EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92003E002759

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2759/03 von Fernando Fernández Martín (PPE-DE) an die Kommission. Methode zur Berechnung der finanziellen Unterstützung für traditionelle AKP-Bananenlieferanten.

ABl. C 88E vom 8.4.2004, p. 113–114 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

8.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 88/113


(2004/C 88 E/0119)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2759/03

von Fernando Fernández Martín (PPE-DE) an die Kommission

(16. September 2003)

Betrifft:   Methode zur Berechnung der finanziellen Unterstützung für traditionelle AKP-Bananenlieferanten

Im Rahmen der technischen und finanziellen Unterstützung für traditionelle AKP-Bananenlieferanten, werden die jährlichen Finanzierungsbeträge für die einzelnen Länder von der Kommission anhand einer Berechnungsmethode festgesetzt, die die unterschiedliche Wettbewerbsfähigkeit der begünstigen AKP-Staaten und der Bananen liefernden Drittstaaten sowie die Bedeutung der Bananenproduktion für die jeweilige Wirtschaft berücksichtigt (Verordnung der Kommission 1609/1999 (1)).

Die Kommission berechnet den Grad der Wettbewerbsfähigkeit auf der Basis des Unterschieds zwischen dem durchschnittlichen cif-Preis (Produktionskosten, Versicherung, Fracht) von Bananen aus Drittstaaten und dem Durchschnittspreis für AKP-Bananen an den Grenzen der Europäischen Union. Diese Zahlen, die von Eurostat erfasst werden, stammen aus den Zollerklärungen der Importeure in den einzelnen Mitgliedstaaten. Es scheint jedoch leider so zu sein, dass diesen Zahlen keine einheitliche Definition zugrunde liegt, was zu schwer wiegenden Fehlern führt.

Selbst für Bananen desselben Herkunftsortes gelten in verschiedenen Mitgliedstaaten höchst unterschiedliche cif-Werte, während in anderen Mitgliedstaaten alle Bananen mit einem Einheits-cif-Wert erfasst werden. Die fehlende Harmonisierung hat zur Folge, dass die Kommission mit einem für die Berechnung der Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Bananelieferanten ungeeigneten Instrument operiert, was zu großen Abstrichen bei der von Rat und Parlament gewünschten Unterstützung führt.

Kann die Europäische Kommission die Beziehung zwischen dem Marktwert und der Wettbewerbsfähigkeit von Bananen erläutern? Würde die Wettbewerbsfähigkeit von Bananen nicht eine weitaus wirksamere Bezugsgröße darstellen, wenn deren Produktionskosten berücksichtigt würden? Kann die Kommission garantieren, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit von Bananen aus AKP-Ländern auf der Basis eines realen cif-Preises (Kosten, Versicherung und Fracht) und nicht auf der Basis von Marktpreisen berechnet und dass sie mit allen Mitteln darauf bedacht ist, die festgestellten Ungerechtigkeiten zu beseitigen?

Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

(21. Oktober 2003)

Der Herr Abgeordnete weist zu Recht darauf hin, dass die Beträge, die den einzelnen traditionellen Bananenlieferanten aus den AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) jährlich zugewiesen werden, anhand der in Verordnung Nr. 1609/99 der Kommission (2) festgelegten Kriterien berechnet werden. Als Indikator für die unterschiedliche Wettbewerbsfähigkeit von AKP- und Drittstaaten wird insbesondere der in den Eurostat-Statistiken angegebene cif-Preis (Kosten, Versicherung und Fracht) herangezogen. Diese Daten werden gegebenenfalls von den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten erfasst, wobei diese von den Werten ausgehen, die in den Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben werden. Da für Bananen keine Wertzölle erhoben werden, werden diese Werte im Hinblick auf eine statistische Erfassung und mehrwertsteuerliche Behandlung angegeben und beruhen gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1917/2000 der Kommission (3) auf dem Zollwert. Die möglichen Unterschiede bei den in verschiedenen Mitgliedstaaten erfassten statistischen Werten sind sehr wahrscheinlich auf Unterschiede bei den relevanten Daten zurückzuführen, die den Zollbehörden zur Verfügung stehen, wenn keine cif-Preise für die Waren vorliegen – in der Tat ist der tatsächliche Preis einer Ware bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht immer bekannt. Auch wenn weitere Anstrengungen im Hinblick auf eine vollständige Harmonisierung erforderlich sind, sind die verschiedenen Praktiken dennoch mit den geltenden Bestimmungen vereinbar.

Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass die Unterstützung „zum größten Teil verschwendet“ wird, da die Kommission die Kriterien einheitlich und gerecht anwendet.

Was die möglichen Indikatoren für die Wettbewerbsfähigkeit von Bananen anbelangt, so kann durchaus die Auffassung vertreten werden, es gebe bessere Indikatoren als die cif-Preise. Der Herr Abgeordnete bezeichnet die Produktionskosten als das geeignetste Instrument. Als jedoch der Entwurf für diese Verordnung der Kommission erstellt wurde, waren keine anderen Daten zu finden, die sowohl verfügbar als auch zuverlässig und vergleichbar waren, und dies ist auch heute noch der Fall.


(1)  ABl. L 190 vom 23.7.1999, S. 14.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten, ABl. L 190 vom 23.7.1999.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik, ABl. L 229 vom 9.9.2000.


Top