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Document 92004E000706

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0706/04 von Jaime Valdivielso de Cué (PPE-DE) an die Kommission. Wein.

ABl. C 84E vom 3.4.2004, p. 852–854 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/852


(2004/C 84 E/0945)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0706/04

von Jaime Valdivielso de Cué (PPE-DE) an die Kommission

(9. März 2004)

Betrifft:   Wein

Die Kommission hat im Februar gegen den Widerstand der Wein erzeugenden Länder überraschend eine Änderung der Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Wein angenommen, die es Drittländern ermöglicht, in unserem Gebiet Weine mit den in der Europäischen Union üblichen traditionellen Begriffen als „Crianza“, „Reserva“ oder „Gran Reserva“ zu vermarkten.

Ferner führt die Kommission seit Jahren schwierige Verhandlungen — sowohl bilateral als auch über die WTO —, um unsere traditionellen Begriffe zu schützen. Vor kurzem haben mehrere Drittstaaten gegen die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 (1) über die Kennzeichnung von Wein Beschwerde bei der WTO eingelegt, weil sie in der Praxis die Verwendung der in der Gemeinschaft gebräuchlichen traditionellen Begriffe verbietet.

Kann die Kommission erklären, warum sie nicht abgewartet hat, bis die WTO ihr Gutachten abgibt, bevor sie unsere Rechtsvorschriften abändert, ohne die Möglichkeit zu nutzen, unsere Interessen vor dem internationalen Gremium zu verteidigen?

An welchen Kriterien orientiert sich diese Änderung angesichts der traditionellen Haltung der Europäischen Union in diesem Bereich?

Welches Ausmaß können nach Ansicht der Kommission die Verluste in diesem Sektor erreichen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

(13. April 2004)

Die Kommission sah sich veranlasst, neue Vorschriften hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse zu erlassen, um eine Vorlage für die Welthandelsorganisation (WTO)) abzuwenden, die eine ernsthafte Bedrohung für die europäische Politik betreffend die Weinkennzeichnung hätte zur Folgen haben können.

Wie in der schriftlichen Anfrage erwähnt, übermittelten mehrere Drittländer, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 (2) der Welthandelsorganisation notifiziert worden war, der WTO) ihre Anmerkungen und brachten Vorbehalte zum Ausdruck. Zu diesem Thema fanden zwei Beratungstreffen in Genf statt. Nach Auffassung der Drittländer handelt es sich bei dem exklusivem Schutz bestimmter traditioneller Begriffe (Teil B) um ein von der Europäischen Union zusätzlich zu den geschützten geografischen Angaben eingeführtes Recht an geistigem Eigentum im Rahmen des TRIPS-Übereinkommens. Eine Vorlage für die WTO) in dieser Angelegenheit hätte die Politik der EU betreffend den Schutz der geografischen Angaben gefährden können und war daher zu vermeiden.

In Anbetracht der von den Drittländern vorgetragenen Einwände beschloss die Kommission, die fragliche Verordnung in bestimmten Punkten zu ändern. Die Änderungen betreffen in erster Linie das Drittländern gewährte Recht auf Gebrauch bestimmter traditioneller Begriffe, sofern sie die für Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften einhalten.

Ferner war der Tatsache Rechnung zu tragen, dass mehrere Drittländer für den Weinbausektor über kein zentralisiertes Regelwerk verfügen. Aus diesen Gründen wurden die europäischen Anforderungen hinsichtlich des Regelwerks geändert und der Grundsatz der „Reglementierung“ durch „Vorschriften“ ersetzt, zu denen auch diejenigen zählen, die von repräsentativen Erzeugerorganisationen aufgestellt werden. Der Begriff „repräsentative Erzeugerorganisation“ wird ebenfalls definiert.

Hervorzuheben ist auch, dass die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 enthaltenen zwei Kategorien traditioneller Begriffe in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (3) nicht aufgeführt sind; dort ist lediglich die Möglichkeit vorgesehen, dass die Kommission in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten Regelungen für traditionelle Begriffe erlässt.

Die neuen Bedingungen für die Verwendung traditioneller Gemeinschaftsbezeichnungen durch Drittländer entsprechen denjenigen, die zuvor für den Gebrauch der in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführten traditionellen Begriffe galten.

Artikel 1 Punkt 10 der Verordnung (EG) Nr. 316/2004 (4) betrifft die Änderung von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 regelt u.a. Folgendes:

a)

Das Drittland muss bei der Kommission einen begründeten Antrag stellen und die Vorschriften übermitteln, die eine Anerkennung des traditionellen Begriffs rechtfertigen.

b)

Der traditionelle Begriff muss in der Amtssprache des Antrag stellenden Drittlandes ausgedrückt und in dieser Sprache während mindestens zehn Jahren verwendet worden sein.

c)

Ist der traditionelle Begriff Teil einer Sprache, die nicht die Amtssprache ist, so muss die Verwendung dieser Sprache in den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes vorgesehen und der traditionelle Begriff in dieser Sprache seit mindestens 25 Jahren gebräuchlich sein.

d)

Darüber hinaus sind weitere in derselben Verordnung vorgesehene Bedingungen zu erfüllen, beispielsweise muss der Begriff spezifisch sein und Unterscheidungskraft besitzen, die Möglichkeit einer Irreführung muss ausgeschlossen sein.

Im konkreten Fall der in der schriftlichen Anfrage an die Kommission genannten traditionellen spanischen Begriffe „Reserva“, „Gran Reserva“ und „Crianza“ gelten die Bedingungen für ihren Gebrauch in der Gemeinschaft durch Drittländer in unveränderter Form, da diese Begriffe bereits in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführt waren.


(1)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. L 118 vom 4.5.2002.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. L 179 vom 14.7.1999.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 316/2004 der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, ABl. L 55 vom 24.2.2004.


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