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Document 92003E002482
WRITTEN QUESTION E-2482/03 by Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) to the Council. Prevention against the risk of forest fires: Regulation (EEC) No 2158/92.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2482/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an den Rat. Schutz vor Waldbränden — Verordnung (EWG) Nr. 2158/92.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2482/03 von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an den Rat. Schutz vor Waldbränden — Verordnung (EWG) Nr. 2158/92.
ABl. C 84E vom 3.4.2004, p. 27–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
3.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 84/27 |
(2004/C 84 E/0029)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2482/03
von Daniel Varela Suanzes-Carpegna (PPE-DE) an den Rat
(24. Juli 2003)
Betrifft: Schutz vor Waldbränden - Verordnung (EWG) Nr. 2158/92
Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 (1), in deren Rahmen die Finanzierung der Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände festgelegt wurde, lief am 31. Dezember 2002 aus. In den vergangenen zehn Jahren wurde umfassend nachgewiesen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 einen Anreiz für die regionale und nationale Politik in Bezug auf den Schutz vor Bränden bietet. In dieser Zeit ging die durchschnittlich während eines Brandes verbrannte Baumfläche in Südfrankreich, Spanien und Portugal zurück. Zweifelsohne stellen der neue Vorschlag der Kommission für die Verordnung Forest Focus sowie die Neuregelung der ländlichen Entwicklung eine Renationalisierung der Politik des Schutzes vor Waldbränden dar, die das Verschwinden des gemeinschaftlichen Finanzierungsinstruments für den Schutz vor Waldbränden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 mit sich bringt. Ferner entspricht dieser Vorschlag nicht dem Grundsatz des Europäischen Gerichtshofs, dem zufolge die Politik des Schutzes vor Waldbränden eine Gemeinschaftspolitik im Rahmen der Umweltpolitik ist und aus dem Haushalt der EU finanziert werden soll.
Angesichts dieser Tatsachen stellen sich folgende Fragen:
1. |
Ist dem Rat bewusst, dass der Vorschlag der Kommission für die Verordnung Forest Focus nicht mit der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang steht, der sich gegen die Renationalisierung der Brandschutzpolitik ausgesprochen hat und für deren Umsetzung im Miteint-scheidungsverfahren mit dem EP eintritt? Wie lässt sich die Ablehnung aller Abänderungen, die das EP in erster Lesung eingereicht hat und die im Einklang mit der Haltung des Europäischen Gerichtshofs auf die Wiedereinführung des Brandschutzes als Teil der gemeinschaftlichen Umweltpolitik abzielten, durch den Rat rechtfertigen? |
2. |
Ist sich der Rat der eventuellen nachteiligen Auswirkungen des Vorschlags für die Verordnung Forest Focus auf die Bekämpfung von Waldbränden auf gemeinschaftlicher Ebene bewusst? |
3. |
Beabsichtigt der Rat, seinen Standpunkt abzuändern und den diesbezüglichen Forderungen des EP in zweiter Lesung zu entsprechen, insbesondere im Hinblick auf die Wiedereinführung spezifischer Finanzmittel, die ausschließlich für Arbeiten zum Schutz vor Bränden sowie für die Forstverwaltung bestimmt sind? |
Antwort
(8. März 2004)
Der Rat verweist den Herrn Abgeordneten auf die öffentliche Aussprache im Rahmen der Ratstagung vom 6. November dieses Jahres über den Entwurf für die Verordnung „Forest Focus“ und auf die Schlussfolgerungen, die sich aus dieser Aussprache ergeben haben. Der Rat hat demzufolge die Abänderungen gebilligt, die das Europäische Parlament in zweiter Lesung an dem Vorschlag für eine Verordnung für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft angenommen hatte. Da die Abänderungen des EP einer vom Rat erzielten Kompromissvereinbarung entsprechen, gilt die Verordnung somit in der abgeänderten Fassung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates als angenommen.
Die Verordnung sieht ein Mehrjahresrahmenprogramm mit einer Laufzeit von zunächst 6 Jahren von 2003 bis 2008 vor. Es wird bezweckt, den Anwendungsbereich der geltenden Verordnungen (EWG) Nr. 3528/86 und (EWG) Nr. 2158/92 des Rates anzupassen, um ein flexibles Monitoring system zur umfassenderen Beurteilung des Zustands der Waldökosysteme einzurichten. Zudem werden bereits laufende Tätigkeiten vereinfacht, indem Teile beider Verordnungen in einer Rahmenverordnung zusammengefasst werden, die sowohl den Schutz als auch das Monitoring des Waldes zum Gegenstand hat.
(1) ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3.