezember 2002 endgültig festgestellt wurde (2),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (3),

    in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2003 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, vorgelegt von der Kommission am 14. Mai 2003 (SEK(2003) 552),

    in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2003 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, aufgestellt vom Rat am 16. Juni 2003 (10190/2003 — C5-0289/2003),

    gestützt auf Artikel 92 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A5-0261/2003),

    A.

    in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2003 darauf abzielt, den Überschuss des Haushaltsjahres 2002 in Höhe von 7,4 Mrd. EUR in den Haushaltsplan 2003 einzusetzen,

    B.

    in der Erwägung, dass für diesen Überschuss verschiedene Elemente ausschlaggebend sind, darunter vor allem die Nichtausführung von EU-Programmen im Umfang von 8,95 Mrd. EUR,

    C.

    in der Erwägung, dass 1 Mrd. EUR des Überschusses allerdings bereits bei der Annahme des Haushaltsplans 2003 einbezogen wurde,

    D.

    in der Erwägung, dass der genaue und endgültige Betrag des Überschusses vom Ergebnis der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2003 und Nr. 2/2003 abhing, die beide Elemente enthielten, die das Endergebnis beeinflussen konnten,

    E.

    in der Erwägung, dass der Rat den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2003 aufgestellt hat, bevor die Verfahren für die Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2003 und Nr. 2/2003 endgültig abgeschlossen waren,

    1.

    bedauert, dass sich der Überschuss für 2002 auf 7,4 Mrd. EUR beläuft; stellt allerdings fest, dass dies einen bedeutenden Fortschritt gegenüber dem Betrag von 15 Mrd. EUR für 2001 bedeutet;

    2.

    stimmt der vom Rat vorgenommenen Änderung des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2003 zu;

    3.

    bedauert allerdings den Zeitpunkt der Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans im Rat, da diese erst nach vollständigem Abschluss der Verfahren für die Berichtigungshaushaltspläne Nr. 1/2003 und Nr. 2/2003 hätte erfolgen sollen;

    4.

    hat beschlossen, keine Abänderungsentwürfe einzureichen und den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans des Rates anzunehmen;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002.

    (2)  ABl. L 54 vom 28.2.2003.

    (3)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    P5_TA(2003)0362

    Fischereiabkommen EG/Guinea *

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepublik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 (KOM(2003) 107 — C5-0128/2003 — 2003/0049(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2003) 107) (1),

    gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,

    gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C5-0128/2003),

    gestützt auf Artikel 67 und Artikel 97 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei (A5-0264/2003),

    1.

    billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und billigt den Abschluss des Abkommens;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Revolutionären Volksrepublik Guinea zu übermitteln.

    VORSCHLAG DER KOMMISSION

    ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

    Abänderung 1

    Artikel 3a (neu)

     

    Artikel 3a

    Vor dem Abschluss von Verhandlungen über die Verlängerung des geltenden Abkommens legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über dessen Durchführungsbedingungen vor. Dieser Bericht muss eine Kosten-Nutzen-Analyse enthalten, in der garantiert wird, dass der Finanzausgleich für spezifische Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung des assoziierten Landes beiträgt.

    Abänderung 2

    Artikel 3b (neu)

     

    Artikel 3b

    Auf der Grundlage des in Artikel 3a genannten Berichts erteilt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments der Kommission gegebenenfalls ein Verhandlungsmandat im Hinblick auf den Abschluss eines neues Protokolls.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    P5_TA(2003)0363

    Fischereiprotokoll EG/Grönland: Halbzeitbewertung

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Halbzeitbewertung des vierten Fischereiprotokolls zwischen der EU und Grönland (KOM(2002) 697 — 2003/2035(INI))

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2002) 697),

    in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates ℎFischerei“ vom 30. Oktober 1997 betreffend die internationalen Fischereiabkommen,

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 16. Mai 2001 zum Abschluss des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (1),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2002 zum Grünbuch der Kommission über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2002 zu der Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik („Fahrplan“) (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2003 zur Nördlichen Dimension — Aktionsplan 2004-2006 (4),

    in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 3/2001 des Europäischen Rechnungshofs über die Verwaltung der internationalen Fischereiabkommen durch die Kommission (5) und des Jahresberichts zum Haushaltsjahr 2001 (6),

    gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A5-0228/2003),

    A.

    in der Erwägung, dass die internationalen Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern unterschiedslos in einem integrierten Rahmen für den Abschluss von Fischereiabkommen nach denselben Prinzipien geregelt sein müssen, einschließlich der Prinzipien der verantwortungsvollen Staatsführung, der Transparenz und der optimalen Nutzung der Haushaltsmittel der Union,

    B.

    unter Hinweis darauf, dass der Austrittsvertrag oder Grönland-Vertrag, der die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Grönland regelt, die freie Ausfuhr von grönländischen Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft als Gegenleistung für ein Fischereiabkommen mit zufrieden stellenden Möglichkeiten festlegt,

    C.

    unter Hinweis darauf, dass eine Neuordnung des Rahmens der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Grönland ansteht und dies der geeignete Zeitpunkt ist, nämlich unmittelbar nach Abschluss des Europäischen Konvents und am Vorabend einer Regierungskonferenz, um Änderungen an Artikel 188 des EG-Vertrags vorzunehmen, die es ermöglichen, ein Kooperationsabkommen mit Grönland sowie ein Fischereiabkommen zu schließen,

    D.

    in der Erwägung, dass dieses Abkommen der zweitwichtigste der von der Gemeinschaft geschlossenen Verträge ist, was den finanziellen Ausgleich, nicht aber die Fangmöglichkeiten anbelangt,

    E.

    unter Hinweis darauf, dass der Rechnungshof heftige Kritik an der Verwaltung der Fischereiabkommen durch die Kommission geübt hat, insbesondere weil es sich um ein atypisches Fischereiabkommen handelt und der finanzielle Ausgleich in Bezug auf die Fangmengen unverhältnismäßig hoch ist,

    F.

    unter Hinweis allerdings darauf, dass enge Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Grönland unterhalten werden sollten und dass Grönland für die Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Entwicklung in der gesamten Arktisregion eine wichtige Rolle spielt und eine zentrale Stellung in der Nördlichen Dimension der Politik der Union einnimmt,

    G.

    in der Erwägung, dass es im Rahmen dieses Fischereiabkommens Schiffen aus der Gemeinschaft durch den Austausch von Quoten ermöglicht wird, in den Fanggründen von Island, Norwegen und der Färöer-Inseln zu fischen,

    H.

    in der Erwägung, dass dies andererseits eine Ungerechtigkeit darstellt, da gemeinschaftliche Finanzmittel dafür eingesetzt werden, dass Schiffe aus diesen drei Ländern in grönländischen Fanggründen fischen dürfen, während dies anderen Schiffen der Gemeinschaftsflotte nicht gestattet ist;

    I.

    unter Hinweis auf die Bedeutung, die dieses Abkommen für Grönland hat, weil die finanziellen Ausgleichszahlungen in Höhe von 42,82 Mio. EUR jährlich 4 % seines BIP, d.h. einem Pro-Kopf-Einkommen von 900 EUR entsprechen,

    J.

    in der Erwägung, dass die finanzielle Zusammenarbeit mit jedem Protokoll zugenommen hat, während die Fangmöglichkeiten zurückgegangen sind,

    K.

    in der Erwägung, dass der finanzielle Ausgleich genau den Handelswert der erworbenen Rechte widerspiegeln muss, ohne andere Aspekte zu berücksichtigen, und dass die Kosten angemessen zwischen der Gemeinschaft und den Reedern aufgeteilt werden müssen,

    L.

    unter Hinweis darauf, dass die im Rahmen eines Abkommens erworbenen Fischereirechte im Hinblick auf Mengen und Arten den tatsächlichen Fängen entsprechen müssen, die man von dem Abkommen aufgrund der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten erwarten kann,

    M.

    unter Hinweis darauf, dass die Gemeinschaftsflotte die Fangmöglichkeiten optimal nutzen und vermeiden muss, dass am Jahresende ungenutzte Quoten übrig bleiben,

    N.

    in der Erwägung, dass die Gemeinschaft eine langjährige Erfahrung mit der Gründung von Joint Ventures mit Drittländern hat und solche Gemeinschaftsunternehmen günstige Auswirkungen auf die Gemeinschaft und auf die Entwicklung des jeweiligen einheimischen Fischereisektors haben,

    O.

    unter Hinweis darauf, dass zeitlich begrenzte Partnerschaften zwischen Unternehmen aufgrund der Merkmale des grönländischen Fischereisektors und in Anbetracht der Erfahrungen der letzten Jahre das geeignetste Instrument für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Grönland im Bereich der Fischerei darstellen,

    P.

    in der Erwägung, dass sich die Vorschläge der Kommission für die künftige Zusammenarbeit mit Grönland über das Jahr 2006 hinaus nicht auf Aspekte der Fischerei beschränken,

    Q.

    in der Erwägung, dass Grönland den ÜLG-Status besitzt,

    1.

    begrüßt die Vorlage der Halbzeitbewertung durch die Kommission und hebt hervor, dass dies einen wichtigen Schritt der Kommission darstellt, um seiner Forderung nachzukommen, dass vor der Aufnahme von Verhandlungen über die Verlängerung oder den Abschluss von Protokollen bzw. Abkommen allgemeine Bewertungsberichte einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen vorgelegt werden sollen;

    2.

    ist sich der besonderen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Grönland sowie der spezifischen wirtschaftlichen Lage Grönlands bewusst;

    3.

    teilt mit der Kommission die Bereitschaft, ein allgemeines Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Grönland abzuschließen, das es ermöglicht, die Beziehungen zwischen beiden Parteien und die Beteiligung Grönlands an Gemeinschaftspolitiken zu verbessern;

    4.

    ist sich der Notwendigkeit der Bereitstellung einer Finanzhilfe an Grönland bewusst, lehnt jedoch den gegenwärtigen Ansatz ab, diese Hilfe in den finanziellen Ausgleich im Zusammenhang mit dem Fischereiabkommen einzubeziehen;

    5.

    ersucht den Rat, die Kommission zu beauftragen, eine Revision des derzeitigen Protokolls im Sinne der Bemerkungen des Rechnungshofs und des Europäischen Parlaments auszuhandeln und insbesondere die nicht-fischereilichen Aspekte aus diesem Abkommen zu streichen;

    6.

    billigt den von der Kommission in ihrer Mitteilung gemachten Vorschlag, das Protokoll während der Halbzeitbewertung dahingehend anzupassen, dass Fangquoten zugewiesen werden, die den wissenschaftlichen Gutachten entsprechen, und ein Teil des finanziellen Ausgleichs zur Unterstützung einer kohärenten lokalen Fischereipolitik verwendet wird;

    7.

    fordert nachdrücklich, dass die nicht-fischereilichen Aspekte der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Grönland aus Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau (externe Politikbereiche) oder aber aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanziert werden;

    8.

    ersucht den Rat und die Kommission dringend, im Rahmen dieser Halbzeitbewertung die Notwendigkeit einer gerechten Aufteilung der Kosten dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den Reedern — und zwar auf ähnliche Weise, wie es bei den meisten internationalen Fischereiabkommen gehandhabt wird — zur Sprache zu bringen;

    9.

    bekräftigt sein Ersuchen, dass die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse dieses Abkommens ausarbeitet;

    10.

    macht auf die geringe Nutzung der im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten und die dementsprechende Verschwendung von Finanzmitteln der Gemeinschaft aufmerksam;

    11.

    fordert daher, dass die Fangrechte für die einzelnen Arten gemäß dem tatsächlichen Zustand der Bestände festgelegt werden und dass die im Protokoll genannten Quoten, die der Flotte eines Mitgliedstaats zugewiesen, jedoch nicht ausgeschöpft werden, von anderen genutzt werden können, wie es in anderen Fischereiabkommen mit finanziellem Ausgleich festgelegt ist;

    12.

    ersucht die Kommission, die Gründung von Joint Ventures und insbesondere von zeitlich begrenzten Partnerschaften zwischen Unternehmen aus der Gemeinschaft und Grönland voranzutreiben, die unter Umständen von enormer Bedeutung für die Entwicklung der einheimischen Wirtschaft sind und eine bessere Nutzung der Fischereirechte bedeuten; fordert, dass ein Teil des finanziellen Ausgleichs für diesen Zweck bereitgestellt wird;

    13.

    fordert die Kommission auf, ihre Verpflichtung zu erfüllen, das Europäische Parlament entsprechend über Vorbereitung, Durchführung, Bewertung und Halbzeitbewertung dieses Abkommens zu unterrichten;

    14.

    fordert, im Rahmen der Halbzeitbewertung an den Verhandlungen mit Grönland beteiligt zu werden;

    15.

    hebt hervor, dass die Kommission vor Ablauf des derzeitigen Vierten Fischereiprotokolls im Dezember 2006 einen Vorschlag für ein neues Protokoll demzufolge die Höhe des finanziellen Ausgleichs der tatsächlichen Nutzung der Fangmöglichkeiten entspricht, die im Rahmen von Kapitel 11 03 (vormals Kapitel B7-80) finanziert werden, und gleichzeitig auch einen Vorschlag für ein Abkommen über eine Finanzhilfe an Grönland gemäß den üblichen Haushaltsvorschriften über die Entwicklungszusammenarbeit vorlegen sollte;

    16.

    hält es für zweckmäßig, dass seine zuständigen Ausschüsse einen Initiativbericht ausarbeiten, um die künftigen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Grönland ab 2006 festzulegen;

    17.

    fordert die grönländischen Behörden auf, der Aufnahme von entsprechenden Änderungen zuzustimmen, um das Protokoll während der Halbzeitbewertung zu verbessern, ohne auf ein Auslaufen warten zu müssen;

    18.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung des Königreichs Dänemark und der autonomen Regierung von Grönland zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 34 E vom 7.2.2002, S. 240.

    (2)  ABl. C 271 E vom 7.11.2002, S. 401.

    (3)  P5_TA(0555)2002.

    (4)  P5_TA(0020)2002.

    (5)  ABl. C 210 vom 27.7.2001, S. 1.

    (6)  ABl. C 295 vom 28.11.2002, S. 1.

    P5_TA(2003)0364

    Mindestanforderung für die Ausbildung von Seeleuten ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (KOM(2003) 1 — C5-0006/2003 — 2003/0001(COD))

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 1) (1),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0006/2003),

    gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0152/2003),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    P5_TC1-COD(2003)0001

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. September 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2003/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (3) legt Mindestanforderungen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten fest, die an Bord von Schiffen der Gemeinschaft Dienst tun. Diese Standards basieren auf dem im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) geschlossenen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in seiner jeweils geänderten Fassung („STCW-Übereinkommen“).

    (2)

    Um den Stand der Kenntnisse und Fertigkeiten von Seeleuten in der Europäischen Union aufrechtzuerhalten und zu vertiefen, ist es wichtig, den Stellenwert der Ausbildung von Seeleuten und den Status der Seeleute in der Europäischen Union angemessen zu berücksichtigen.

    (3)

    Es ist unbedingt zu gewährleisten, dass Seeleute mit Befähigungszeugnissen aus Drittländern, die an Bord von Schiffen der Gemeinschaft Dienst tun, eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation besitzen. Die Richtlinie 2001/25/EG legt Verfahren und gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Befähigungsnachweisen durch die Mitgliedstaaten fest.

    (4)

    Die Richtlinie 2001/25/EG sieht vor, dass die Verfahren und gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Befähigungsnachweisen und die Zulassung von Ausbildungseinrichtungen für Seeleute und Ausbildungsprogrammen und -kursen für Seeleute unter Berücksichtigung der bei der Anwendung jener Richtlinie gesammelten Erfahrungen erneut geprüft werden.

    (5)

    Bei der Anwendung der Richtlinie 2001/25/EG zeigte sich, dass eine Überarbeitung dieser Verfahren und Kriterien sehr dazu beitragen könnte, das System für die Anerkennung verlässlicher zu gestalten und gleichzeitig die den Mitgliedstaaten auferlegten Überwachungs- und Meldepflichten zu erleichtern.

    (6)

    Die Einhaltung der Vorschriften des STCW-Übereinkommens durch Drittländer , die Ausbildungen anbieten, kann in einem harmonisierten Ansatz wirksamer geprüft werden. Die Kommission sollte daher beauftragt werden, diese Prüfung für die gesamte Gemeinschaft vorzunehmen.

    (7)

    Damit gewährleistet ist, dass ein Land, dessen Befähigungsnachweise und Einrichtungen anerkannt wurden, auch weiterhin die Anforderungen des STCW-Übereinkommens uneingeschränkt erfüllt, sollte diese Anerkennung regelmäßig überprüft und gegebenenfalls verlängert werden. Die Anerkennung eines Drittlandes, das den Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht entspricht, sollte zurückgezogen werden, bis die Mängel behoben sind.

    (8)

    Der Beschluss über eine Verlängerung oder den Entzug der Anerkennung kann schneller und einfacher gefasst werden, wenn dies in einem harmonisierten und zentralen Ansatz auf Gemeinschaftsebene geschieht. Die Kommission sollte daher diese Aufgabe für die gesamte Gemeinschaft wahrnehmen.

    (9)

    Für die laufende Überwachung, inwieweit die anerkannten Länder die Bestimmungen des Übereinkommens erfüllen, ist ein harmonisierter und zentraler Ansatz wirksamer.

    (10)

    Eine der Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (die Agentur) ist es, die Kommission bei allen Aufgaben zu unterstützen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Schiffsbesatzungen übertragen wurden.

    (11)

    Die Agentur sollte daher die Kommission bei der Ausübung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung, der Verlängerung und dem Entzug der Anerkennung von Drittländern unterstützen. Darüber hinaus sollte sie die Kommission dabei unterstützen, zu überwachen, inwieweit die Drittländer die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllen.

    (12)

    Das STCW-Übereinkommen legt Sprachanforderungen für Befähigungszeugnisse und für Vermerke fest, die die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bescheinigen. Die geltenden Vorschriften der Richtlinie 2001/25/EG sollten an die einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens angeglichen werden.

    (13)

    Das internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 (SOLAS-Übereinkommen) in seiner jeweils geltenden Fassung legt Sprachanforderungen für die Verständigung zwischen Schiff und Land fest. Die Richtlinie 2001/25/EG sollte entsprechend den jüngsten Änderungen dieses Übereinkommens, die am 1. Juli 2002 in Kraft traten, geändert werden.

    (14)

    Es sind Verfahren zur Anpassung der Richtlinie 2001/25/EG an künftige Änderungen des Gemeinschaftsrechts vorzusehen.

    (15)

    Die Richtlinie 2001/25/EG ist entsprechend zu ändern —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 2001/25/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Befähigungszeugnisse werden gemäß Regel I/2 Absatz 1 des STCW-Übereinkommens erteilt.“

    b)

    an Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Vermerke werden gemäß Artikel VI Absatz 2 des STCW-Übereinkommens erteilt.“

    2.

    Artikel 17 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

    „e)

    Es wurden entsprechende Vorkehrungen getroffen, um eine Verständigung zwischen dem Schiff und den Behörden an Land sicherzustellen. Die Verständigung erfolgt entsprechend Kapitel V Regel 14 Absatz 4 des SOLAS-Übereinkommens.“

    3.

    Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Seeleute, die kein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 4 besitzen, können zum Dienst an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats zugelassen werden, sofern nach dem nachstehenden Verfahren ein Beschluss über die Anerkennung ihres entsprechenden Zeugnisses gefasst worden ist:

    a)

    Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, ein von einem Drittland für einen Kapitän, Offizier oder Funker ausgestelltes entsprechendes Zeugnis für den Dienst auf einem unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiff durch einen Vermerk anzuerkennen, legt der Kommission einen begründeten Antrag auf Anerkennung dieses Drittlandes vor .

    Die Kommission erhebt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend: die Agentur) und gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten die Angaben gemäß Anhang II und prüft die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme des Drittlandes, dessen Anerkennung beantragt wurde, um festzustellen, ob das betreffende Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt , und ob ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Befähigungszeugnissen getroffen wurden .

    b)

    Die Kommission beschließt über die Anerkennung eines Drittlandes innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Antrags auf Anerkennung nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18a.

    c)

    Ergeht in dem in Buchstabe b festgelegten Zeitraum kein Beschluss über die Anerkennung des betreffenden Drittlandes, so kann der antragstellende Mitgliedstaat beschließen, dieses Drittland einseitig anzuerkennen, bis ein Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 2 getroffen wird.

    d)

    Ein Mitgliedstaat kann für Schiffe unter seiner Flagge Befähigungszeugnisse der von der Kommission anerkannten Drittländer unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Anhang II Nummern 4 und 5 mit einem Vermerk versehen.

    e)

    Die von einem anerkannten Drittland erteilten Befähigungszeugnisse, die vor dem ... (4) im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden, behalten ihre Gültigkeit. Die Befähigungszeugnisse können von allen Mitgliedstaaten verwendet werden, sofern die Kommission sie nicht später aufgrund von Artikel 18a entzogen hat.

    f)

    Die Kommission erstellt eine Liste der anerkannten Drittländern und hält sie jeweils auf dem neuesten Stand. Die Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

    (4)  18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.“"

    4.

    Folgende Artikel 18a und 18b werden eingefügt:

    Artikel 18a

    (1)   Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass ein anerkanntes Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet er ungeachtet der Kriterien des Anhangs II unverzüglich die Kommission hiervon unter Angabe der Gründe. Die Kommission verweist die Angelegenheit unverzüglich an den in Artikel 23 genannten Ausschuss.

    (2)     Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein anerkanntes Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet sie ungeachtet der Kriterien des Anhangs II unverzüglich die Mitgliedstaaten hiervon unter Angabe der Gründe. Die Kommission verweist die Angelegenheit unverzüglich an den in Artikel 23 genannten Ausschuss.

    (3)    Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Vermerke auf allen Zeugnissen, die von einem Drittland ausgestellt wurden, zurückzuziehen , so unterrichtet er unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Absicht und begründet sie.

    (4)   Die Kommission prüft sodann mit Unterstützung der Agentur die Anerkennung des betreffenden Landes erneut, um festzustellen, ob dieses Land die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt.

    (5)     Gibt es Anzeichen dafür, dass eine bestimmte Ausbildungseinrichtung für Seeleute den Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr entspricht, so unterrichtet die Kommission das betreffende Land davon, dass die Anerkennung der Zeugnisse dieses Landes innerhalb von zwei Monaten entzogen wird, wenn nicht Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Erfüllung aller Anforderungen des STCW-Übereinkommens sichergestellt wird.

    (6)   Über den Entzug der Anerkennung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Mitgliedstaats beschlossen. Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses.

    (7)     Vermerke über die Anerkennung von Zeugnissen, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 vor dem Zeitpunkt erteilt wurden, an dem der Beschluss über den Entzug der Anerkennung des Drittlands gefasst wird, bleiben gültig. Seeleute, die im Besitz solcher Vermerke sind, haben jedoch keinen Anspruch auf einen Anerkennungsvermerk zur Höherstufung ihrer Befähigung, es sei denn, diese Höherstufung gründet sich ausschließlich auf eine zusätzliche Erfahrung durch Seefahrtzeit.

    Artikel 18b

    (1)   Die Drittländer, die im Rahmen des in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b genannten Verfahrens anerkannt wurden, einschließlich der Länder gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe f, werden von der Kommission mit Unterstützung der Agentur regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, im Hinblick darauf erneut geprüft, ob sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II erfüllen , und ob geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Befähigungszeugnissen getroffen wurden .

    (2)    Die Kommission legt die vorrangigen Kriterien für die Prüfung von Drittländern auf der Grundlage der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle ermittelten Leistungen gemäß Artikel 20 sowie der von den Drittländern gemäß Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes zu erstellenden Berichte über die Ergebnisse unabhängiger Prüfungen fest .

    (3)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung."“

    5.

    An Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Ferner kann sie nach dem gleichen Verfahren geändert werden, um alle Änderungen einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Richtlinie anzuwenden“

    6.

    Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am ... (5) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Spätestens am ... (6) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und Bewertung der IMO-Vertragsbestimmungen, der Durchführung dieser Bestimmungen und der erworbenen neuen Erkenntnissen über den Zusammenhang zwischen Sicherheit und Ausbildungsniveau der Schiffsbesatzungen vor.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu am

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C ...

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. September 2003.

    (3)  ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17 . Geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

    (5)  18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    (6)  Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    ANHANG

    Anhang II der Richtlinie 2001/25/EG erhält folgende Fassung:

    „ANHANG II

    KRITERIEN FÜR DIE ANERKENNUNG VON DRITTLÄNDERN, DIE BEFÄHIGUNGSZEUGNISSE IM SINNE VON ARTIKEL 18 ABSATZ 3 BUCHSTABE a) ERTEILT HABEN ODER UNTER DEREN VERANTWORTLICHKEIT SOLCHE BEFÄHIGUNGSZEUGNISSE AUSGESTELLT WURDEN

    1.

    Das Drittland muss Vertragspartei des STCW-Übereinkommens sein.

    2.

    Dem Drittland muss vom Schiffssicherheitsausschuss bescheinigt worden sein, dass es den Nachweis für die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erbracht hat.

    3.

    Die Kommission muss mit Unterstützung der Agentur und gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten durch Anwendung aller hierzu erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Inspektion von Einrichtungen und Verfahren, gewährleistet haben, dass den Anforderungen an das Niveau der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und die Eintragung von Vermerken sowie die Führung der Liste ohne Einschränkungen entsprochen wird und dass im Einklang mit der Regel I/8 des STCW-Übereinkommens ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet wurde.

    4.

    Der Mitgliedstaat verhandelt zur Zeit einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland, die es verpflichtet, wesentliche Änderungen der Regeln für Ausbildung und Befähigungszeugnisse im Rahmen des STCW-Übereinkommens umgehend mitzuteilen.

    5.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Seeleute, die Befähigungsnachweise für leitende Aufgaben zur Anerkennung vorlegen, über angemessene Kenntnisse der Seerechtsvorschriften des Mitgliedstaates verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben von Belang sind, deren Wahrnehmung den Betreffenden gestattet ist.

    6.

    Wenn ein Mitgliedstaat die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften durch ein Drittland mittels einer Bewertung bestimmter Ausbildungseinrichtungen ergänzen will, so geht er dabei gemäß den Bestimmungen von Abschnitt A-I/6 des STCW-Übereinkommens vor.

    P5_TA(2003)0365

    Systeme der sozialen Sicherheit ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (KOM(1998) 779 — C4-0137/1999 — 1998/0360(COD))

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998) 779) (1),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 18, 42 und 308 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C4-0137/1999),

    gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0226/2003),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 38 vom 12.2.1999, S. 10.

    P5_TC1-COD(1998)0360

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. September 2003 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 18, 42 und 308,

    auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung der Sozialpartner und der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, (2)

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gehören zum freien Personenverkehr und sollen zur Verbesserung ihres Lebensstandards und ihrer Arbeitsbedingungen beitragen.

    (2)

    Die enge Beziehung zwischen den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit und denjenigen tarifvertraglichen Vereinbarungen, die diese Rechtsvorschriften ergänzen oder ersetzen und die durch eine behördliche Entscheidung für allgemeinverbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, erfordert einen Schutz hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmungen, der demjenigen vergleichbar ist, der durch diese Verordnung gewährt wird, insbesondere soweit die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und die Aufhebung der Wohnortklausel für den Leistungsanspruch betroffen sind.

    (3)

    Wegen der großen Unterschiede beim persönlichen Geltungsbereich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist es besser, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verordnung für alle Personen gilt, die den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines Mitgliedstaats unterliegen.

    (4)

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Grenzgänger von besonderer Bedeutung, die vor besonderen Problemen stehen, weil sie nicht im Beschäftigungsstaat wohnen.

    (5)

    Es ist angezeigt, die Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen und nur eine Koordinierungsregelung vorzusehen.

    (6)

    Bei dieser Koordinierung ist innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen, dass die betreffenden Personen nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleichbehandelt werden.

    (7)

    Es besteht ein Bedürfnis nach größerer Konvergenz zwischen den Regelungen, wie beispielsweise denjenigen über den Nachweis des Wohnsitzes in Doppelbesteuerungsabkommen und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern  (4) ,

    (8)

    Die Koordinierungsregeln sollen den Personen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.

    (9)

    Diese Ziele sollen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten für die Begründung und Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen und für deren Berechnung zu berücksichtigen sind, sowie durch die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen unter die Verordnung fallenden Personengruppen, erreicht werden.

    (10)

    Innerhalb der Gemeinschaft ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, Sozialversicherungsansprüche vom Wohnort des Betreffenden abhängig zu machen; in spezifischen Fällen jedoch — vor allem bei besonderen Leistungen mit Bindung an das wirtschaftliche und soziale Umfeld des Betreffenden — könnte der Wohnort berücksichtigt werden.

    (11)

    Für Personen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, soll jeweils das System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten, so dass eine Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden.

    (12)

    Um die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, im allgemeinen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet der Betreffende seine Erwerbstätigkeit ausübt, wobei die entsprechenden Regelungen im Herkunftsmitgliedstaat vollständig geachtet und gegenseitig anerkannt werden.

    (13)

    Von dieser allgemeinen Regel ist in besonderen Fällen, die ein anderes Zugehörigkeitskriterium rechtfertigen, abzuweichen.

    (14)

    Bei Leistungen wegen Krankheit und Mutterschaft ist eine Sicherung für die Personen bereit zu halten, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten.

    (15)

    Die besondere Lage der Rentenantragsteller und Rentenberechtigten sowie ihrer Familienangehörigen macht Bestimmungen auf dem Gebiet der Krankenversicherung erforderlich, die diesem Sachverhalt gerecht werden.

    (16)

    Für Leistungen bei Invalidität sind Koordinierungsregeln vorzusehen, die die Eigenheiten der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung des Invaliditätszustands und seiner Verschlimmerung, berücksichtigen.

    (17)

    Für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, ist ein System zur Feststellung der Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene zu erarbeiten.

    (18)

    Eine nach der Zusammenrechnungs- und Zeitenverhältnisregelung berechnete und durch das Gemeinschaftsrecht abgesicherte Rente ist dann zu gewähren, wenn die Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsvorschriften sich als weniger günstig erweist als die genannte Regelung.

    (19)

    Zur Sicherung wandernder Erwerbspersonen und zum Schutz ihrer Hinterbliebenen gegen eine überspitzte Anwendung der einzelstaatlichen Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsvorschriften ist es erforderlich, Bestimmungen aufzunehmen, durch die für die Anwendung dieser Vorschriften strenge Regeln festgelegt werden.

    (20)

    Bei Leistungen wegen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist die Stellung der Personen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, im Interesse ihrer Sicherung zu regeln.

    (21)

    Die Bestimmungen für Sterbegeld sind in die Sachleistungen bei Krankheit einzubeziehen.

    (22)

    Im Interesse der Mobilität der Arbeitskräfte unter besseren Voraussetzungen ist eine stärkere Koordinierung zwischen den Systemen der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe aller Mitgliedstaaten notwendig.

    (23)

    In diesem Sinne ist dem Arbeitslosen zur Erleichterung der Arbeitsuche in den verschiedenen Mitgliedstaaten vor allem für begrenzte Zeit Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für ihn zuletzt gegolten hat, zuzuerkennen.

    (24)

    Zur Vermeidung ungerechtfertigter Leistungsverluste sind eigens Koordinierungsregeln für Vorruhestandsleistungen vorzusehen.

    (25)

    Zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen sind für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates mit Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen.

    (26)

    Es ist erforderlich, eine Verwaltungskommission einzusetzen, der je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats angehört, die insbesondere damit beauftragt ist, alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln, die sich aus dieser Verordnung ergeben, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

    (27)

    Es hat sich herausgestellt, dass die Entwicklung und Benutzung von Telematikdiensten für den Informationsaustausch die Einsetzung eines Fachausschusses unter der Zuständigkeit der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer mit spezifischen Zuständigkeiten in den Bereichen der Informationsverarbeitung erforderlich machen.

    (28)

    Bei der Benutzung von Telematikdiensten zum Datenaustausch zwischen Trägern werden Bestimmungen benötigt, die gewährleisten, dass elektronisch ausgetauschte Dokumente genauso anerkannt werden wie Dokumente auf Papierträger.

    (29)

    Der Informationsaustausch erfolgt unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung von persönlichen Daten.

    (30)

    Zur Erleichterung der Anwendung der Koordinierungsregeln ist es erforderlich, besondere Bestimmungen vorzusehen, die den jeweiligen Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gerecht werden.

    (31)

    Gemäß dem im Dezember 1992 beim Europäischen Rat von Edinburgh ergangenen Aufruf zur Vereinfachung und zum Zweck der Transparenz und Lesbarkeit ist es angezeigt, die Koordinierungsregeln zu vereinfachen.

    (32)

    Es ist angebracht, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

    (33)

    Dies entspricht den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 des Vertrags —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    Artikel 1

    Persönlicher Geltungsbereich

    (1)    Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder für Staatenlose oder Flüchtlinge mit Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaats , für welche die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.

    (2)     Diese Verordnung gilt ferner für Hinterbliebene von Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen.

    Artikel 2

    Sachlicher Geltungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit über:

    a)

    Krankheit;

    b)

    Mutterschaft und Vaterschaft (gleichgestellt) ;

    c)

    Invalidität;

    d)

    Alter;

    e)

    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

    f)

    Hinterbliebene;

    g)

    Tod;

    h)

    Arbeitslosigkeit;

    i)

    Vorruhestand;

    j)

    Familienangehörige.

    (2)   Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Regelungen betreffend die Verpflichtungen der Arbeitgeber und Reeder.

    (3)   Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen eines Reeders werden hingegen durch den Titel III nicht berührt.

    (4)   Diese Verordnung ist nicht auf die Sozialhilfe anwendbar.

    Artikel 3

    Gleichbehandlung

    (1)    Personen, für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

    (2)   Der Mitgliedstaat, nach dessen Rechts-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften der Eintritt bestimmter Tatbestände oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, berücksichtigt, soweit erforderlich, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen gleichen Tatbestände oder Ereignisse, als seien sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten.

    (3)   Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gewährte Leistung gilt für die Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als nach den Rechtsvorschriften dieses letzten Mitgliedstaats gewährt.

    (4)     Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen dieser Verordnung gilt Folgendes:

    a)

    Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften dieses Staats auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichwertigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Einkünften anwendbar.

    b)

    Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Staat die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen entsprechenden ähnlichen Sachverhalte oder Ereignisse, als seien sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten.

    Artikel 4

    Zusammenrechnung von Zeiten

    Soweit besondere Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung , die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs sowie die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder der Zugang zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Zeiten selbstständiger Tätigkeit oder Wohnzeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Zeiten selbstständiger Tätigkeit oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

    Artikel 5

    Aufhebung der Wohnortklauseln

    Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, dürfen die Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung Anspruch besteht , nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte oder seine Familienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt bzw. wohnen , in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

    Artikel 6

    Beziehungen zwischen dieser Verordnung und anderen Koordinierungsregelungen

    (1)    Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Dessen ungeachtet gelten weiterhin einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten der Verordnung geschlossen wurden, sofern diese Bestimmungen für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und befristet gelten. Damit diese Bestimmungen weiterhin Anwendung finden, sind sie in Anhang ... aufzuführen, wobei auch anzugeben ist, wenn es aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einige dieser Bestimmungen für alle Personen anzuwenden, für die diese Verordnung gilt.

    (2)     Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können bei Bedarf nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung miteinander Abkommen schließen.

    Artikel 7

    Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung

    (1)     Die Mitgliedstaaten notifizieren die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne von Artikel 2, die Abkommen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2, die Erklärungen im Sinne von Artikel ... und die Mindestleistungen im Sinne von Artikel ... sowie wesentliche Änderungen, die sich zu einem späterem Zeitpunkt ergeben. In diesen Notifizierungen ist das Datum des Inkrafttretens der einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelungen anzugeben oder im Falle der Erklärungen im Sinne von Artikel ... das Datum, ab dem die vorliegende Verordnung auf die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten genannten Regelungen Anwendung findet.

    (2)     Diese Notifizierungen werden der Kommission im letzten Monat jedes Kalenderjahrs übermittelt. Dabei wird gegebenenfalls ebenfalls mitgeteilt, welche Rechtsvorschriften, Änderungen und dergleichen im Laufe des darauffolgenden Kalenderjahres in Kraft treten werden, und ihr Inhalt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 8

    Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

    Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit kann aufgrund dieser Verordnung vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen weder erworben noch aufrechterhalten werden.

    Artikel 9

    Begriffsbestimmungen

    Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

    a)

    „Beschäftigung“: jede Erwerbstätigkeit oder gleichgestellte Situation , die für die Anwendung der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Erwerbstätigkeit ausgeübt wird bzw. die gleichgestellte Situation vorliegt , als eine solche gilt;

    b)

    „selbständige Tätigkeit“: jede Erwerbstätigkeit oder gleichgestellte Situation , die für die Anwendung der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Erwerbstätigkeit ausgeübt wird bzw. die gleichgestellte Situation vorliegt , als eine solche gilt;

    c)

    „Grenzgänger“ eine Person, die als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger eine Erwerbstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaates ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt, in das sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zurückkehrt;

    d)

    „Flüchtling“ eine Person im Sinne von Artikel 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

    e)

    „Staatenloser“ eine Person im Sinne von Artikel 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen;

    f)

    „Beamter“ jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Behörde untersteht, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt;

    g)

    „Versicherter“: jede Person, die unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung die für den Leistungsanspruch in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt;

    h)

    „Familienangehöriger“:

    i)

    für die Anwendung dieser Verordnung mit Ausnahme des Titels III Kapitel 1:

    jede Person, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, abgeleitete oder festgesetzte Ansprüche hat, als Familienangehöriger anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist;

    ii)

    in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft :

    jede Person, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie ihren Wohnsitz hat, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird ;

    für den Fall, dass aufgrund der nach Absatz 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die die Vorschriften anwendbar sind, unterschieden werden können, den Ehegatten, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder;

    für den Fall, dass aufgrund der nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen wird, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentenberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt , jede Person, deren Unterhalt überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentenberechtigten bestritten wird.

    i)

    „Wohnort“: der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person;

    j)

    „Aufenthalt“: der vorübergehende Aufenthalt;

    k)

    „Rechtsvorschriften“: in jedem Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.

    Dieser Begriff umfasst tarifvertragliche Vereinbarungen, die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden.

    Dieser Begriff umfasst ferner die Abkommen über soziale Sicherheit, die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Staaten, die der Europäischen Union nicht angehören, geschlossen werden.

    Tarifvertragliche Vereinbarungen fallen nicht unter diesen Begriff. Es werden allerdings die tarifvertraglichen Vereinbarungen erfasst, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Absatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    l)

    „zuständige Behörde“: in jedem Mitgliedstaat der Minister oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Staates oder in einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;

    m)

    „Verwaltungskommission“: die in Artikel 57 genannte Kommission;

    n)

    „Träger“: in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;

    o)

    „zuständiger Träger“:

    i)

    der Träger, bei dem der Betreffende im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist,

    oder

    ii)

    der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats wohnen, in dem dieser Träger seinen Sitz hat,

    oder

    iii)

    der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger

    oder

    iv)

    der Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Einrichtung oder Behörde, wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft.

    p)

    „Träger des Wohnorts“ und „Träger des Aufenthaltsorts“: der Träger, der nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, in dem der Betreffende wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger;

    q)

    „zuständiger Staat“: der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;

    r)

    „Versicherungszeiten“: die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;

    s)

    „Beschäftigungszeiten“ oder „Zeiten einer selbständigen Tätigkeit“: die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbständigen Tätigkeit gleichwertig anerkannt sind;

    t)

    „Wohnzeiten“: die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt sind oder nach denen sie als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;

    u)

    „Renten“: sämtliche Leistungen und Renten, Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, und Beitragserstattungen sowie Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht;

    v)

    „Vorruhestandsleistungen“:

    alle anderen Geldleistungen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder eine vorgezogene Leistung wegen Alters, die ab einem bestimmten Alter einem Arbeitnehmer, der seine berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder beendet hat oder ihr vorübergehend nicht mehr nachgeht, bis zu dem Alter gewährt werden, in dem er Anspruch auf Altersrente oder auf ein vorzeitiges Altersruhegeld geltend machen kann, und für deren Bezug nicht vorausgesetzt wird, dass er sich der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stellt; eine vorgezogene Leistung wegen Alters ist eine Leistung, die vor dem Erreichen des Lebensalters, bei dem üblicherweise Anspruch auf Rente entsteht, gezahlt und nach Erreichen dieses Lebensalters weitergezahlt oder durch eine andere Leistung bei Alter abgelöst wird;

    w)

    „Sterbegeld“: jede einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe u genannten Kapitalabfindungen.

    TITEL II

    BESTIMMUNG DER AUF EINE PERSON ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

    Artikel 10

    Allgemeine Regelung

    (1)   Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

    (2)   Für die Anwendung dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Anspruch auf eine andere als eine Leistung bei Invalidität oder Alter haben, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit ausüben.

    (3)   Für die Anwendung dieses Titels gilt eine Tätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausgeübt. Allerdings unterliegt eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffs nachgeht und ihr Arbeitsentgelt dafür von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erhält, den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern sie in dessen Gebiet wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Arbeitsentgelt zahlt, gilt für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

    (4)   Soweit nicht die Artikel 11 bis 15 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:

    a)

    Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;

    b)

    Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind;

    c)

    eine zum Wehrdienst oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;

    d)

    eine Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis c) fällt, unterliegt unbeschadet weiterer Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihre Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten gewährleistet werden, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt.

    Artikel 11

    Sonderregelung bei Entsendung

    (1)   Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst.

    (2)    Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und die eine ähnliche Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet.

    Artikel 12

    Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten

    (1)   Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:

    a)

    den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie dort eine wesentliche Beschäftigung ausübt;

    b)

    den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie hauptsächlich beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keine wesentlichen Tätigkeiten im Gebiet ihres Wohnmitgliedstaats ausübt.

    (2)   Eine Person, die gewöhnlich eine selbständige Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt:

    a)

    den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie dort eine wesentliche Beschäftigung ausübt;

    b)

    den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, sofern sie keine wesentliche Tätigkeit im Gebiet ihres Wohnmitgliedstaats ausübt.

    (3)   Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften nach Absatz 1.

    (4)   Eine Person, die als Beamter in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder selbständige Tätigkeit im Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie als Beamter versichert ist.

    (5)   Eine Person, für die die vorhergehenden Absätze gelten, wird für die Anwendung der nach diesen Vorschriften bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit bzw. ihre gesamten Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.

    Artikel 13

    Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung

    (1)   Die Artikel 10 bis 12 gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, es gibt in einem Mitgliedstaat für einen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System freiwilliger Versicherung.

    (2)     Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in einem Mitgliedstaat, so kann sie in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen, die einen ähnlichen Versicherungsschutz bieten soll. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahl zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung besteht, wird die betreffende Person nur zu dem System zugelassen, für das sie sich entschieden hat.

    (3)   In den Zweigen Invalidität, Alter und Hinterbliebene (Renten) kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats angehören, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern sie zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer beruflichen Tätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.

    (4)     Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder auf freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, so gilt die Gleichstellung des Wohnsitzes im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem früheren Zeitpunkt den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben.

    Artikel 14

    Sonderregelung für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften

    Die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften haben die Wahl zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind, des Mitgliedstaats, in dem sie zuletzt versichert waren, oder des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über Familienbeihilfen, deren Gewährung in den Beschäftigungsbedingungen für diese Hilfskräfte geregelt ist. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden und wird mit dem Tag des Dienstantritts wirksam.

    Artikel 15

    Ausnahmen von den Artikeln 10 bis 14

    (1)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Artikeln 10 bis 14 vereinbaren.

    (2)   Wohnt ein Rentner, dem eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Renten nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, so kann er auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses letzteren Staates freigestellt werden, sofern er diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unterliegt.

    TITEL III

    BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

    KAPITEL 1

    KRANKHEIT, MUTTERSCHAFT UND VATERSCHAFT

    Artikel 16

    Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

    Gegen Kosten in Verbindung mit Krankheit oder Mutterschaft versicherte Personen und ihre Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnen, erhalten in ihrem Wohnstaat Sachleistungen einschließlich Sterbegeld für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wären. Sie erhalten ebenfalls im Wohnstaat Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften.

    Artikel 17

    Aufenthalt im zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat befindet

    (1)    Die in Artikel 16 bezeichneten Personen können die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob die Betreffenden dort wohnten.

    (2)     Familienmitglieder eines Grenzgängers haben ebenfalls Anspruch auf Leistungen im Beschäftigungsstaat dieses Arbeitnehmers.

    Artikel 18

    Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates — allgemeine Regelung

    (1)    Unbeschadet des Absatzes 2 haben Versicherte und ihre Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Staat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die während des Aufenthaltes medizinisch notwendig werden, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind . Sachleistungen werden vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht , als ob die Betreffenden nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

    (2)     Die Verwaltungskommission erstellt eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine entsprechende vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat erbracht werden.

    Artikel 19

    Genehmigung zur Inanspruchnahme angemessener Behandlung außerhalb des zuständigen Staates

    (1)     Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, müssen Versicherte, die zum Zwecke der Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat reisen, die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen, sofern es sich um eine stationäre Behandlung handelt.

    (2)     Versicherte, die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhalten Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats des Betreffenden vorgesehen sind und die Betreffenden in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit diese Behandlung nicht in einer medizinisch zu rechtfertigenden Frist erhalten können.

    (3)     Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Familien- angehörigen des Versicherten.

    (4)     Wenn die Familienangehörigen eines Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als dem Mitgliedstaat, in dem der Versicherte ansässig ist, und dieser Mitgliedstaat sich für eine Rückerstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden hat, gehen die Aufwendungen für Sachleistungen nach Absatz 2 zu Lasten des Trägers am Wohnort der Familienangehörigen. In diesem Fall wird für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 der Träger des Wohnortes der Familienangehörigen als zuständiger Träger betrachtet.

    Artikel 20

    Berechnung und Kontrolle der Geldleistungen

    (1)     Versicherte oder ihre Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnen oder sich aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen des zuständigen Trägers nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu Lasten des zuständigen Trägers gezahlt werden.

    (2)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand von Durchschnittserwerbseinkommen oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt die Durchschnittserwerbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschließlich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt bzw. angewendet worden sind.

    (3)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein pauschales Erwerbseinkommen zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

    (4)     Um einen Anspruch auf Geldleistungen gemäß diesem Artikel zu erwerben, ist der Versicherte — falls er Grenzgänger ist und sein Gesundheitszustand dies zulässt — verpflichtet, sich gemäß der gesetzlichen Regelung des zuständigen Staates Kontroll- und Wiedereingliederungsmaßnahmen in dem zuständigen Staat zu unterziehen.

    (5)     Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung, wenn in den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist und dieser Bezugszeitraum in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die der Betreffende nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.

    Artikel 21

    Rentenberechtigte — Sachleistungen

    (1)   Empfänger einer oder mehrerer Renten und ihre Familienangehörigen erhalten im Wohnstaat für Rechnung aller rentenpflichtigen Staaten Sachleistungen einschließlich Sterbegeld vom Träger des Wohnorts nach den von diesem anzuwendenden Rechtsvorschriften, als ob die Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats rentenberechtigt wären.

    (2)     Rentenberechtigte, die in den letzten fünf Jahren vor Beginn einer Alters- oder Invalidenrente mindestens zwei Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis oder als Selbstständiger eine Tätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben, haben Anspruch auf Sachleistungen im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie in einem Beschäftigungsverhältnis oder als Selbstständiger als Grenzgänger tätig waren.

    (3)   Die Kosten der Leistungen werden zwischen den rentenpflichtigen Mitgliedstaaten anteilig zu den in jedem Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten aufgeteilt, sofern die Betreffenden nach den Rechtsvorschriften jedes beteiligten Mitgliedstaats leistungsberechtigt wären, wenn sie in seinem Gebiet wohnten.

    (4)   Sind die im Wohnstaat versicherten übrigen Rentner beitragspflichtig, sind es die Rentenberechtigten auch. Das Aufkommen aus diesen Beiträgen wird auf die rentenpflichtigen Träger im Verhältnis zu den in jedem Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten aufgeteilt.

    (5)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

    Artikel 22

    Rentenberechtigte und deren Familienangehörige — Geldleistungen

    Rentenberechtigte oder -antragsteller und deren Familienangehörige erhalten Geldleistungen entsprechend den Bestimmungen des Kapitels Invalidität.

    Artikel 23

    Rentenantragsteller und deren Familienangehörige

    Für Personen, deren Anspruch auf Sachleistungen einschließlich Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des zuletzt zuständigen Mitgliedstaats während der Bearbeitung eines Rentenantrags erlischt, gelten die Artikel 21 und 22 entsprechend.

    Artikel 24

    Bestehender Leistungsanspruch im Wohnland

    Wohnen die Familienangehörigen im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen einschließlich Sterbegeld nicht von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit abhängig ist, so gelten die ihnen gewährten Sachleistungen als für Rechnung des Trägers gewährt, der die Rechtsvorschriften anwendet, die für die Versicherten maßgeblich sind, es sei denn, ihre Ehegatten oder die Personen, die für die Kinder sorgen, üben eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats aus.

    Artikel 25

    Sachleistungen von erheblicher Bedeutung

    (1)   Hat der Träger eines Mitgliedstaats einer Person für sich oder einen ihrer Familienangehörigen vor ihrer Versicherung nach den vom Träger eines anderen Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften den Anspruch auf ein Körperersatzstück, ein größeres Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so gehen diese Leistungen auch dann zu Lasten des ersten Trägers, wenn die betreffenden Personen zur Zeit ihrer Gewährung bereits nach den vom zweiten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften versichert sind.

    (2)   Die Verwaltungskommission legt die Liste der Leistungen fest, auf die Absatz 1 anzuwenden ist.

    Artikel 26

    Zusammenrechnung von Zeiten für Saisonarbeiter

    Artikel 4 ist auf Saisonarbeiter selbst dann anwendbar, wenn es sich um Zeiten handelt, die vor einer Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses liegen, welche die höchstzulässige Dauer nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats überschritten hat, sofern nicht das Versicherungsverhältnis der Betreffenden während eines Zeitraums von mehr als vier Monaten beendet wurde.

    Artikel 27

    Erstattungen zwischen Trägern

    (1)   Die von dem Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats nach diesem Kapitel gewährten Sachleistungen einschließlich Sterbegeld werden voll erstattet; die einschlägigen Verfahren werden nach Maßgabe der in Artikel 72 vorgesehenen Durchführungsverordnung gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen festgestellt und vorgenommen.

    (2)   Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

    KAPITEL 2

    INVALIDITÄT

    Artikel 28

    Allgemeine Vorschriften

    Personen, die den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterlagen, erhalten Leistungen nach den Vorschriften des Kapitels 3, die entsprechend anwendbar sind.

    Artikel 29

    Zeiten der Leistungsgewährung eines Mitgliedstaats für Arbeitsunfähigkeit — Anrechnung durch einen anderen Mitgliedstaat

    Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen bei Invalidität davon abhängig, dass die Versicherten während einer bestimmten Zeit Geldleistungen bei Krankheit bezogen haben oder arbeitsunfähig waren, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats alle Zeiten, in denen die Betreffenden nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Leistungen für Arbeitsunfähigkeit, Geldleistungen bei Krankheit oder Lohnfortzahlung oder Leistungen bei Invalidität bezogen hat, als handelte es sich um Zeiten, während deren ihnen Geldleistungen bei Krankheit nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften gewährt wurden oder während deren sie im Sinne dieser Rechtsvorschriften arbeitsunfähig gewesen sind.

    Artikel 30

    Verschlimmerung des Invaliditätszustands

    Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands von Personen, die Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhalten, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach diesem Kapitel gewährt.

    Artikel 31

    Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers bei Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität

    (1)   Leistungen, die geruht haben und erneut gezahlt werden, werden — unbeschadet des Artikels 32 — durch den oder die Träger erbracht, die im Zeitpunkt der Unterbrechnung leistungspflichtig waren.

    (2)   Rechtfertigt der Zustand des Betreffenden, dem die Leistungen entzogen worden waren, erneut die Gewährung von Leistungen, werden sie nach diesem Kapitel gewährt.

    Artikel 32

    Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter

    (1)   Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäß Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.

    (2)   Jeder nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Zahlung von Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger gewährt den Leistungsberechtigten, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen können, bis zu dem Zeitpunkt, an dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen weiter, auf die sie nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch haben; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange die Betreffenden die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllen.

    KAPITEL 3

    ALTERS- UND HINTERBLIEBENENRENTEN

    Artikel 33

    Allgemeine Vorschriften über die Feststellung der Leistungen, wenn für die Versicherten die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten

    (1)   Sobald ein Antrag auf Feststellung der Leistungen vorliegt, müssen alle zuständigen Träger die Leistungen hinsichtlich aller beteiligten Rechtsvorschriften feststellen, es sei denn, die Versicherten beantragen ausdrücklich die Aufschiebung der Feststellung der Leistungen bei Alter eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder erfüllen unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für sie gegolten haben.

    (2)   Erfüllen die Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, so berücksichtigen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) oder Absatz 2 die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, nur dann, wenn diese Berücksichtigung zu einem höheren Leistungsbetrag führt.

    (3)   Haben die Betreffenden ausdrücklich beantragt, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben, gelten die Vorschriften dieses Absatzes entsprechend.

    (4)   Sobald die Voraussetzungen der übrigen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder Versicherte die gemäß Absatz 1 aufgeschobene Feststellung einer Leistung bei Alter beantragen, werden die Leistungen von Amts wegen neu berechnet.

    (5)   Kinderzuschüsse zu Renten und Waisenrenten werden nach diesem Kapitel gewährt.

    Artikel 34

    Berücksichtigung der Versicherungs- und Wohnzeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs

    (1)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt alle nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob sie in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem zurückgelegt wurden.

    (2)   Für die Gewährung von Leistungen eines Sondersystems werden — falls die anzuwendenden Rechtsvorschriften dies vorsehen — in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Erwerbstätigkeit zurückgelegt worden sind.

    (3)   Erfüllen die Versicherten die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen eines Sondersystems nicht, werden in dem betroffenen Mitgliedstaat die Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt.

    (4)   Leistungswirksame Zeiten in dem Sondersystem eines Mitgliedstaats werden auch für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, wenn es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt.

    Artikel 35

    Feststellung der Leistungen

    (1)   Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt, ohne dass Zeiten zusammengerechnet werden müssen, berechnet der zuständige Träger den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde:

    a)

    allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften (einzelstaatliche Rente);

    b)

    nach Absatz 2 (anteilige Rente).

    (2)   Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur mit Zusammenrechnung von Zeiten erfüllt, so gilt folgendes:

    a)

    Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffenden Personen Anspruch hätten, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

    b)

    Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag der (anteiligen) Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und der gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.

    (3)   Der zuständige Träger wendet auf den nach Absatz 1 und Absatz 2 berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel 36 bis 38 dieses Kapitels gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen gemäß den Rechtsvorschriften an, nach denen diese Leistung geschuldet wird.

    (4)   Versicherte haben gegen den zuständigen Träger jedes Staates Anspruch auf den höchsten der Beträge, die nach einzelstaatlichem Recht und nach Gemeinschaftsrecht geschuldet werden bzw. würden.

    Artikel 36

    Auf Leistungen bei Invalidität, Alter und auf Hinterbliebene nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzuwendende Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen (Doppelleistungsbestimmungen) — allgemeine Vorschriften

    (1)   Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Leistungsempfänger die Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei Zusammentreffen einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit für ein und dieselbe Pflichtversicherungszeit oder mit sonstigen Erwerbseinkommen vorgesehen sind, auch dann, wenn es sich um nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbene Leistungen oder in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Erwerbseinkommen handelt.

    (2)   Sind nach den Rechtsvorschriften eines Staates Doppelleistungsbestimmungen für den Fall vorgesehen, dass Empfänger von Leistungen bei Invalidität oder von vorgezogenem Altersruhegeld eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, so gelten diese Bestimmungen auch dann, wenn sie ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben.

    (3)   Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von ein und derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gelten als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.

    (4)   Das Zusammentreffen von Leistungen, die im Sinne des Absatzes 3 nicht als Leistungen gleicher Art betrachtet werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.

    (5)   Der zuständige Träger berücksichtigt die im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Erwerbseinkommen nur dann, wenn die von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften dies ausdrücklich vorsehen.

    (6)   Der zuständige Träger berücksichtigt den von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben.

    (7)   Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden.

    (8)   Wendet ein einziger Mitgliedstaat Doppelleistungsbestimmungen an, weil die Versicherten Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten oder im Gebiet anderer Mitgliedstaaten erzielte Erwerbseinkommen beziehen, so kann die geschuldete Leistung nur um den Gesamtbetrag der nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen oder dort erzielten Erwerbseinkommen gekürzt werden.

    Artikel 37

    Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden — besondere Vorschriften

    (1)   Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen gelten nicht für eine nach Artikel 35 Absatz 2 berechnete (anteilige) Leistung.

    (2)   Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung dürfen auf eine nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) — berechnete — einzelstaatliche — Leistung nur dann angewendet werden, wenn es sich:

    a)

    um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist,

    oder

    b)

    um eine Leistung handelt, deren Höhe aufgrund einer fiktiven Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt bestimmt wird, und die zusammentrifft mit:

    i)

    einer Leistung gleicher Art, außer wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Abkommen zur Vermeidung einer zwei- oder mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen haben,

    oder

    ii)

    einer Leistung, deren Höhe von der Dauer der Versicherungs- und Wohnzeiten unabhängig ist.

    Artikel 38

    Zusammentreffen einer oder mehrerer einzelstaatlicher Leistungen mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder mit anderen Erwerbseinkommen, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind — besondere Vorschriften

    (1)   Führt der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Erwerbseinkommen zur Anwendung der Doppelleistungsvorschriften auf:

    a)

    zwei oder mehrere nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berechnete Leistungen, so teilen die zuständigen Träger die Beträge, die bei strenger Anwendung der Doppelleistungsvorschriften nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Vorschriften anzuwenden sind;

    b)

    zwei oder mehrere anteilig berechnete Leistungen, berücksichtigen die zuständigen Träger die Leistung oder Leistungen der übrigen Mitgliedstaaten und/oder sonstige Erwerbseinkommen sowie alle für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen vorgesehenen Bezugsgrößen nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungszeiten und/oder Wohnzeiten, das für die Berechnung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b) dieser (anteiligen) Leistungen ermittelt wurde;

    c)

    eine oder mehrere nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berechnete Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, werden die Doppelleistungsbestimmungen von den zuständigen Trägern angewandt:

    i)

    für einzelstaatliche Leistungen nach Buchstabe a);

    ii)

    für anteilige Leistungen nach Buchstabe b).

    (2)   Sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art und/oder sonstiger Erwerbseinkommen sowie aller Berechnungsgrößen zu einem Bruchteil ihres nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungszeiten gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b) ermittelten Betrags vor, nimmt dieser Träger die für einzelstaatliche Leistungen vorgesehene Teilung nicht vor.

    (3)   Alle vorstehenden Bestimmungen gelten in den Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Leistung bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder bei sonstigen Erwerbseinkommen nicht gewährt werden darf, sinngemäß.

    Artikel 39

    Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

    (1)   Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des zeitanteiligen Betrags nach Artikel 35 Absatz 2 gilt folgendes:

    a)

    Der zuständige Träger berücksichtigt die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgeschriebene Höchstdauer, wenn die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten diese Höchstdauer überschreitet. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe sich nicht nach der Versicherungsdauer richtet;

    b)

    Der zuständige Träger berücksichtigt die sich überschneidenden Zeiten gemäß den Bestimmungen der in Artikel 72 vorgesehenen Durchführungsverordnung;

    c)

    Sind nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei der Berechnung von Leistungen durchschnittliche, proportionale, pauschale oder fiktive Erwerbseinkommen, Beiträge, Steigerungsbeträge oder Beträge zugrunde zu legen, verfährt der zuständige Träger wie folgt:

    i)

    Er ermittelt die durchschnittliche oder proportionale Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschließlich aufgrund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten.

    ii)

    Er zieht zur Ermittlung des Betrags, der aufgrund der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten zu berechnen ist, die gleichen durchschnittlichen, proportionalen, pauschalen oder fiktiven Rententeile heran, die für die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt oder festgestellt wurden.

    (2)   Der theoretische Betrag einer Leistung, die auf der Grundlage der im vorstehenden Absatz aufgeführten Rententeile berechnet wurde, ist ordnungsgemäß anzupassen und anzuheben, als ob der Versicherte seine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen weitergeführt hätte.

    Artikel 40

    Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats des Leistungsempfängers vorgesehen ist

    Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Staat, in dem er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die für eine Versicherungs- oder Wohnzeit vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung nach diesem Kapitel angerechnet wurden.

    Der zuständige Träger dieses Staates zahlt ihm während der Zeit, in der er im Gebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.

    Artikel 41

    Anpassung und Neuberechnung der Leistungen

    (1)   Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 35 festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung nach diesem Artikel vorzunehmen ist.

    (2)   Bei Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 35 vorzunehmen.

    KAPITEL 4

    ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN

    Artikel 42

    Anspruch auf Sach- und Geldleistungen

    (1)   Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen des Absatzes 2 sind die Artikel 16, 17, 18, 19, 20 und 27 auf die Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten entsprechend anzuwenden.

    (2)   Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben und sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, beziehen die der Regelung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten spezifischen Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den von diesem anzuwendenden Rechtsvorschriften, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

    Artikel 43

    Leistungen bei Berufskrankheiten in den Fällen, in denen die betreffende Person in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist

    (1)   Haben von einer Berufskrankheit betroffene Personen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften jenes letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 4 — erfüllt sind.

    (2)   Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, dass die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Mitgliedstaats ärztlich festgestellt worden ist, gilt diese Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats festgestellt worden ist.

    (3)   Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, dass die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, festgestellt worden ist, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei der Prüfung des Zeitpunkts der Ausübung dieser letzten Tätigkeit, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als ob diese nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausgeübt worden wären.

    (4)   Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, dass eine Tätigkeit, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, eine bestimmte Zeit lang ausgeübt wurde, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates, soweit erforderlich, die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübt worden ist, als ob sie nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates ausgeübt worden wäre.

    Artikel 44

    Berechnung der Geldleistungen

    (1)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittserwerbseinkommen zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittserwerbseinkommen ausschließlich aufgrund der Erwerbseinkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.

    (2)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein pauschales Erwerbseinkommen zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

    Artikel 45

    Kosten für den Transport des Verunglückten

    (1)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport des Verunglückten bis zu seinem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, trägt auch die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Verunglückte wohnt.

    (2)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, trägt nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Kosten der Überführung bis zur Begräbnisstätte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Verunglückte im Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.

    Artikel 46

    Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht

    Bei Verschlimmerung des Zustands einer Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für eine Berufskrankheit bezogen hat oder bezieht, gilt folgendes:

    a)

    Der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Krankheit zu berücksichtigen, wenn der Betreffende seit Beginn der Leistungsgewährung keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern;

    b)

    Der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewähren, ohne dass dabei die Verschlimmerung der Krankheit berücksichtigt wird, wenn der Betreffende seit Beginn der Leistungsgewährung eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern. Der zuständige Träger dieses zweiten Mitgliedstaats gewährt dem Betreffenden eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn der Betreffende sich die Krankheit im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugezogen hätte;

    c)

    die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung sind nicht auf den Empfänger von Leistungen anwendbar, die von den Trägern zweier Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe b) festgestellt wurden.

    Artikel 47

    Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften

    (1)   Besteht im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Person befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht in diesem Gebiet eine derartige Versicherung, die jedoch keinen für die Gewährung von Sachleistungen verantwortlichen Träger vorsieht, so werden diese Leistungen von dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts gewährt, der für die Gewährung der Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.

    (2)   Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die vollständig kostenlose Gewährung der Sachleistungen davon abhängig, dass der vom Arbeitgeber eingerichtete ärztliche Dienst in Anspruch genommen wird, so gelten die in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Sachleistungen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt.

    (3)   Die in einem anderen Mitgliedstaat gewährten Sachleistungen gelten als auf Antrag des zuständigen Trägers gewährt, wenn in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System bezüglich der Verpflichtungen des Arbeitgebers vorgesehen ist.

    (4)   Die Sachleistungen werden unmittelbar vom Arbeitgeber oder von dem für ihn eintretenden Versicherer gewährt, wenn das System des zuständigen Staates für die Entschädigung von Arbeitsunfällen nicht den Charakter einer Pflichtversicherung hat.

    (5)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags früher eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären.

    (6)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags später eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären, sofern

    a)

    für die früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten kein Leistungsanspruch bestand

    und

    b)

    für die später eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 5 kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.

    Artikel 48

    Regelung bei mehreren Versicherungssystemen im Wohn- oder Aufenthaltsland — Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen

    (1)   Sind in den Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltslandes mehrere Versicherungssysteme vorgesehen, so werden bei den Personen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, die Rechtsvorschriften des Systems angewandt, bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind. Ist jedoch eines dieser Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer von Bergwerken und gleichgestellten Betrieben, so werden die Rechtsvorschriften dieses Systems auf diese Erwerbstätigen angewandt, sofern der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, an den sie sich wenden, für die Anwendung dieses Systems zuständig ist.

    (2)   Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften eine Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist, kann die Zeit berücksichtigen, für die vom Träger eines anderen Mitgliedstaats bereits Leistungen gewährt worden sind.

    KAPITEL 5

    ARBEITSLOSIGKEIT

    Artikel 49

    Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und/oder Erwerbstätigkeitszeiten

    (1)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit, die nach eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

    Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit nur unter der Voraussetzung berücksichtigt, dass sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

    (2)   Der vorhergehende Absatz gilt nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor

    Versicherungszeiten,

    Beschäftigungszeiten,

    Zeiten selbständiger Tätigkeit

    nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.

    (3)   Ist die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer der Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit abhängig, so findet Absatz 1 Anwendung.

    Artikel 50

    Berechnung der Leistungen

    Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Erwerbseinkommen, das der Betreffende während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat. Hat jedoch seine letzte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften weniger als vier Wochen gedauert, so werden die Leistungen auf der Grundlage des Erwerbseinkommens berechnet, das am Sitz des zuständigen Trägers für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit üblich ist, die der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, die er zuletzt nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.

    Artikel 51

    Arbeitslose, die sich in einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat begeben

    (1)   Die gegen Arbeitslosigkeit versicherte Person, die sich auf Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen:

    a)

    Sie muss vor ihrer Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchende gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen.

    b)

    Sie muss sich innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt, von dem ab sie der Arbeitsverwaltung des Staates, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand, bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den sie sich begibt, als Arbeitsuchende melden, sich der dortigen Kontrolle unterwerfen und die dort geltenden Vorschriften beachten. In außergewöhnlichen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden.

    c)

    Sie beachtet die nach den Rechtsvorschriften des Staates ihrer Arbeitsuche festgelegten Vorschriften über den Bezug anderer als der in Absatz 2 genannten Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit.

    d)

    Der Leistungsanspruch wird während höchstens sechs Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab die Person der Arbeitsverwaltung des Staates, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand; dabei darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen besteht. Diese werden vom zuständigen Träger nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gezahlt.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Person erhält im Gebiet des Staates ihrer Arbeitsuche außer den Geldleistungen arbeitsfördernde Leistungen unter den gleichen Voraussetzungen wie die eigenen Angehörigen dieses Staates, die eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Verordnung beziehen. Der Bezug dieser Leistungen unterliegt der Einhaltung der Vorschriften nach den Rechtsvorschriften des Staates der Arbeitsuche, und die Leistungen werden von diesem Staat und zu seinen Lasten gewährt.

    (3)   Sie hat weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn sie vor Ablauf des Zeitraums, in dem sie nach Absatz 1 Buchstabe d) Anspruch auf Leistungen hat, in diesen Staat zurückkehrt; sie verliert jedoch jeden Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger diese Frist verlängern.

    (4)   Einzelheiten der Zusammenarbeit und gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des zuständigen Staates und des Staates der Arbeitsuche werden in der in Artikel 72 genannten Durchführungsverordnung festgelegt.

    Artikel 52

    Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnten

    Die gegen Arbeitslosigkeit versicherte Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnte und sich der Arbeitsverwaltung im Gebiet ihres Wohnstaats zur Verfügung stellt, erhält Leistungen vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob sie der Arbeitsverwaltung dieses Staates zur Verfügung stände.

    KAPITEL 6

    VORRUHESTAND

    Artikel 53

    Besondere Regelung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und/oder Beschäftigungszeiten

    (1)   Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, als handelte es sich um Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

    Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Anspruch auf Leistungen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten nur unter der Voraussetzung angerechnet, dass sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

    (2)   Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor

    Versicherungszeiten,

    Beschäftigungszeiten

    nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.

    KAPITEL 7

    FAMILIENLEISTUNGEN, LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER VON RENTNERN, LEISTUNGEN FÜR WAISEN

    Artikel 54

    Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Leistungsansprüchen

    Werden während ein und desselben Zeitraums für ein und denselben Familienangehörigen Familienleistungen, Leistungen für Waisen oder Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern von mehreren Mitgliedstaaten nach eigenen oder den Rechtsvorschriften dieser Verordnung geschuldet, zahlt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Leistung am höchsten ist, diese Leistung voll aus. Die Kosten werden zu gleichen Teilen auf die beteiligten Mitgliedstaaten umgelegt; die Erstattungen zwischen den zuständigen Trägern erfolgen innerhalb der Grenzen, die für die Leistungsbeträge nach eigenen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

    Artikel 55

    Gewährung der Leistungen — Person, welche die Sorge für die Familienangehörigen hat

    Verwendet die Person, der die Familienleistungen, Leistungen für Waisen oder Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern gewährt werden müssen, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, gewährt der zuständige Träger diese Leistungen mit befreiender Wirkung der natürlichen oder juristischen Person, welche die Sorge für die Familienangehörigen tatsächlich ausübt.

    KAPITEL 8

    BESONDERE LEISTUNGEN

    Artikel 56

    (1)    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für beitragsunabhängige Sonderleistungen in bar, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Anwendungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sowohl Merkmale der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit als auch der Sozialhilfe aufweisen.

    (2)    Für die Zwecke dieses Kapitels sind beitragsunabhängige Sonderleistungen in bar Leistungen,

    a)

    die entweder

    i)

    in Versicherungsfällen, die den in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Zweigen der sozialen Sicherheit entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden und die den betreffenden Personen ein Einkommen sichern sollen, mit dem sie einen in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat ausreichenden Lebensunterhalt bestreiten können; oder

    ii)

    allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt und eng an das soziale Umfeld dieser Personen im jeweiligen Mitgliedstaat gebunden sind, und

    b)

    die ausschließlich aus Pflichtabgaben zur Deckung der allgemeinen Ausgaben der öffentlichen Hand finanziert werden und bei denen die Gewährung und Berechnung der Leistungen nicht davon abhängt, ob der Berechtigte Beiträge gezahlt hat, wobei jedoch Leistungen, die zur Ergänzung einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen anzusehen sind,

    und

    c)

    die in Anhang I aufgeführt sind.

    (3)    Die Bestimmungen des Artikels 5 und der anderen Kapitel des Titels III gelten nicht für die Leistungen nach Absatz 2.

    (4)    Personen, für die diese Verordnung gilt, erhalten die Leistungen nach Absatz 2 nur im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, und nach den Rechtsvorschriften dieses Staats. Solche Leistungen werden vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten gewährt.

    TITEL IV

    VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

    Artikel 57

    Zusammensetzung und Arbeitsweise

    (1)   Der bei der Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — im folgenden „Verwaltungskommission“ genannt — gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der gegebenenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

    (2)   Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt.

    (3)   Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

    Artikel 58

    Aufgaben der Verwaltungskommission

    Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben:

    a)

    Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, späteren Verordnungen oder in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen ergeben; jedoch wird das Recht der beteiligten Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in dieser Verordnung sowie im Vertrag vorgesehen sind, nicht berührt.

    b)

    Sie fördert und stärkt die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit.

    c)

    Sie fördert die institutionelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, Lösungen für die spezifischen Probleme bezüglich der sozialen Sicherheit von Grenzgängern zu finden, und zwar u.a. im Hinblick auf ihre Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und ihren Anspruch auf Zahlungen und Leistungen.

    d)

    Sie findet Lösungen für Fälle, in denen die Rechte einer Person oder Personengruppe durch die fortdauernden Unterschiede der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung zwischen zwei oder mehr beteiligten Einrichtungen betroffen sind, wenn keine Lösung im Rahmen von Artikel 60 gefunden wurde.

    e)

    Sie richtet Vorschläge an die Mitgliedstaaten, um mögliche negative Auswirkungen für Grenzgänger aufgrund von Änderungen der Organisation oder der Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufzufangen.

    f)

    Sie modernisiert die für den Informationsaustausch erforderlichen Verfahren, insbesondere durch Anpassung des Informationsflusses zwischen den Trägern an den telematischen Austausch unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes der Datenverarbeitung in den jeweiligen Mitgliedstaaten; sie erläßt die gemeinsamen Architekturregeln für die Telematikdienste, insbesondere im Bereich der Sicherheit und Verwendung von Normen; sie legt die Einzelheiten für die Arbeitsweise des gemeinsamen Teils der Telematikdienste fest.

    g)

    Sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie kraft dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung und aller in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen zuständig ist.

    h)

    Sie unterbreitet der Kommission Vorschläge für die Ausarbeitung künftiger Verordnungen sowie für die Änderung der vorliegenden Verordnung und künftiger Verordnungen.

    Artikel 59

    Fachausschuss für Datenverarbeitung

    (1)   Ein Fachausschuss für Datenverarbeitung — im folgenden „Fachausschuss“ genannt — wird bei der Verwaltungskommission eingesetzt. Der Fachausschuss erstellt Berichte und gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, bevor die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach Artikel 58 Buchstabe f trifft. Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses werden von der Verwaltungskommission bestimmt.

    (2)   Der Fachausschuss hat folgende Aufgaben:

    a)

    Er trägt die einschlägigen fachlichen Unterlagen zusammen und übernimmt die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten.

    b)

    Er legt der Verwaltungskommission die in Absatz 1 genannten Berichte und mit Gründen versehenen Stellungnahmen vor.

    c)

    Er erledigt alle sonstigen Aufgaben und Untersuchungen zu Fragen, welche die Verwaltungskommission an ihn verweist.

    TITEL V

    VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN

    Artikel 60

    Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

    (1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander:

    a)

    über alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;

    b)

    über alle die Anwendung dieser Verordnung berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften;

    c)

    über die Änderungen ihrer Rechtsvorschriften betreffend Besteuerung, Sozialschutz, Krankheitskosten und Arbeitsrecht, die Auswirkungen auf die Ansprüche der Wanderarbeitnehmer und insbesondere der Grenzgänger im Bereich der sozialen Sicherheit haben.

    (2)     In dem Fall, dass für eine Person oder Personengruppe Probleme auftreten, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, nehmen die beteiligten Einrichtungen Kontakt zueinander auf, um eine Lösung innerhalb einer vernünftigen Frist zu finden.

    (3)   Bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

    (4)   Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten können zur Durchführung dieser Verordnung miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

    (5)   Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind.

    Artikel 61

    Schutz personenbezogener Daten

    (1)   Werden personenbezogene Daten aufgrund dieser Verordnung oder der in Artikel 72 bezeichneten Durchführungsverordnung von den Behörden oder Trägern eines Mitgliedstaats den Behörden oder Trägern eines anderen Mitgliedstaats übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung die Datenschutzregelung des übermittelnden Staates. Für jede weitere Mitteilung sowie für die Speicherung, Veränderung oder Löschung der Daten gilt das Datenschutzrecht des Empfängerstaats.

    (2)   Die Übermittlung der für die Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsverordnung benögtigten Daten durch einen Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat hat unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung von persönlichen Daten zu erfolgen.

    Artikel 62

    Elektronische Datenverarbeitung

    (1)   Die Mitgliedstaaten verwenden schrittweise Telematiksysteme für den Austausch der für die Durchführung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten zwischen Trägern. Angestrebt wird mit der Verwendung von Telematikdiensten eine wirksame Durchführung der Verordnung und ihrer Durchführungsverordnung sowie eine Beschleunigung bei der Gewährung und Zahlung von Leistungen. Die Kommission ist bei Aufgaben von gemeinsamem Interesse behilflich, sobald die Mitgliedstaaten diese Telematikdienste eingerichtet haben.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat betreibt seinen Teil der Telematikdienste in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung von persönlichen Daten.

    (3)   Eine von einem Träger entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung und deren Durchführungsverordnung übermittelte elektronische Nachricht darf nicht von einer beliebigen Behörde oder einem beliebigen Träger eines anderen Mitgliedstaats deswegen abgelehnt werden, weil sie elektronisch empfangen wurde, sobald der Empfängerträger erklärt hat, dass er in der Lage ist, elektronische Nachrichten zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Nachrichten wird davon ausgegangen, dass sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.

    Eine elektronische Nachricht wird als gültig erachtet, wenn das EDV-System, in dem diese Nachricht aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente beinhaltet, um alle Veränderungen oder Übermittlungen der Aufzeichnung sowie jeglichen Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Jederzeit muss die aufgezeichnete Information in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können. Wird eine elektronische Nachricht von einem Träger der sozialen Sicherheit an einen anderen Träger übermittelt, werden geeignete Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung von persönlichen Angaben getroffen.

    Artikel 63

    Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit

    Im Rahmen dieser Verordnung kann die Kommission folgende Tätigkeiten finanzieren:

    Maßnahmen, die der Verbesserung der Informationsaustausche — einschließlich der elektronischen Datenaustausche — zwischen Behörden und Trägern der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen;

    jede weitere Maßnahme wie Studien und Sitzungen von Sachverständigen sowie Maßnahmen zur Information der Bürger und der betroffenen Berufsgruppen über die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung, insbesondere durch Veröffentlichungen und durch die Veranstaltung von Konferenzen und Seminaren.

    Artikel 64

    Steuerbefreiung und Steuerermäßigung — Befreiung von der Legalisierung

    (1)   Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß diesen Rechtsvorschriften einzureichen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder gemäß dieser Verordnung einzureichen sind.

    (2)   Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.

    Artikel 65

    Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats eingereicht werden

    Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.

    Artikel 66

    Ärztliche Gutachten

    (1)   Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsberechtigten nach Maßgabe der in Artikel 72 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder, falls darin nichts bestimmt ist, im Rahmen der Bedingungen angefertigt werden, die von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbart worden sind.

    (2)   Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Gebiet des zuständigen Staates angefertigt.

    Artikel 67

    Überweisung der aufgrund dieser Verordnungen geschuldeten Beträge in einen anderen Mitgliedstaat

    Gegebenenfalls werden Geldüberweisungen aufgrund dieser Verordnung nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die in diesem Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Überweisung gelten. Bestehen solche Vereinbarungen zwischen zwei Mitgliedstaaten nicht, so vereinbaren die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die für den internationalen Zahlungsverkehr zuständigen Behörden die zur Durchführung dieser Überweisungen erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 68

    Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten

    Die besonderen Vorschriften zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten, die sich zur Wahrung der Ansprüche aufgrund dieser Verordnung als notwendig erweisen oder in denen günstigere Regelungen für die Betroffenen vorgesehen sind, werden in Anhang II aufgeführt.

    Artikel 69

    Einziehung von Beiträgen und Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen

    (1)   Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, können im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. rückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des zweiten Staates nichtgeschuldeten Leistungen gelten.

    (2)   Die rechts- und bestandsfähigen Entscheidungen der Gerichte bzw. Verwaltungsbehörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats werden auf Antrag des zuständigen Trägers im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den in den Rechtsvorschriften dieses zweiten Staates vorgesehenen Verfahren vollstreckt. Diese Entscheidungen sind im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem der vom zuständigen Träger ersuchte Träger seinen Sitz hat, für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats dies erfordern.

    (3)   Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich genießen die Forderungen des Trägers eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat die gleichen Vorrechte, die dieser zweite Staat nach seinen Rechtsvorschriften in seinem Gebiet Forderungen gleicher Art einräumt.

    (4)   Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels werden, soweit erforderlich, in der in Artikel 72 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder durch Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt.

    Artikel 70

    Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte

    (1)   Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für den Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

    a)

    Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an.

    b)

    Hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.

    (2)   Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten gegenüber der betreffenden Person oder dem zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.

    Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegenüber einem Arbeitgeber oder den von diesem beschäftigten Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.

    (3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten gemäß Artikel 27 Absatz 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, für die sie zuständig sind, geschlossen, werden Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten wie folgt geregelt:

    a)

    Gewährt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaats einer Person Leistungen für einen im Hoheitsgebiet dieses Staates erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten aus.

    b)

    Für die Durchführung von Buchstabe a) gilt:

    i)

    der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert;

    ii)

    dieser Träger als leistungspflichtiger Träger.

    c)

    Für Leistungen, die nicht unter die in diesem Absatz genannte Verzichtsvereinbarung fallen, gelten die Absätze 1 und 2.

    TITEL VI

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

    Artikel 71

    Übergangsvorschriften

    (1)   Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

    (2)   Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Erwerbstätigkeits- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

    (3)   Ein Leistungsanspruch nach dieser Verordnung wird auch für Ereignisse begründet, die vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt.

    (4)   Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, dass früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten sind.

    (5)   Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt worden ist, können auf Antrag der betreffenden Personen unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden.

    (6)   Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass der betreffenden Person Ausschlussfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

    (7)   Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche — vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.

    (8)   Haben für eine Person in Anwendung dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen als des Mitgliedstaats für sie gegolten, dessen Rechtsvorschriften sie aufgrund der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterlag, darf sie den Rechtsvorschriften dieses anderen Staates nur unterstellt werden, wenn sie einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats zu stellen, dessen Rechtsvorschriften nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden sind.

    Artikel 72

    Durchführungsverordnung

    Die Durchführung dieser Verordnung wird in einer weiteren Verordnung geregelt. Diese Durchführungsverordnung wird spätestens ein Jahr nach Annahme dieser Verordnung erlassen.

    Artikel 73

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 72 bezeichneten Durchführungsverordnung.

    Artikel 52 tritt, soweit Luxemburg betroffen ist, am ersten Tag des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.

    Artikel 74

    Aufhebung

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (5), werden aufgehoben.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu am

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)   ABl. C 38 vom 12.2.1999, S. 10.

    (2)   ABl. C 75 vom 15.3.2000, S. 29.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. September 2003.

    (4)   ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Verordnung aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 1).

    (5)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

    ANHANG I

    (Artikel 56)

    Besondere Leistungen:

    A. Belgien

    ...

    B. Dänemark

    ...

    C. Deutschland

    ...

    D. Spanien

    ...

    E. Frankreich

    ...

    F. Griechenland

    ...

    G. Irland

    ...

    H. Italien

    ...

    I. Luxemburg

    ...

    J. Niederlande

    ...

    K. Österreich

    ...

    L. Portugal

    ...

    M. Finnland

    ...

    N. Schweden

    ...

    O. Vereinigtes Königreich

    ...

    ANHANG II

    (Artikel 68)

    Besondere Vorschriften zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten:

    A. Belgien

    ...

    B. Dänemark

    ...

    C. Deutschland

    ...

    D. Spanien

    ...

    E. Frankreich

    ...

    F. Griechenland

    ...

    G. Irland

    ...

    H. Italien

    ...

    I. Luxemburg

    ...

    J. Niederlande

    ...

    K. Österreich

    ...

    L. Portugal

    ...

    M. Finnland

    ...

    N. Schweden

    ...

    O. Vereinigtes Königreich

    ...

    P5_TA(2003)0366

    Daphne II (2004-2008) ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der zweiten Phase (2004-2008) des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) (KOM(2003) 54 — C5-0060/2003 — 2003/0025(COD))

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 54) (1),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2002 zur Halbzeitüberprüfung des Daphne-Programms (2000-2003) (2),

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0060/2003),

    gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0280/2003),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

    2.

    ist der Ansicht, dass der Finanzbogen des Kommissionsvorschlags in der geänderten Fassung nur auf Grund einer Umstrukturierung bestehender Politiken, die von der Haushaltsbehörde im Rahmen der revidierten Höchstgrenze zu vereinbaren ist, mit der Höchstgrenze von Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau vereinbar ist;

    3.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2)  P5_TA(2002)0398.

    P5_TC1-COD(2003)0025

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. September 2003 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der zweiten Phase (2004-2008) des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Körperliche, sexuelle und psychische Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, Zwang oder willkürlicher Freiheitsberaubung, ist, ungeachtet dessen, ob sie im öffentlichen oder privaten Bereich verübt wird, eine Verletzung ihres Rechts auf Leben, Sicherheit, Freiheit, Würde und körperliche und emotionale Unversehrtheit sowie eine ernsthafte Bedrohung für die körperliche und psychische Gesundheit der Opfer solcher Gewalt. Die Folgen dieser Gewalt sind so weit in der Gemeinschaft verbreitet, dass sie eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung darstellen und die Ausübung der Staatsbürgerschaft in Sicherheit, Freiheit und Gerechtigkeit behindern.

    (2)

    Einige Gruppen von Frauen, wie Frauen aus Minderheitengruppen, Flüchtlingsfrauen, Wanderarbeiterinnen, Frauen, die in ländlichen oder entlegenen Gemeinschaften in Armut leben, Frauen in Einrichtungen oder Haftanstalten, weibliche Kinder, lesbische Frauen, behinderte Frauen und ältere Frauen sind besonders der Gewalt ausgesetzt.

    (3)

    Es muss unbedingt anerkannt werden, dass Gewalttaten schwerwiegende sofortige und langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit, die psychische und soziale Entwicklung von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften sowie auf die Chancengleichheit der Betroffenen haben und für die Gesellschaft als Ganzes hohe soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringen.

    (4)

    Die Weltgesundheitsorganisation definiert den Begriff Gesundheit als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen. Laut einer Resolution (3), die 1996 von der 49. Weltgesundheitsversammlung in Genf verabschiedet wurde, gehört Gewalt weltweit zu den Hauptproblemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Im „World report on violence and health“, den die Weltgesundheitsorganisation am 3. Oktober 2002 in Brüssel vorlegte, wird empfohlen, dass primäre Präventionsmaßnahmen gefördert, die Maßnahmen für Gewaltopfer verstärkt sowie die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch auf dem Gebiet der Gewaltprävention intensiviert werden sollten.

    (5)

    Diese Grundsätze werden in zahlreichen Übereinkommen, Erklärungen und Protokollen der wichtigsten internationalen Organisationen und Foren wie der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltfrauenkonferenz und des Weltkongresses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken anerkannt. Diese wichtigen Arbeiten der internationalen Organisationen müssen durch Maßnahmen der Europäischen Union ergänzt werden. So sieht Artikel 3 Buchstabe p des Vertrags vor, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus umfasst.

    (6)

    In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union  (4) wird unter anderem das Recht auf Menschenwürde, Gleichheit und Solidarität bekräftigt. Sie enthält eine Reihe spezieller Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, zu den Rechten des Kindes und zur Nichtdiskriminierung sowie zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der Sklaverei und der Zwangsarbeit sowie der Kinderarbeit.

    (7)

    Das Europäische Parlament hat die Kommission unter anderem in seinen Entschließungen vom 19. Mai 2000 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels (5) und vom 20. September 2001zu Genitalverstümmelungen bei Frauen  (6) aufgefordert, Aktionsprogramme zur Bekämpfung dieser Gewalttaten auszuarbeiten und durchzuführen.

    (8)

    Das Aktionsprogramm, das durch den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (7) aufgestellt wurde, hat in der Europäischen Union zu einer stärkeren Sensibilisierung für die betreffende Problematik und einer engeren und solideren Zusammenarbeit der Organisationen und Einrichtungen, die in den Mitgliedstaaten im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind, beigetragen.

    (9)

    Das Interesse am Programm DAPHNE (2000-2003) ist überwältigend, was zeigt, dass das Programm eindeutig einem akuten Bedarf gemeinnütziger Organisationen und Einrichtungen gerecht wird. Die finanzierten Projekte haben schon erste Multiplikatoreffekte auf die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen und relevanten Einrichtungen in Europa. In der ersten Durchführungsphase hat dieses Programm bereits entscheidend dazu beigetragen, mit Auswirkungen weit über die Grenzen der Europäischen Union hinaus die EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt, Menschenhandel, sexuellem Missbrauch und Pornographie weiterzuentwickeln, wie auch im Halbzeitbericht über das Programm DAPHNE erwähnt wird.

    (10)

    Das Programm wird die Situation von Straßenkindern beachten, deren Situation nicht nur in den Entwicklungsländern, sondern auch in den Großstädten der Beitrittsländer dramatische Züge annimmt, weil sie nicht nur Opfer von Drogen- und Menschenhändlern, sondern auch oft Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch werden. Eine Wiedereingliederung dieser Kinder in die Gesellschaft bedarf eines Programms, das Antworten auf die sozialen und familiären Probleme gibt und die Bedürfnisse dieser Kinder berücksichtigt.

    (11)

    In der Entschließung vom 4. September 2002 zur Halbzeitüberprüfung des DAPHNE-Programms (2000-2003) betont das Europäische Parlament, dass das Programm einem dringenden Bedarf an wirksamen Strategien zur Bekämpfung der Gewalt entspricht und dass es nach 2003 fortgesetzt werden muss; es ersucht die Kommission deshalb, einen Vorschlag für ein neues Aktionsprogramm vorzulegen, das die seit 1997 gesammelten Erfahrungen berücksichtigt und mit angemessenen finanziellen Mitteln ausgestattet wird.

    (12)

    Es gilt, die Kontinuität der im Rahmen des Programms DAPHNE (2000-2003) geförderten Projekte zu gewährleisten, auf den bisherigen Erfahrungen aufzubauen und Möglichkeiten für einen permanenten europäischen Mehrwert auf der Grundlage dieser Erfahrungen zu schaffen; daher sollte das Programm um eine zweite Phase verlängert werden.

    (13)

    Die Gemeinschaft kann den hauptsächlich von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, zur Verhinderung ihres Missbrauchs und ihrer sexuellen Ausbeutung sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen durch die Verbreitung und den Austausch von Informationen und Erfahrungen, die Förderung eines innovativen Ansatzes, die gemeinsame Festlegung von Prioritäten, gegebenenfalls den Ausbau von Netzen, die Auswahl gemeinschaftsweiter Projekte sowie die Motivierung und Mobilisierung aller Beteiligten einen Mehrwert verleihen. Diese Maßnahmen sollten auch Frauen und Kinder miteinbeziehen, die durch Menschenhandel in die Mitgliedstaaten verbracht wurden. Die Gemeinschaft kann außerdem bewährte Praktiken ermitteln und fördern.

    (14)

    Dieses Programm kann durch Ermittlung und Unterstützung bewährter Praktiken, durch Förderung von Innovation und durch Austausch einschlägiger Erfahrungen betreffend die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen, einschließlich eines Informationsaustauschs über die verschiedenen Rechtsvorschriften, Sanktionen und die bisher erzielten Ergebnisse, einen Mehrwert erbringen. Zur Erreichung der Programmziele und im Interesse eines möglichst effizienten Einsatzes der verfügbaren Ressourcen müssen die Aktionsbereiche sorgfältig bestimmt werden durch die Auswahl von Projekten, die einen größeren Mehrwert auf Gemeinschaftsebene bieten und den Weg zur Erprobung und Verbreitung innovativer Ideen im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt im Rahmen eines multidisziplinären Ansatzes aufzeigen.

    (15)

    Nach den in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme (Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen) daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, da es eines koordinierten und multidisziplinären Ansatzes bedarf, der die Schaffung eines transnationalen Rahmens für Schulungs- und Informationsmaßnahmen, Studien, den Austausch bewährter Praktiken und die Auswahl gemeinschaftsweiter Projekte begünstigt. Der Beschluss beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Minimum und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus.

    (16)

    Diese Phase des Programms sollte sich auf fünf Jahre belaufen, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Maßnahmen so durchzuführen, dass die festgelegten Ziele erreicht sowie Erkenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden und unionsweit in bewährte Praktiken Eingang finden können.

    (17)

    Im Einklang mit Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) sollten die Maßnahmen für die Durchführung dieses Beschlusses nach dem in Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Beratungsverfahren erlassen werden.

    (18)

    In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (9) bildet —

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    Hiermit wird die zweite Phase des Programms DAPHNE zur Verhütung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (nachstehend „das Programm“ genannt) für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt; das Programm ist verlängerbar.

    Für die Zwecke dieses Programms gelten im Einklang mit den internationalen Rechtsakten betreffend die Rechte des Kindes als „Kinder“ auch Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren.

    Allerdings werden Projektaktivitäten, die speziell auf Begünstigtengruppen wie Teenager (13 bis 19 Jahre alt) oder Personen im Alter von 12 bis 25 Jahren ausgerichtet sind, als Maßnahmen für die Zielgruppe „Jugendliche“ betrachtet.

    Artikel 2

    Programmziele

    (1)   Das Programm wird zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels beitragen, den Bürgern ein hohes Maß an Schutz vor Gewalt, einschließlich des Schutzes der körperlichen und psychischen Gesundheit, zu bieten.

    Es stellt darauf ab, jegliche Form von Gewalt im öffentlichen oder privaten Bereich gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, einschließlich gegen jene, die durch Menschenhandel in die Mitgliedstaaten verbracht wurden, und einschließlich der Opfer von Genitalverstümmelung , durch Präventionsmaßnahmen und durch Unterstützung der Opfer zu verhüten und zu bekämpfen und insbesondere zu verhindern, dass diese erneut Gewalt ausgesetzt sind, sowie in diesem Bereich tätige Nichtregierungsorganisationen und andere Organisationen und Einrichtungen zu unterstützen und zu fördern.

    (2)   Mit den im Rahmen des Programms durchzuführenden Maßnahmen, die im Anhang erläutert sind, sollen

    a)

    grenzübergreifende Maßnahmen gefördert werden, die folgenden Zwecken dienen:

    i)

    Errichtung multidisziplinärer Netze, insbesondere zum Schutz von Gewaltopfern und gefährdeten Gruppen;

    ii)

    Erweiterung der Wissensgrundlage, Informationsaustausch sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken, unter anderem durch Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personalaustausch;

    iii)

    Sensibilisierung der Zielgruppen (zum Beispiel Angehörige bestimmter Berufe, zuständige Behörden und gewisse Kreise der breiten Öffentlichkeit) im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Problematik und die Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, der Unterstützung der Opfer und des Anzeigens von Gewalttaten bei den zuständigen Behörden;

    iv)

    Untersuchung von Gewaltphänomenen sowie möglicher Präventionsmethoden sowie Erforschung und Bekämpfung der Ursachen von Gewalt auf allen Ebenen der Gesellschaft;

    b)

    auf Initiative der Kommission ergänzende Maßnahmen durchgeführt werden wie Studien, Festlegung von Indikatoren, Sammlung von Daten, nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselte Statistiken, Seminare und Sachverständigensitzungen oder sonstige Aktivitäten zur Festigung der Wissensgrundlage des Programms und zur Verbreitung der im Rahmen des Programms erlangten Informationen.

    Artikel 3

    Zugang zum Programm

    (1)   An dem Programm beteiligen können sich öffentliche oder private Organisationen und Einrichtungen (lokale Behörden auf kommunaler Ebene, Hochschulfakultäten und Forschungszentren), die im Bereich der Verhütung von und des Schutzes vor Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie im Bereich der Unterstützung von Opfern tätig sind oder dazu beitragen, das Thema Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen stärker ins Bewusstsein zu rücken.

    (2)   Das Programm steht folgenden Ländern zur Beteiligung offen:

    a)

    den EWR-Ländern nach den im EWR-Abkommen festgelegten Voraussetzungen,

    b)

    den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern nach den in den Europa-Abkommen, ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Voraussetzungen,

    c)

    Zypern, Malta und der Türkei auf der Grundlage von mit diesen Ländern abzuschließenden bilateralen Abkommen,

    d)

    anderen Drittländern, sofern dies den Zielen der Projekte dient, und zwar insbesondere Ländern in Osteuropa und Zentralasien gemäß ihren Partnerschafts- und Kooperationsabkommen sowie AKPund Mittelmeerländern im Rahmen ihrer jeweiligen Abkommen.

    (3)   Für eine Förderung im Rahmen des Programms kommen ausschließlich Projekte in Frage, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, deren Laufzeit höchstens zwei Jahre beträgt und die auf die in Artikel 2 genannten Ziele ausgerichtet sind.

    (4)     Die Kommission sollte sich bemühen, die Beteiligung aller Länder, denen dieses Programm offen steht, sicherzustellen, und insbesondere Nichtregierungsorganisationen, vor allem Selbsthilfegruppen, zur Teilnahme an diesem Programm ermutigen.

    Artikel 4

    Programmmaßnahmen

    (1)    Das Programm umfasst folgende Kategorien von Maßnahmen:

    a)

    Ermittlung und Austausch von bewährten Praktiken und Erfahrungen besonders im Hinblick auf die Durchführung von Präventionsmaßnahmen und die Hilfeleistung für die Opfer;

    b)

    vergleichende Erhebungen und Studien sowie Forschungsarbeiten;

    c)

    Arbeit vor Ort unter Einbeziehung der Begünstigten, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, in allen Phasen der Konzeption, Durchführung und Bewertung des Projekts;

    d)

    Errichtung langfristig angelegter multidisziplinärer Netze;

    e)

    Schulungsmaßnahmen und Ausarbeitung von didaktischen Instrumenten in Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die sich für die Bekämpfung der Gewalt und die Unterstützung der Opfer einsetzen;

    f)

    Entwicklung und Durchführung von Therapieprogrammen für Aggressoren einerseits und für Opfer und potenzielle Opfer andererseits;

    g)

    Entwicklung und Umsetzung von Sensibilisierungsmaßnahmen für bestimmte Personengruppen sowie Konzeption von Material zur Ergänzung des bereits vorhandenen bzw. Anpassung und Nutzung schon bestehenden Materials in anderen geographischen Gebieten oder für andere Zielgruppen in Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die sich für die Bekämpfung der Gewalt und die Unterstützung der Opfer einsetzen;

    h)

    Verbreitung der im Rahmen des Programms DAPHNE erzielten Ergebnisse einschließlich ihrer Anpassung, Weiterleitung und Nutzung durch andere Begünstigte oder in anderen geographischen Gebieten.

    (2)     Alle Produkte (Studien, Materialien, didaktische Instrumente usw.), die über dieses Programm finanziert oder kofinanziert wurden, sind der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    Artikel 5

    Budget

    (1)   Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms im Zeitraum 2004-2008 wird auf 50 Mio. EUR festgesetzt. Die nach dem Jahr 2006 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen sind Gegenstand einer Vereinbarung der Haushaltsbehörde über die Finanzielle Vorausschau nach dem Jahr 2006.

    (2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

    (3)   Auf der Grundlage der Finanzierungsbeschlüsse werden Finanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission und den Begünstigen der Finanzhilfe geschlossen.

    (4)   Die Förderung aus dem Gemeinschaftshaushalt darf 80 % der Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen.

    Allerdings können die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b bis zu einem Satz von 100 % finanziert werden, sofern 15 % der gesamten jährlichen Mittelausstattung des Programms nicht überschritten werden.

    Artikel 6

    Programmdurchführung

    (1)   Die Kommission ist für die Verwaltung und Durchführung des Programms verantwortlich.

    (2)   Die Kommission sorgt bei der Programmdurchführung für eine ausgewogene Berücksichtigung der drei Zielgruppen Kinder, Jugendliche, insbesondere Mädchen, und Frauen.

    (3)   Die Kommission sorgt in Bezug auf den Umfang der Projekte für einen ausgewogenen Ansatz, indem sie einen gewissen Anteil des Jahresbudgets für Großprojekte bereithält und somit umfassendere Partnerschaften zur Durchführung erweiterter Tätigkeiten ermöglicht.

    (4)   Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 2 zu erlassen.

    Artikel 7

    Ausschuss

    (1)   Die Kommission wird von einem nach Geschlecht ausgewogen besetzten Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und dessen Artikel 8 anzuwenden.

    Artikel 8

    Kohärenz und Komplementarität

    Bei der Durchführung des Programms gewährleistet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die umfassende Kohärenz und Komplementarität mit den relevanten Politikbereichen, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, die Auswirkungen hinsichtlich der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen haben. Dies könnte die Möglichkeit der Einbeziehung ergänzender, über andere Gemeinschaftsprogramme finanzierter Projekte umfassen.

    Artikel 9

    Überwachung und Bewertung

    (1)   Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung und laufenden Bewertung des Programms unter Berücksichtigung der in Artikel 1 und im Anhang genannten allgemeinen und spezifischen Ziele.

    (2)   Zur Halbzeit, spätestens bis Mitte 2006, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor, in dem sie die Relevanz, den Nutzen, die langfristige Ausrichtung, die Wirkung und die Effizienz der bisherigen Tätigkeiten im Rahmen von DAPHNE II beurteilt. Dieser Bericht wird im Hinblick auf die Unterstützung etwaiger künftiger Maßnahmen eine Ex-ante-Bewertung umfassen.

    Darüber hinaus übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde parallel zur Vorlage des Haushaltsvorentwurfs das Ergebnis der qualitativen und quantitativen Bewertung auf Grund des Vergleichs zwischen dem jährlichen Durchführungsplan und den Fortschritten bei der Durchführung.

    (3)     Das Europäische Parlament kann die Kommission erforderlichenfalls um einen Bericht über die im Rahmen finanzierter Projekte und der ergänzenden Maßnahmen erzielten Ergebnisse ersuchen, insbesondere derjenigen Maßnahmen mit dem Ziel, politische Schlussfolgerungen zu formulieren und entsprechende Maßnahmen einzuleiten, und zwar als nützliche Information zur Bewertung der Notwendigkeit politischer Maßnahmen.

    (4)   Nach Abschluss des Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Schlussbericht vor.

    (5)   Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Berichte werden auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.

    Artikel 10

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu am

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C ... vom ..., S. ...

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. September 2003.

    (3)  Resolution WHA49.25.

    (4)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

    (5)  ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 307.

    (6)  ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126 .

    (7)  ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.

    (8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (9)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    ANHANG

    SPEZIFISCHE ZIELE UND MASSNAHMEN

    I.   GRENZÜBERGREIFENDE MASSNAHMEN

    1.   Ermittlung und Austausch von bewährten Praktiken und Erfahrungen

    Ziel: Unterstützung und Förderung des Austauschs, der Anpassung und der Nutzung bewährter Praktiken im Hinblick auf ihre Anwendung in anderen Zusammenhängen oder geographischen Gebieten

    Anregung und Förderung des Austauschs bewährter Praktiken auf Gemeinschaftsebene zur Unterstützung und zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen — Opfern oder gefährdeten Gruppen — unter besonderer Berücksichtigung folgender Bereiche:

    a)

    Prävention (allgemein oder auf bestimmte Personengruppen ausgerichtet);

    b)

    Schutz und Unterstützung von Opfern (psychische , medizinische , soziale und schulische Hilfe, rechtlicher Beistand, Bereitstellung von Unterkünften, räumliche Distanz und Schutz der Opfer, Schulung sowie gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung);

    c)

    Mittel und Wege zur Sicherung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und Frauen, die Opfer von Gewalttaten wurden;

    d)

    Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen der verschiedenen Arten von Gewalt in Europa auf die Opfer und die Gesellschaft, um in geeigneter Weise reagieren zu können.

    2.   Vergleichende Erhebungen und Studien sowie Forschungsarbeiten

    Ziel: Untersuchung von Gewaltphänomenen

    Unterstützung von Forschungsarbeiten, Studien und nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselten vergleichenden Erhebungen zur Gewaltproblematik, die unter anderem ausgerichtet sind auf:

    a)

    die Erforschung und Bewertung der verschiedenen Ursachen, Umstände und Mechanismen des Entstehens und der Zunahme von Gewalt;

    b)

    die Analyse und den Vergleich der bestehenden Präventions- und Schutzmodelle;

    c)

    die Entwicklung von Präventions- und Schutzmaßnahmen;

    d)

    die Bewertung der — unter anderem gesundheitlichen — Auswirkungen von Gewalt für die Opfer und die Gesellschaft insgesamt, einschließlich der wirtschaftlichen Kosten;

    e)

    die Prüfung der Möglichkeit, Filter zu entwickeln, die die Verbreitung von Kinderpornographie über das Internet verhindern;

    f)

    die Entwicklung von Programmen, um die Situation von Straßenkindern in den Großstädten zu untersuchen und besondere Wiedereingliederungsmaßnahmen zu fördern.

    3.   Arbeit vor Ort unter Einbeziehung der Begünstigten

    Ziel: aktive Anwendung bewährter Methoden zur Verhütung von und zum Schutz vor Gewalt

    Förderung der Umsetzung von Methoden, Schulungsmodulen und Unterstützungsmaßnahmen (psychische , medizinische , soziale und schulische Hilfe, rechtlicher Beistand, Wiedereingliederung) unter direkter Beteiligung der Begünstigten.

    4.   Errichtung langfristig angelegter multidisziplinärer Netze

    Ziel: Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen Organisationen und Einrichtungen, einschließlich lokaler Behörden (auf kommunaler Ebene), die im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind,

    und Ermutigung dieser Organisationen und Stellen zur ZusammenarbeitUnterstützung der Errichtung und des Ausbaus multidisziplinärer Netze sowie Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen NRO und den verschiedenen Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, um zu einem besseren beiderseitigen Kenntnisstand und Verständnis in Bezug auf die jeweiligen Aufgaben beizutragen, und Bereitstellung umfassender bereichsübergreifender Hilfe für Opfer von Gewalt und gefährdete Personen.

    Die Netze führen insbesondere Tätigkeiten zur Bewältigung der Gewaltproblematik durch:

    a)

    Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Analyse von Gewalt, einschließlich der Definition der verschiedenen Arten von Gewalt, der Ursachen von Gewalt und ihrer Auswirkungen sowie für die Umsetzung geeigneter bereichsübergreifender Maßnahmen;

    b)

    Bewertung der Arten von Maßnahmen und Methoden und ihrer Effizienz zur Verhütung und Aufdeckung von Gewalt sowie zur Unterstützung von Gewaltopfern, um insbesondere sicherzustellen, dass diese nie wieder Gewalt ausgesetzt sind;

    c)

    Förderung von Tätigkeiten zur Bekämpfung dieses Problems auf internationaler und nationaler Ebene.

    5.   Schulungsmassnahmen und Ausarbeitung von didaktischen Instrumenten

    Ziel: Entwicklung von didaktischen Instrumenten zur Verhütung von Gewalt

    Ausarbeitung und Erprobung von in Schulen und Erwachsenenbildungseinrichtungen , Vereinigungen, Unternehmen und in öffentlichen Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen zu verwendenden didaktischen Instrumenten zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Konfliktmanagement.

    6.   Entwicklung und Durchführung von Therapieprogrammen

    Ziel: Entwicklung und Durchführung von Therapiemaßnahmen (mit dem Ziel der Gewaltverhütung) für Aggressoren einerseits und für Opfer und potenzielle Opfer andererseits

    Ermittlung möglicher Ursachen, Umstände und Mechanismen des Entstehens und der Zunahme von Gewalt einschließlich der Charaktereigenschaften und Beweggründe von Gewalttätern und Personen, die für die Anwendung von Gewalt zu kommerziellen Zwecken wie die sexuelle Ausbeutung verantwortlich sind;

    Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von Therapiemöglichkeiten auf der Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse.

    7.   Sensibilisierungsmassnahmen für bestimmte Personengruppen

    Ziel: Sensibilisierung und Erzielen eines besseren Verständnisses in Bezug auf die Problematik der Gewalt und der Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen mit dem Ziel der Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, der Unterstützung von Opfern und gefährdeten Gruppen sowie der Anzeige von Gewalttaten

    Förderfähig sind unter anderem folgende Arten von Maßnahmen:

    a)

    Entwicklung und Durchführung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und Frauen, insbesondere bezüglich potenzieller Gewaltrisiken und der Möglichkeiten, diese zu vermeiden; weitere Zielgruppen könnten auch bestimmte Berufszweige wie Lehrer, Erzieher, Ärzte, Sozialarbeiter, Rechtsanwälte und Polizeibeamte sowie die Medien sein;

    b)

    Ausbau gemeinschaftsweiter Informationsquellen, um NRO und öffentliche Einrichtungen zu unterstützen und sie über öffentlich zugängliche Informationen über die Gewaltproblematik, die Möglichkeiten zur Verhütung von Gewalt und die Rehabilitation von Opfern zu unterrichten, die von staatlichen Stellen, NRO, Hochschuleinrichtungen und sonstigen Stellen zusammengetragen werden; dadurch dürften die Informationen in alle einschlägigen Informationssysteme einbezogen werden können;

    c)

    Förderung der Einführung von Maßnahmen zur Erleichterung der Anzeige von Gewalttaten gegenüber Kindern, Jugendlichen und Frauen sowie der verschiedenen Formen des Frauen- und Kinderhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung bei den Behörden;

    d)

    Förderung von Informationskampagnen über die Massenmedien zur Verurteilung von Gewalt und zur Unterstützung der Opfer in Form von psychischer, moralischer und praktischer Hilfe.

    Die Konzeption von Material zur Ergänzung des bereits vorhandenen bzw. dessen Anpassung im Hinblick auf die Nutzung in anderen geographischen Gebieten oder für andere Zielgruppen wird gefördert.

    II.   ERGÄNZENDE MASSNAHMEN

    Damit gewährleistet ist, dass alle Programmbereiche auch bei Ausbleiben von Vorschlägen — oder von geeigneten Vorschlägen — in einem bestimmten Bereich vollständig abgedeckt werden, wird die Kommission proaktivere Tätigkeiten durchführen, um etwaige Lücken zu schließen.

    Daher werden im Rahmen des Programms auf Initiative der Kommission unter anderem in folgenden Bereichen ergänzende Maßnahmen finanziert:

    a)

    Unterstützung der Entwicklung von Gewaltindikatoren, damit die konkreten Auswirkungen von politischen Maßnahmen und von Projekten gemessen werden können. Diese sollte sich auf die gewonnenen Erfahrungen stützen und im Rahmen eines ständigen Überwachungsmechanismus verstärkt werden, mit dessen Hilfe die Fortschritte überwacht und Lücken im Hinblick auf alle Arten von Gewalt gegen Frauen ermittelt werden;

    b)

    Einführung eines Verfahrens für das regelmäßige und langfristig angelegte Sammeln von Daten, vorzugsweise mit Unterstützung von Eurostat, damit Gewalt in der Union genauer quantifiziert werden kann;

    c)

    Einführung einer Europäischen Datenbank für vermisste Personen in Verbindung mit Interpol und Europol, die speziell aufgezeichnete Daten vermisster Personen enthält, von denen angenommen wird, dass sie die Opfer von Menschenhändlern sind;

    d)

    soweit möglich Formulierung politischer Schlussfolgerungen und Einleitung entsprechender Maßnahmen aufgrund der Arbeit im Rahmen der finanzierten Projekte, mit dem Ziel, eine gemeinsame Politik zur Bekämpfung von Gewalt auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen und die justiziellen Verfahren zu verstärken;

    e)

    Einrichtung einer „Denkfabrik“ zur Ausarbeitung von Leitlinien und Orientierungen für die Kommission zum sozialen, kulturellen und politischen Kontext, mit dem Ziel, die Prioritäten für die Auswahl von Projekten und ergänzenden Maßnahmen zu erleichtern. Die „Denkfabrik“ sollte aus Vertretern des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments bestehen, ferner sollten ihr Vertreter der wichtigsten Nichtregierungsorganisationen angehören, die sich mit dem Thema Gewalt befassen;

    f)

    Analyse/Evaluierung der finanzierten Projekte, um ein Europäisches Jahr gegen Gewalt vorzubereiten;

    g)

    Verbreitung bewährter Praktiken, die auf geförderte Projekte zurückgehen, auf europäischer Ebene; dies lässt sich durch folgende Maßnahmen erreichen:

    (1)

    Herstellung und Verbreitung von Schriftmaterial, CD-ROMs, Videofilmen und Websites, Durchführung von Werbekampagnen und Herstellung und Verbreitung von Werbespots;

    (2)

    möglichst enge Zusammenarbeit mit den Massenmedien;

    (3)

    Entsendung oder Austausch von erfahrenem Personal einer Organisation oder Einrichtung, das einer anderen Organisation bzw. Einrichtung bei der Umsetzung neuer Lösungen oder Verfahren hilft, die sich woanders als wirksam erwiesen haben;

    (4)

    Befähigung einer NRO, DAPHNE-Ergebnisse auf einen anderen Bereich der Union oder eine andere Begünstigtengruppe anzuwenden, entsprechend anzupassen oder zu übertragen;

    (5)

    Einrichtung eines „Help-desk“ zur Unterstützung von NRO, insbesondere aus den neuen Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung ihrer Projekte, der Verbindung mit anderen Partnern und der Nutzung und Inanspruchnahme des DAPHNE-Besitzstands;

    h)

    Ausführung von Durchführbarkeitsstudien und Übersichten im Hinblick auf die Einführung eines Europäischen Jahres gegen Gewalt;

    i)

    Veranstaltung von Seminaren für alle Beteiligten von finanzierten Projekten zur Verbesserung der Management- und Vernetzungsfähigkeiten und zur Förderung des Informationsaustauschs;

    j)

    Durchführung von Studien und Veranstaltung von Sachverständigensitzungen und Seminaren, die in direktem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Maßnahme stehen, deren Bestandteil sie sind.

    Zudem kann die Kommission bei der Durchführung des Programms auf Einrichtungen zur technischen Unterstützung zurückgreifen, deren Finanzierung im Rahmen der gesamten Mittelausstattung des Programms abgedeckt wird; unter denselben Bedingungen kann sie Sachverständige in Anspruch nehmen.

    P5_TA(2003)0367

    Landwirtschaftliche Gesamtrechnung ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (KOM(2003) 50 — C5-0020/2003 — 2003/0023(COD))

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003) 50) (1),

    gestützt auf Artikel 285 und Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0020/2003),

    gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A5-0268/2003),

    1.

    billigt den Vorschlag der Kommission;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls die beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    P5_TA(2003)0368

    Rechtsgrundlagen und Einhaltung des Gemeinschaftsrechts

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Rechtsgrundlagen und der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts (2001/2151(INI))

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (A5-0180/2003),

    A.

    in der Erwägung, dass die Kommission mehrere Legislativvorschläge vorgelegt hat, insbesondere die Vorschläge für Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (1), über den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (2), über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (KOM(2003) 46), über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (KOM(2003) 92) sowie den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futterund Lebensmittelkontrollen (KOM(2003) 52), um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch den Einsatz strafrechtlicher Bestimmungen besser zu gewährleisten,

    B.

    in der Erwägung, dass die wirksame Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu den wichtigsten Anliegen der Gemeinschaftsorgane und zu den vorrangigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zählt,

    C.

    in der Erwägung, dass das Ziel der wirksamen Durchsetzung des Völkerrechts mehrfach und auf verschiedene Weise im Vertrag verankert ist, insbesondere durch den Hinweis darauf, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen und dafür zu sorgen ist, dass diese Maßnahmen auch wirksam sind,

    D.

    in der Erwägung, dass es bei den genannten Vorschlägen darum geht, die Mitgliedstaaten auf gemeinschaftlicher Rechtsgrundlage zu verpflichten (gemischte Methode), bestimmte schwere Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht strafrechtlich zu verfolgen, nicht aber darum, direkt strafrechtliche Normen festzulegen oder letztlich das Strafrecht zu harmonisieren,

    E.

    in der Erwägung, dass geprüft werden sollte, ob der EG-Vertrag Rechtsgrundlagen enthält, aufgrund derer die Gemeinschaft die Mitgliedstaaten verpflichten kann, strafrechtliche Sanktionen einzuführen mit dem Ziel, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, und wo gegebenenfalls die Abgrenzung zu den Bestimmungen von Titel VI des EU-Vertrags liegt,

    F.

    in der Erwägung, dass die Reichweite der Kompetenz der Gemeinschaft, von den Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht die Verhängung von Sanktionen zu verlangen, abgegrenzt werden muss; diese Befugnis könnte von einfachen Strafen bei bestimmten Handlungen oder Verstößen bis hin zu einer Harmonisierung des Strafmaßes oder sogar einer Annäherung der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit reichen,

    G.

    in der Erwägung, dass es die rechtliche Befugnis des Gemeinschaftsgesetzgebers befürwortet, die Mitgliedstaaten zugunsten der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zur Verhängung von Sanktionen zu verpflichten,

    H.

    unter Hinweis darauf, dass die Unsicherheit in der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Gemeinschaft die Mitgliedstaaten verpflichten kann, bei schweren Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht Sanktionen zu verhängen, zu Bedenken hinsichtlich des Gebrauchmachens von dieser Befugnis Anlass gibt,

    I.

    in der Erwägung, dass es angesichts der fehlenden Rechtssicherheit seine Besorgnis geäußert hat, die daher rührt, dass es zwei parallele Regelwerke gibt, nämlich den ersten und den dritten Pfeiler,

    J.

    unter Hinweis darauf, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Kürze verbindlich sein wird,

    K.

    in der Erwägung, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht ausgeschlossen ist, dass Maßnahmen, die für die Durchsetzung und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts erforderlich sind, strafrechtliche Sanktionen beinhalten,

    L.

    in der Erwägung, dass die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht sehr umfangreich ist und er noch keine Gelegenheit hatte, sich speziell zu den Grenzen und Merkmalen der Gemeinschaftsbefugnis zu äußern, kraft derer die Mitgliedstaaten zur Einführung strafrechtlicher Sanktionen verpflichtet werden können;

    1.

    stellt fest, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 des EG-Vertrags verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen geahndet werden, wie dies entsprechend auch bei Verstößen gegen das nationale Recht der Fall ist, und dass der Gemeinschaftsgesetzgeber damit solche Sanktionen grundsätzlich einführen kann;

    2.

    ist der Auffassung, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber von Rechts wegen befugt ist, die Mitgliedstaaten zur Einführung hinreichend abschreckender Sanktionen zu verpflichten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten;

    3.

    ist der Auffassung, dass der EG-Vertrag zwar keine Rechtsgrundlage dafür bietet, dass die Europäische Union selbst eine allgemeine Rechtsgrundlage für die strafrechtlichen Sanktionen zur Einhaltung der Verpflichtungen vorsieht, Artikel 10 des EG-Vertrags jedoch eine allgemeine Rechtsgrundlage enthält, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden können, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch verschiedene Sanktionen, unter anderem strafrechtliche Sanktionen, zu gewährleisten, und dass eine Rechtsgrundlage existiert, die es ermöglicht, allgemein die Art der Handlung, die mit Strafe bedroht werden muss, sowie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu definieren;

    4.

    fordert den Rat auf, die Artikel 29 und 47 des EU-Vertrags einzuhalten, die eindeutig den Vorrang des EG-Vertrags vor dem EU-Vertrag begründen, woraus sich ergibt, dass ein Rechtsakt im Rahmen von Titel VI des EU-Vertrags nicht angenommen werden kann, wenn das gleiche Ziel im Rahmen des EGVertrags erreicht werden kann;

    5.

    ist der Auffassung, dass der Geltungsbereich der Gemeinschaftsbefugnis, die Mitgliedstaaten zur Einführung strafrechtlicher Sanktionen zu verpflichten, bei der derzeitigen Rechtslage auf diejenigen Fälle begrenzt werden muss, in denen der Gesetzgeber der Meinung ist, dass die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nur auf diese Weise gewährleistet werden kann;

    6.

    stellt fest, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach es den Mitgliedstaaten obliegt, wie bei Verstößen gegen das nationale Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen, der in Artikel 10 EGVvorgesehenen Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit entspricht und um so mehr das Recht der Gemeinschaft begründet, eine entsprechende Verpflichtung vorzusehen;

    7.

    ist der Auffassung, dass Artikel 10 des EG-Vertrags die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet, Maßnahmen, auch strafrechtlicher Art, zu ergreifen, um Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht wirksam zu ahnden, er aber die Mitgliedstaaten keinesfalls verpflichtet, eigens strafrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine wirksame Durchsetzung des Gemeinschaftsrecht durch weniger strenge Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität erreicht werden kann;

    8.

    ist der Auffassung, dass die Kommission als Vertreterin der Gemeinschaftsinteressen befugt sein sollte, Anzeige zu erstatten oder als Nebenkläger aufzutreten, wenigsten in den Fällen, in denen ein entsprechendes Recht auch den Mitgliedstaaten eingeräumt wird;

    9.

    fordert die Regierungskonferenz auf, die derzeit unbefriedigende Situation zu prüfen, eindeutig eine gemeinschaftliche Strafrechtskompetenz zu definieren, ihren Geltungsbereich und gegebenenfalls ihre Grenzen klar festzulegen und sie darüber hinaus, wenn die Pfeilerstruktur weiter besteht, gegenüber dem Gemeinschaftspfeiler abzugrenzen bzw. ihre Verbindung dazu festzulegen;

    10.

    fordert die Regierungskonferenz auf, ein strafrechtliches corpus juris für Straftaten auszuarbeiten, die gegen das gemeinsame europäische Interesse bzw. gegen gemeinsame europäische Politiken gerichtet sind;

    11.

    fordert die Regierungskonferenz auf, auf europäischer Ebene allgemeine Strafrechtsgrundsätze zu erarbeiten, die für die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Festlegung strafrechtlicher Sanktionen gelten (Legalitätsprinzip, Rückwirkungsverbot, Grundsatz des Strafklageverbrauchs usw.);

    12.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 238.

    (2)  ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 125.

    P5_TA(2003)0369

    Sozialpolitische Agenda

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Anzeiger über die Umsetzung der sozialpolitischen Agenda (KOM(2003) 57 — 2003/2097(INI))

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Umsetzung der sozialpolitischen Agenda — eine Bilanz (KOM(2003) 57),

    in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 und der Anlage I zur Europäischen Sozialagenda,

    in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Stockholm vom 23. und 24. März 2001,

    in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona vom 15. und 16. März 2002,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2000 zu der Mitteilung der Kommission über die sozialpolitische Agenda (1),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2002 zu der Mitteilung der Kommission über die Übersichtstabelle zur Umsetzung der sozialpolitischen Agenda (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2002 zu dem Anzeiger über die Umsetzung der sozialpolitischen Agenda (3),

    gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A5-0247/2003),

    A.

    in der Erwägung, dass der jährliche Anzeiger über die Umsetzung der sozialpolitischen Agenda, den die Kommission dem Europäischen Parlament vorlegt, ermöglichen soll, die erreichten Fortschritte zu verfolgen, auf die Verzögerungen bei der Umsetzung der angekündigten Maßnahmen aufmerksam zu machen und Vorschläge zur Anpassung vorzulegen, die darauf abzielen, Lücken zu schließen und Mängel bei ihrer Durchführung zu beheben oder auf neue Probleme, die inzwischen aufgetreten sind, zu reagieren,

    B.

    in der Erwägung, dass ein besorgniserregender Rückgang der wirtschaftlichen Tätigkeit zu verzeichnen ist, dass die jüngsten Frühjahrsprognosen auf wachsende Arbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung hindeuten, die in in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht anfälligen Mitgliedstaaten und Regionen besonders gravierend sind, was den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt erschwert,

    C.

    in der Erwägung, dass Wirtschaftswachstum, Bildung und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze die wirksamste Methode zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sind,

    D.

    in der Erwägung, dass die Einwanderer, die Frauen, die Menschen mit Behinderungen und andere benachteiligte Gruppen weiterhin mit beträchtlichen Hindernissen auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert sind,

    E.

    in der Erwägung, dass zur Erreichung der für 2010 festgesetzten Zielvorgaben von Lissabon mehr als 15 Millionen neue, qualitativ hochwertige und Rechte verbürgende Arbeitsplätze geschaffen werden müssen, was die Frühjahrsprognosen nicht gewährleisten,

    F.

    in der Erwägung, dass die auf dem Arbeitsmarkt festgestellten strukturellen Schwächen zum Großteil für das Fortbestehen der Armut und der sozialen Ausgrenzung verantwortlich sind, wozu andere Faktoren wie gesundheitliche Probleme und Behinderungen, Zerfall der Familien, Fehlen einer Grundausbildung und Wohnungsprobleme hinzukommen,

    G.

    in der Erwägung, dass die jüngsten Einkommensdaten deutlich machen, dass sich 15 % der Bevölkerung, d.h. etwa 56 Millionen Menschen, an der Armutsschwelle befinden, da ihr Äquivalenzeinkommen bei weniger als 60 % des nationalen Medianwertes liegt, wobei 9 % der Bevölkerung der Europäischen Union dauerhaft von Armut bedroht sind, d.h., dass sie in mindestens zwei der vorangegangenen drei Jahre von Armut bedroht waren,

    H.

    in der Erwägung, dass die soziale Sicherheit grundlegend für die Verringerung des Armutsrisikos ist und dass die Armutsgefahr ohne Sozialleistungen 24 % betragen hätte (wenn man die Renten von der Definition der Sozialleistungen ausnimmt) bzw. 40 % (einschließlich der Renten),

    I.

    in der Erwägung, dass auf der Frühjahrstagung des Rates am 20. und 21. März 2003 in Brüssel eine Task Force Beschäftigung geschaffen wurde,

    J.

    in der Erwägung, dass die Verlagerungen multinationaler Unternehmen die Arbeitslosigkeit an den Orten, die sie verlassen, verschärfen und dass daher sowohl die Gesellschaft als auch die betreffenden Unternehmen alles in ihren Kräften Stehende tun müssen, um die negativen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten,

    K.

    in der Erwägung, dass die Halbzeitbewertung der Programme 2000-2006 der Strukturfonds, die dieses Jahr vorgesehen ist, eine Gelegenheit darstellt, um die Programme der Strukturfonds, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, und die in den Nationalen Plänen zur Integration — deren zweite Serie jetzt von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet wird — enthaltenen Ziele zu koordinieren,

    L.

    in der Erwägung, dass die Quoten des Abbruchs der Schulausbildung in verschiedenen Mitgliedstaaten weiterhin äußerst hoch sind, dass die Maßnahmen im Hinblick auf die Schaffung von Strukturen der Kinderbetreuung und der Vorschulerziehung unzulänglich sind, dass die Investitionen in die Erziehung, die Bildung und das lebenslange Lernen weiterhin zu gering sind, wobei die verfügbaren Daten zeigen, dass zu wenig in die Humanressourcen investiert wird,

    M.

    in der Erwägung, dass es weiterhin Verzögerungen bei der Ausarbeitung von Instrumenten und Politiken gibt, die zur Verbesserung der sozialen Situation in der Europäischen Union beitragen können,

    N.

    in der Erwägung, dass der Beitritt zehn neuer Mitgliedstaaten mit schwächeren sozialen Indikatoren doppelte Anstrengungen notwendig macht, um die wirtschaftliche und soziale Konvergenz in Bezug auf bessere Lebensqualität und größere soziale Gerechtigkeit voranzutreiben,

    1.

    nimmt die Mitteilung der Kommission über den Anzeiger über die Umsetzung der sozialpolitischen Agenda zur Kenntnis und hofft, dass der nächste Bericht über die Halbzeitbewertung die Standpunkte des Europäischen Parlaments berücksichtigt und den durch das Fehlen einer angemessenen Sozialpolitik bedingten Kosten besondere Aufmerksamkeit beimisst;

    2.

    ist der Ansicht, dass der Nutzen des Anzeigers in dem Maße zunimmt, in dem er einen Eindruck von der Umsetzung der sozialpolitischen Agenda im Rahmen einer längerfristigen Perspektive vermittelt und nicht nur ein Bericht über die Tätigkeiten der Kommission im vergangenen Jahr und die Pläne für das laufende Jahr ist; hofft, dass im nächsten Anzeiger angegeben wird, in welchem Maße die Ziele der revidierten sozialpolitischen Agenda realisiert wurden;

    3.

    bedauert, dass in verschiedenen Ländern der Europäischen Union weiterhin eine hohe Arbeitslosenquote und eine hohe Armutsquote, einschließlich der fortdauernden Armut, zu verzeichnen ist, und fordert, dass die Gemeinschaftspolitiken, insbesondere im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Strukturfonds und des Stabilitätspakts, den Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme Vorrang einräumen; fordert zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern und anderen beteiligten Gruppen die Bemühungen um Anwendung der Beschäftigungsleitlinien zu verstärken;

    4.

    ist besorgt über die verbleibenden markanten Schwachstellen, die in dem Anzeiger festgestellt werden und dringend angegangen werden müssen und zu denen die fortgesetzte hohe Langzeitarbeitslosigkeit, die weiterhin niedrige Beschäftigungsquote bei Frauen, die altersmäßig ungleiche Verteilung der Beschäftigung — vor allem für ältere und jüngere Arbeitnehmer bestehen erhebliche Hindernisse auf dem Weg in den Arbeitsmarkt — sowie die anhaltenden Engpässe auf den regionalen Arbeitsmärkten und der Mangel an Fachkräften gehören;

    5.

    wiederholt seine Forderung, die in der sozialpolitischen Agenda angekündigten politischen Initiativen in die Praxis umzusetzen und hierzu den Anzeiger zu verwenden, der für jeden Bereich das verwendete politische Instrument (Rechtsvorschriften, Stand der Situation in Bezug auf die offene Koordinierungsmethode, Verhandlungen mit den Sozialpartnern, neue ausgearbeitete Indikatoren, ausgesprochene Warnungen usw.), die Verantwortlichen und die Ausführungsfristen angeben sollte;

    6.

    nimmt die Schaffung einer Task Force Beschäftigung unter dem Vorsitz von Wim Kok zur Kenntnis; fordert nachdrücklich, dass die Zielsetzungen der Task Force Beschäftigung deutlicher umrissen werden, zumal es bereits Gremien in diesem Bereich gibt; erwartet, dass dadurch die Grundlage für die Umsetzung der Beschäftigungsstrategie durch die Mitgliedstaaten vergrößert wird, und dringt auf eine enge Zusammenarbeit zwischen dieser Task Force, der Kommission und dem Beschäftigungsausschuss; steht der Einrichtung des sozialpolitischen Dreiergipfels positiv gegenüber; erwartet, an den Tätigkeiten im Rahmen dieser Initiativen beteiligt zu werden und künftig zur Schaffung solcher neuen Gremien und Arbeitsgruppen konsultiert zu werden;

    7.

    bedauert, dass die Kommission weiterhin nicht die Vorlage neuer Initiativen in Bereichen plant, für die das Europäische Parlament bereits entsprechende Forderungen zum Ausdruck gebracht hatte, und besteht auf deren unverzüglicher Ausarbeitung, insbesondere bezüglich folgender Bereiche:

    a)

    Einbeziehung der sozialen Dimension in die Wettbewerbspolitik, wobei insbesondere im Rahmen der Entscheidungen der Kommission über Unternehmenszusammenschlüsse Faktoren in Verbindung mit der Beschäftigung, der beruflichen Bildung, dem Zugang zu qualitativ hochwertigen gemeinnützigen Diensten, den Beziehungen zwischen den Tarifpartnern und der regionalen Entwicklung zu berücksichtigen sind;

    b)

    eine bereits für 2002 versprochene Revision der Richtlinie 94/45/EG des Rates (4) über die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates unter Betonung der Tatsache, dass i) die Ausweitung des Geltungsbereichs sowie die Stärkung der Informations- und Konsultationsrechte bei Umstrukturierungen und ii) die Schaffung besserer Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmervertreter in Europäischen Betriebsräten zu den Hauptzielen gehören sollten;

    c)

    Überarbeitung der Richtlinie 93/104/EG (5) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung unter Berücksichtigung der jüngsten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften;

    d)

    Ausarbeitung einer Richtlinie zu Einzelentlassungen;

    e)

    Festlegung des Rechts auf gemeinsame Aktionen, insbesondere des Streikrechts, auf europäischer Ebene;

    f)

    Ausarbeitung einer Richtlinie über den sozialen Schutz bei neuen Arbeitsformen;

    g)

    Änderung der Richtlinie 92/85/EWG (6) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Vorschläge aus der vom Europäischen Parlament am 6. Juli 2000 (7) angenommenen Entschließung, insbesondere hinsichtlich der Dauer des Mutterschaftsurlaubs;

    h)

    Festlegung der Kriterien für die Anerkennung einer Behinderung und Annahme eines Aktionsplans zur wirksamen Verhütung von Muskulatur- und Skelettschädigungen am Arbeitsplatz;

    i)

    Schaffung eines Rahmens von Anreizen und Beihilfen für die Entwicklung der Sozialwirtschaft in Anbetracht ihrer Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung, insbesondere in benachteiligten Gebieten;

    j)

    Schaffung von wirksamen Interventionsmechanismen im Bereich der Unternehmensverlagerungen, insbesondere im Falle von Unternehmen, die gemeinschaftliche und nationale Beihilfen erhalten haben, wobei diese Mechanismen sowohl auf den Schutz der Arbeitsplätze und der anderen Arbeitnehmerrechte als auch darauf abzielen sollten, die Drosselung der Entwicklung in den Gebieten und Sektoren, in denen sich diese Unternehmen befinden, zu verhindern, und wobei seine oben genannte Entschließung vom 4. September 2002 zu berücksichtigen ist;

    k)

    Verabschiedung einer Gesetzgebungsinitiative zur Einführung einer vorherigen Prüfung der grenzübergreifenden Auswirkungen auf das Sozial- und Steuerrecht, wobei frühere Beschlüsse des Europäischen Parlaments zu berücksichtigen sind;

    l)

    Ausarbeitung eines Indikators, der es ermöglicht, die Verringerung der Asymmetrien zwischen Frauen und Männern in Bezug auf die unbezahlte Arbeitszeit zu bewerten und Ausarbeitung von mit Zeitplänen versehenen Zielvorgaben bei der derzeitigen Überprüfung der europäischen Beschäftigungsstrategie, um diese Verringerung zu gewährleisten;

    m)

    Ausarbeitung eines Grünbuchs zum Analphabetentum und zur sozialen Ausgrenzung als Vorbereitung eines mit den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern abgestimmten Aktionsplans für ein optimales Vorgehen zur Bewältigung dieser sehr konkreten Probleme sowie die Einrichtung einer europäischen Beobachtungsstelle für Analphabetentum als Teil eines bestehenden Zentrums, zum Beispiel der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, und die gezielte Förderung von Gebieten mit Analphabetentum im Hinblick auf dessen Beseitigung;

    n)

    die Festlegung einer geeigneten Rechtsgrundlage für die Ausweitung des zivilgesellschaftlichen Dialogs und finanzielle Unterstützung, damit die nichtstaatlichen Organisationen, die ein Ziel anstreben, das sich an den Zielsetzungen der sozialpolitischen Agenda orientiert, zur europäischen sozialpolitischen Agenda beitragen können;

    o)

    Einführung einer Initiative, durch die eine bessere Abstimmung zwischen Arbeit und Familie gewährleistet werden soll, und zwar durch eine zwischen den Sozialpartnern im Rahmen der Initiativen zur Qualität der Arbeit auszuhandelnde Anpassung der Arbeitszeit;

    8.

    nimmt das Arbeitsprogramm des sozialen Dialogs 2003-2005 zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die Maßnahmen der Sozialpartner zu unterstützen und ihr eigenes Initiativrecht zu nutzen, um den Ordnungsrahmen auf europäischer Ebene zu stärken;

    9.

    fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Revision der Richtlinie 93/104/EG vorzulegen und dabei die Definition der Arbeitszeit und der Zeitspanne der Verfügbarkeit am Arbeitsplatz klarer zu formulieren;

    10.

    fordert die Kommission auf, einen Richtlinienvorschlag auf der Grundlage von Artikel 141 Absatz 3 des EG-Vertrags als Antwort auf die Forderung in seinem Standpunkt vom 12. Juni 2002 (8) betreffend die Durchführung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männer vorzulegen, der das individuelle, nicht übertragbare und unverzichtbare Recht auf bezahlten Vaterschaftsurlaub anerkennt, denn das Fehlen der Frauen am Arbeitsplatz wegen der Ausübung des Rechts auf Mutterschaftsurlaub — ohne bezahlten und unverzichtbaren Vaterschaftsurlaub — trägt weitgehend zur Diskriminierung der Frauen bei;

    11.

    hofft, dass der Zweite Round Table über Armut und soziale Ausgrenzung, der am 16. und 17. Oktober 2003 in Turin stattfinden wird, eine wichtige Gelegenheit zur Beurteilung der Ergebnisse der Umsetzung der ersten Nationalen Pläne zur Integration ist und positive Auswirkungen auf die Umsetzung einer effektiven Politik der sozialen Integration hat, der die zweiten Nationalen Pläne zur Integration, die derzeit in den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden, Vorrang einräumen müssen, indem der Integration der Einwanderer, der Erziehung, einschließlich des lebenslangen Lernens, und der Berufsbildung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden;

    12.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die korrekte, uneingeschränkte und rechtzeitige Umsetzung bestehender Richtlinien, insbesondere der auf der Grundlage von Artikel 13 des EGVertrags erlassenen Richtlinien, zu gewährleisten; fordert die Kommission ferner auf, bei der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nicht zu zögern;

    13.

    begrüßt die Mitteilung der Kommission über den Bericht Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Förderung des aktiven Alterns (KOM(2002) 9); ist erfreut über die jüngste Vereinbarung zwischen den europäischen Sozialpartnern im Handelssektor über ältere Arbeitnehmer; betont, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner das aktive koordinierte Konzept im Hinblick auf die Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer in den nächsten Jahren weiter entwickeln müssen;

    14.

    bekräftigt die Notwendigkeit der Vorlage eines Richtlinienvorschlags auf der Grundlage von Artikel 13 des EG-Vertrags im Laufe des Europäischen Jahrs der Menschen mit Behinderungen, um die Diskriminierung aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen;

    15.

    bekräftigt die Notwendigkeit größerer Investitionen in die Schaffung von Betreuungsstrukturen für Kinder und in die Vorschulerziehung, die weiterhin unzulänglich sind, in die Erziehung, Ausbildung und das lebenslange Lernen in verschiedenen Mitgliedstaaten — wofür die Gewährleistung eines kostenlosen und hochwertigen öffentlichen Bildungswesens überaus wichtig ist — unter besonderer Berücksichtigung der Informationstechnologien, um das Problem der hohen Zahl von Schulabbrechern und derjenigen, die den Vorruhestand anstreben, anzugehen, die Bildungs- und Ausbildungsbedingungen zu verbessern und die Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt zu erleichtern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer zu fördern;

    16.

    betont die Bedeutung des Kampfs gegen die Schwarzarbeit; begrüßt den diesbezüglichen Artikel in dem Vorschlag über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2003) 176); wiederholt sein Ersuchen an die Kommission, Initiativen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu ergreifen, darunter auch die Entwicklung eines spezifischen Statuts für Arbeitsplätze, die nur schwer im regulären Bereich angesiedelt werden können, z. B. Hausarbeit und Kinderbetreuung;

    17.

    weist darauf hin, dass der Beitritt zehn neuer Mitgliedsländer mit schwächeren sozialen Indikatoren doppelte Anstrengungen erfordert, um die wirtschaftliche und soziale Konvergenz in Bezug auf bessere Lebensqualität und größere soziale Gerechtigkeit voranzutreiben;

    18.

    hofft, dass die Europäische Union weiterhin unmittelbar zu einem besseren Verständnis für das Ausmaß des Problems der Armut und der sozialen Ausgrenzung in den Regionen in äußerster Randlage beitragen wird, indem sie eine Politik der sozialen Integration für diese Regionen entwickelt und die gezielte Unterstützung verschiedener Gebiete fördert;

    19.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 180.

    (2)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 346.

    (3)  P5_TA(2002)0399.

    (4)  ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.

    (5)  ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18.

    (6)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

    (7)  ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 473.

    (8)  P5_TA(2002)0298.

    P5_TA(2003)0370

    Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen

    Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen“ (KOM(2003) 16 — 2003/2100(INI))

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2003) 16),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA 407/2003),

    gestützt auf Artikel 13 EGV und unter Hinweis auf Artikel 21 der Charta der Grundrechte (1) über die Bekämpfung von Diskriminierung u.a. auf Grund einer Behinderung, ferner gestützt auf Artikel 6 EUV und unter Hinweis auf Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der jegliche Form der Diskriminierung verbietet,

    unter Hinweis auf Artikel 26 der Charta der Grundrechte über die Eingliederung von Behinderten und ihr Recht auf Maßnahmen zur Gewährleistung dieser Eingliederung,

    unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Zeichensprachen vom 17. Juni 1988 (2) und vom 18. November 1998 (3), seine Entschließung vom 4. April 2001 (4) zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen und seinen Standpunkt vom 15. November 2001 (5) zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003,

    unter Hinweis auf die in der Madrider Erklärung (März 2002) zum Ausdruck gebrachten Grundsätze und die konkreten Ergebnisse von Initiativen der Europäischen Union wie District (1983-1987), Helios I und II (1987-1991 und 1993-1997) sowie das laufende Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen, u.a. aufgrund einer Behinderung (2001-2006),

    unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948, auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte geistig Behinderter aus dem Jahre 1971, auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Behinderten aus dem Jahre 1975, auf die UN-Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte von 1993 und alle anderen Menschenrechtsinstrumente,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses der Vereinten Nationen von 2002 für ein umfassendes und integratives internationales Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen, der gemäß der Resolution 56/168 eingesetzt wurde,

    gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 163 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A5-0270/2003),

    A.

    in der Erwägung, dass die weltweit annähernd 600 Millionen Behinderten häufig zu den Ärmsten der Armen und zu den verwundbarsten Bevölkerungsgruppen gehören, wobei mehr als zwei Drittel von ihnen in Entwicklungsländern leben, dass ihnen in vielen Ländern weiterhin grundlegende Menschenrechte wie Bildung und Zugang zu bezahlter Arbeit vorenthalten werden und sie vielfach noch immer keinen Zugang zu öffentlichen Gebäuden sowie zu Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten haben,

    B.

    in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union etwa 40 Millionen Menschen gibt, die von unterschiedlichen Formen von Behinderungen betroffen sind,

    C.

    in der Erwägung, dass die Behinderung unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte und nicht des Mitleids betrachtet werden muss, was beinhaltet, dass Behinderte als Menschen, die Rechte besitzen, und nicht als problembeladene Objekte angesehen werden,

    D.

    in der Erwägung, dass viele Menschen mit geistigen, psychischen und körperlichen Behinderungen in einigen Ländern noch immer in Anstalten verwahrt werden, und zwar häufig, weil es keine angemessenen Einrichtungen gibt, die ein eigenständiges Leben ermöglichen würden, und manchmal unwürdige und unmenschliche Behandlung wie das Einschließen in käfigartigen Betten oder auf andere Weise erleiden müssen,

    E.

    in der Erwägung, dass dieses Jahr das zehnjährige Bestehen der UN-Rahmenbestimmungen für Behinderte markiert, die jedoch kein rechtsverbindliches Instrument darstellen,

    F.

    in der Erwägung, dass 2003 auch zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen ausgerufen wurde und dass das zweite aufeinander folgende Jahrzehnt behinderter Menschen in Asien und im Pazifischen Raum (2003-2012) beginnt, ferner in der Erwägung, dass der Zeitraum 2000-2009 als Jahrzehnt der behinderten Menschen in Afrika ausgerufen wurde,

    G.

    in der Erwägung, dass die Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen besser veranschaulicht werden müssen, um die Öffentlichkeit in den derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stärker zu sensibilisieren,

    H.

    in der Erwägung, dass Gebärdensprachen und -alphabete unabhängig voneinander in den Mitgliedstaaten entstanden sind,

    1.

    begrüßt, dass der Rat in seinem Beschluss 2001/903/EG (6) das Jahr 2003 zum „Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen“ ausgerufen hat, wodurch die Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen sichtbar gemacht werden und sowohl auf der Ebene der Union als auch auf internationaler Ebene die Gleichheit der Rechte der Behinderten politisch vorangebracht wird;

    2.

    begrüßt die Initiative der Regierung von Mexiko und der Generalversammlung der Vereinten Nationen, einen Ad-hoc-Ausschuss zur Prüfung von Vorschlägen für ein internationales Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen einzusetzen; begrüßt die 2003 getroffene Entscheidung des Ad-hoc-Ausschusses, eine Arbeitsgruppe für die Ausarbeitung und Vorlage eines Textentwurfs einzusetzen, der als Grundlage für die Verhandlungen bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Übereinkommens durch die UN-Mitgliedstaaten und Beobachter in der nächsten Sitzung des Ad-hoc-Ausschusses sowie als Grundlage für die Beteiligung von NRO, die die Belange von Behinderten vertreten, dienen wird;

    3.

    begrüßt die Mitteilung der Kommission, in der diese ihre Haltung gegenüber einem solchen Übereinkommen darlegt, und unterstreicht, dass die Kommission zwar ein UN-Übereinkommen fordert, ihrerseits jedoch keinen Zeitplan für eine künftige umfassende EU-Richtlinie über die Rechte von Behinderten vorgelegt hat, und dass sie die generelle Einbeziehung der Rechte von Behinderten in ihre Politik der Entwicklungszusammenarbeit nicht als politische Verpflichtung festgeschrieben hat;

    4.

    stellt fest, dass die Mitgliedstaaten der Union über keine spezifischen Rechtsvorschriften verfügen, die die besonderen Umstände der Behinderten systematisch berücksichtigen, und dass ihre Rechtssysteme tiefgreifende Unterschiede in diesem Bereich festschreiben;

    5.

    stellt fest, dass die von der Europäischen Union im Bereich der Behinderten ergriffenen Maßnahmen minimal sind und sich fast ausschließlich auf die Errichtung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz innerhalb des in Artikel 13 EGV vorgesehenen Rahmens der Bekämpfung der Diskriminierung beziehen;

    6.

    fordert, dass die Europäische Union unabhängig vom Ergebnis der UN-Verfahren durch die Einführung einer Richtlinie über die Rechte Behinderter eine Vorreiterrolle übernehmen sollte;

    7.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, in die künftige Verfassung der Europäischen Union in den den Zielen der Union gewidmeten Artikel eine besondere Erwähnung des „Schutzes der Rechte der Behinderten“ aufzunehmen;

    8.

    empfiehlt, dass alle auf der Rechtsgrundlage von Artikel 13 EGV vorgeschlagenen Maßnahmen nicht mehr einstimmig, sondern mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden sollten;

    9.

    fordert nachdrücklich, dass dieses Verfahren zu einem rechtsverbindlichen Übereinkommen mit einem wirksamen Überwachungsmechanismus führt, ähnlich wie bei den sechs Menschenrechtsübereinkommen, die von den Vereinten Nationen bereits angenommen wurden, darunter die drei spezifischen Übereinkommen über die Bekämpfung der Diskriminierung von Kindern und Frauen sowie der Rassendiskriminierung; fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, sich auf dieses Ziel zu einigen und dazu beizutragen, dass das zukünftige Übereinkommen auch in den ärmsten Ländern der Welt zum Tragen kommt, indem behinderten Menschen und ihren Rechten im Rahmen der Politik der Entwicklungszusammenarbeit auf der Ebene der Europäischen Union und auf nationaler Ebene eine vorrangige Rolle eingeräumt wird;

    10.

    ist der Ansicht, dass die gegenwärtigen und künftigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entscheidend dazu beitragen müssen, dass Behindertenorganisationen und solche, die Behinderte vertreten, voll in die Ausarbeitung und Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens einbezogen werden; fordert, dass das Europäische Parlament als Teil des EU-Beitrags ebenfalls an diesem Prozess beteiligt wird;

    11.

    ist der Ansicht, dass die Vorstellungen der Behinderten selbst in Verhandlungen einfließen müssen, und betont, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass Familien, Eltern und Betreuer aktiv an dem gesamten Prozess beteiligt werden und dass Behindertenorganisationen und solche, die Behinderte vertreten, ebenfalls aktiv in den Prozess eingebunden werden;

    12.

    ist der Ansicht, dass das Übereinkommen folgenden Zielen dienen sollte:

    Behinderten einen umfassenden Schutz ihrer Menschenrechte zu gewährleisten,

    bestehende Rechte zu klären und auf die Bedürfnisse von Behinderten zuzuschneiden, u.a. durch den Abbau von Barrieren, die sie an der umfassenden Inanspruchnahme ihrer Rechte hindern,

    die Verwirklichung der Bestrebungen von Behinderten zu erleichtern und ihnen dabei zu helfen, ihr Potential zu nutzen,

    dem Thema Behinderte auf der politischen Tagesordnung Priorität einzuräumen und die internationale Zusammenarbeit und den Wissensstand zu verbessern,

    einen ständigen Mechanismus zur weltweiten Überwachung der Menschenrechte von Behinderten einzurichten;

    13.

    ist überzeugt davon, dass alle Beteiligten praktische Vorteile erzielen würden, da die Vertragsstaaten und die Europäische Union ihre genauen Pflichten in der Behindertenthematik besser kennen würden und die Zivilgesellschaft außerdem in der Lage wäre, sich auf ein kohärentes Normenpaket zu konzentrieren und nicht auf die heutigen, sechs verschiedenen Bündel von Menschenrechtsnormen, die von den Vereinten Nationen angenommen wurden;

    14.

    ist der Auffassung, dass das Übereinkommen für alle beteiligten Staaten bindend sein sollte;

    15.

    ist der Ansicht, dass ein künftiges Übereinkommen über die Rechte von Behinderten folgende Grundsätze umfassen und auf ihnen basieren sollte:

    das von den Rechten der Behinderten ausgehende Konzept der Betonung der Menschenrechte (sowohl bürgerliche und politische als auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte), die bereits in verschiedenen Verträgen verankert sind, und ihrer Anpassung an die Bedürfnisse behinderter Menschen,

    die Anerkennung der Notwendigkeit, sowohl den allgemeinen als auch den behinderungsspezifischen Bedürfnissen der betroffenen Menschen, einschließlich derjenigen mit „versteckten“ Behinderungen, Rechnung zu tragen und dadurch die Verschiedenheit der behinderten Menschen, insbesondere der Menschen mit mehrfachen und schweren Beeinträchtigungen, sowie ihrer Familien anzuerkennen,

    die Entwicklung von Informationskampagnen für betroffene Personen (Lehrer, Ärzte und Eltern) zwecks Aufklärung über so genannte „versteckte“ Behinderungen, die im täglichen Leben und im Schulalltag offensichtlich sind,

    die volle Einbeziehung von Behinderten, Behindertenorganisationen und Organisationen, die Behinderte vertreten, in die Ausarbeitung von ihr Leben beeinflussenden politischen Strategien und Gremien auf nationaler wie auf internationaler Ebene,

    die Anerkennung der Tatsache, dass viele Behinderte mit zahlreichen Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts, der Rasse, des Alters usw. konfrontiert sind;

    16.

    ist der Auffassung, dass wo immer möglich die Rechte von Behinderten einklagbar sein sollten, und zwar innerhalb konkreter Fristen;

    17.

    ist der Ansicht, dass die Definition der Behinderung sich auf alle Menschen mit Behinderungen, ungeachtet des Schweregrades der Behinderung, beziehen sollte und dass dieser Begriff als Wechselwirkung zwischen einer Person mit einer Behinderung und den sozialen Schranken sowohl im Hinblick auf das Umfeld als auch auf die Einstellung von Menschen definiert sein sollte und dass diese Definition der Diskriminierung weitgehend der Definition entsprechen sollte, die in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (7) verwendet wurde, und sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierung, angemessene Unterbringung (Anpassungen) und Belästigung umfassen sollte;

    18.

    ist der Auffassung, dass einklagbare Rechte einhergehen sollten mit Maßnahmen zur Unterstützung der uneingeschränkten Teilnahme von Behinderten an der Gesellschaft und zur Bekämpfung von Vorurteilen und eines verzerrten Bildes von Behinderten;

    19.

    fordert die UN-Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass zumindest die folgenden Rechte von Behinderten in dem künftigen Übereinkommen verankert werden:

    a)

    Recht auf Lebensqualität

    Schutz vor erniedrigender und unmenschlicher Behandlung und vor Einweisung in eine Anstalt;

    b)

    Zugang zu Beschäftigung

    Förderung der Eingliederung behinderter Menschen im Bereich Beschäftigung und Ausbildung,

    Abbau aller gesetzlichen und administrativen Beschäftigungsbarrieren,

    Verbot jeder Form der Diskriminierung bei Einstellung, Managementpraktiken und Beförderungen am Arbeitsplatz einschließlich der Verweigerung einer angemessenen Unterbringung (Anpassungen); die Richtlinie 2000/78/EG bietet ein geeignetes Modell für einen solchen Artikel,

    das Recht behinderter Menschen auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit oder gleichwertige Arbeit;

    c)

    Zugang zu Bildung und Berufsbildung

    das Recht auf eine gleichwertige Bildung, die die Entwicklung, die Unabhängigkeit und die Teilnahme behinderter Erwachsener und Kinder am gesellschaftlichen Leben fördert; dies lässt sich im Idealfall durch vollständigen und gleichberechtigten Zugang zur allgemeinen Schulbildung unter Einsatz der erforderlichen finanziellen und sonstigen Mittel und anderer Maßnahmen (wie Zugang zu neuen Technologien) für die Teilnahme und Entwicklung oder, wenn dies zur Deckung der besonderen Bedürfnisse des Betroffenen erforderlich ist, durch eine Sonderschulbildung zusammen mit Kindern und Jugendlichen mit ähnlichen Behinderungen erzielen; in beiden Fällen müssen ausreichende finanzielle Mittel vorgesehen werden,

    das Recht auf gleichen Zugang zum gesamten Spektrum der Tertiärbildung einschließlich der Berufsbildung, wobei die erforderlichen finanziellen und sonstigen Mittel und andere Maßnahmen (wie Zugang zu neuen Technologien) vorzusehen sind, um behinderten Studenten eine umfassende Beteiligung an Kursen und Aktivitäten dieser Art zu ermöglichen, damit sie ihre Ausbildung abschließen können,

    das Recht auf angemessene berufliche Bildung für Menschen, die freiwillig behinderten Erwachsenen oder Kindern helfen, um sicherzustellen, dass sie eine den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Behinderten angepasste spezifische Hilfe leisten können;

    d)

    Recht auf Eingliederung

    Verminderung und schrittweiser Abbau von Hindernissen beim Zugang zu Gebäuden und Einrichtungen (auch Zugang für Führhunde) und öffentlichen Verkehrsmitteln (einschließlich Bahnhöfen und Haltestellen, Bereitstellung von Dienstleistungen und Verkehrsinformationen in zugänglicher Form),

    das Recht, unabhängig und in Würde in der Gemeinschaft statt in einer Anstalt zu leben, mit dem Recht auf zugänglichen Wohnraum und/oder betreutes Wohnen, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Unterstützungsdiensten, um das unabhängige Leben zu erleichtern,

    das Recht, Zugang zu technischer Ausrüstung und Unterstützung zu haben, die notwendig ist, um den Grad der Unabhängigkeit behinderter Menschen zu erhöhen,

    nichtdiskriminierender Zugang zu Waren und Dienstleistungen, der durch angemessene Gesetze garantiert wird,

    alle Agenturen und Organisationen sollten für ihr gesamtes Personal Fortbildungsveranstaltungen anbieten, die das Bewusstein für die Behindertenproblematik schärfen;

    e)

    bürgerliche und politische Rechte

    gleiche Bürgerrechte und Nichtdiskriminierung in den Einwanderungsbestimmungen,

    das Recht auf freie und geheime Abstimmung mit angemessener Information und den entsprechenden Möglichkeiten (zugängliche Wahllokale, mobile Wahllokale oder Briefwahl, Stimmzettel und Informationen über Kandidaten und politische Parteien in zugänglichem Format und einfacher Sprache) sowie das passive Wahlrecht,

    Förderung der Einbeziehung von Behinderten in das öffentliche Leben und ihres Rechts, an der Formulierung politischer Programme und an Entscheidungen, die sie direkt und/oder indirekt betreffen, teilzunehmen, wobei zu gewährleisten ist, dass in allen Rechtsvorschriften die Prüfung der Auswirkungen auf Behinderte vorgesehen ist,

    das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Anerkennung der Gebärdensprache und der Blindenschrift),

    das Recht auf klar und einfach formulierte Information einschließlich öffentlicher Dokumente ohne unverständliche Fachsprache und in zugänglichem Format (einschließlich eines angemessenen Designs bei Geldscheinen und Münzen, damit sie von blinden und sehbehinderten Menschen erkannt werden können);

    f)

    Zugang zu finanzieller Unterstützung

    das Recht auf angemessene und ausreichende finanzielle Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, durch die ein Leben in Würde ermöglicht wird,

    das Recht auf Ausgleichszahlungen für zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit den spezifischen Bedürfnissen behinderter Menschen und gegebenenfalls ihrer Pfleger im Rahmen der Sozialgesetzgebung;

    g)

    Zugang zum Gesundheitsschutz

    das Recht auf gleichen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen (auch durch ausgewogene und objektive Information in zugänglicher Form über verfügbare Gesundheitsdienste),

    das Recht auf persönliche Zustimmung zu bzw. Genehmigung von die eigene Person betreffende Behandlungen und Verfahren und, in Fällen, in denen es nötig ist, die Rechte geistig behinderter Menschen einzuschränken, die Schaffung angemessener rechtlicher Schutzklauseln sowie eine regelmäßige Überprüfung der entsprechenden Regelungen zur Vermeidung von Missbrauch,

    das Recht auf Zugang zu persönlichen Daten und Informationen über den eigenen Gesundheitszustand,

    das Recht, von medizinischem Personal behandelt und beraten zu werden, das für den Umgang mit Behinderungen geschult ist;

    h)

    Zugang zu Kultur und Freizeitbeschäftigungen

    das Recht auf Zugang zu Fernsehen, Rundfunk und Internet (ggf. einschließlich Audiobeschreibung, Verdolmetschung durch Gebärdensprache und Programmuntertitelung),

    das Recht auf gleichen Zugang zu und Beteiligung an allen Erholungs-, Kultur- und Sporteinrichtungen,

    Einbeziehung behinderter Menschen in den allgemeinen Sport- und Wettkampfbetrieb;

    i)

    Gleichheit vor dem Gesetz und Recht auf faire Behandlung

    das Recht auf Rechtsbeistand und nötigenfalls kostenlose Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen oder Kommunikationshelfer, und zwar ohne Diskriminierung von Personen, die sich nicht verbal ausdrücken können,

    das Recht auf Opferschutz und Entschädigung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, die sich aus der Behinderung ergeben,

    das Recht, praktizierender Anwalt, Richter oder Geschworener zu werden und jede zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen;

    20.

    ist der Auffassung, dass ein Überwachungsausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingerichtet werden sollte, dem mehrheitlich Behinderte angehören und der als strenges und wirksames Überwachungssystem zur Festlegung von Maßnahmen zur Förderung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Übereinkommens und zur Ausräumung von diesbezüglichen Hindernissen dient, indem er

    die von Teilnehmerstaaten und NRO regelmäßig unterbreiteten Berichte über den Fortschritt und die Probleme bei der Umsetzung des Übereinkommens evaluiert und diesen Staaten Empfehlungen gibt,

    die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Staaten sowie zwischen Staaten und zuständigen Einrichtungen ermittelt, die die Durchführung des Übereinkommens erleichtern,

    Beschwerden von Bürgern oder NRO entgegennimmt und Ersuchen um unabhängige Ermittlungen bearbeitet;

    21.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Vereinten Nationen, dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten und der künftigen Mitgliedstaaten sowie der Regierung von Mexiko zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 364 vom 18.12.2000.

    (2)  ABl. C 187 vom 18.7.1988, S. 236.

    (3)  ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 66.

    (4)  ABl. C 21 E vom 24.1.2002, S. 246.

    (5)  ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 599.

    (6)  ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 15.

    (7)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


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