Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92003E001147

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1147/03 von Giovanni Pittella (PSE) an die Kommission. V.I.L.A. S.r.l..

    ABl. C 222E vom 18.9.2003, p. 247–247 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92003E1147

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1147/03 von Giovanni Pittella (PSE) an die Kommission. V.I.L.A. S.r.l..

    Amtsblatt Nr. 222 E vom 18/09/2003 S. 0247 - 0247


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1147/03

    von Giovanni Pittella (PSE) an die Kommission

    (24. März 2003)

    Betrifft: V.I.L.A. S.r.l.

    Zum Zugang des Unternehmens V.I.L.A. s.r.l. zu von der Region Kampanien im Rahmen des Ziels 1 Italien verwalteten europäischen Finanzmitteln für das gemäß dem Gesetz 236/93 Artikel 1b vom Arbeitsministerium finanzierte Projekt mit dem Namen Casalgian hat die Europäische Kommission auf eine Anfrage vom 25. September 2002 am 21. Oktober 2002 bereits geantwortet (P-2772/02(1)).

    Zu dieser Antwort möchte der Unterzeichnete Folgendes klarstellen:

    - Herr Renato Paravia wurde von den Richtern der ersten Instanz des Gerichts von Salerno am 24.2.2003 aufgrund des Artikels 530 StPO freigesprochen, weil der Tatbestand nicht gegeben sei;

    - im Gegensatz zu den Ausführungen der Kommission liegt der fraglichen Kofinanzierung im Rahmen des operationellen Regionalprogramms 2000-2006 der EFRE und nicht der ESF zugrunde.

    Der Unterzeichnete wendet sich mit folgenden Fragen erneut an die Kommission:

    1. Hat das Unternehmen V.I.L.A. S.r.l. durch die Teilnahme an zwei Ausschreibungen des Arbeitsministeriums das Erfordernis eines öffentlichen Verfahren erfuellt, das die Europäische Kommission für die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln im Rahmen des operationellen Regionalprogramms für Unternehmen vorschreibt?

    2. Ist die Region Kampanien verpflichtet, die entsprechende Kofinanzierung zu gewähren, wenn man bedenkt, welche Rolle bei der Durchführung der operationellen Regionalprogramme den Provinzen zukommt, die zugesagt haben, mit einem Ad-hoc-Beschluss der Betreibergesellschaft V.I.L.A. als Empfängerorganisation und Träger des Programms Casalgian den Zugriff auf die Gemeinschaftsmittel aus dem operationellen Regionalprogramm 2000-2006 zu garantieren?

    3. Sehen das operationelle Regionalprogramm Kampanien und die Ergänzung zur Programmplanung die Ausnahme vom öffentlichen Verfahren ausdrücklich vor, wenn die Empfängerorganisation/der Träger auf nationaler Ebene ausgewählt worden ist (siehe beispielsweise Maßnahme 2.1 Abschnitt 3, wo es sinngemäß heißt: außer in Fällen, in denen die ermittelte Organisation aufgrund des Gesetzes oder aufgrund einer anderen Vorschrift Träger der nationalen oder regionalen Strategien in dem betreffenden Bereich ist )?

    (1) ABl. C 52 E vom 6.3.2003, S. 213.

    Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

    (23. April 2003)

    Der Herr Abgeordnete bittet die Kommission, zu einem konkreten Fall Stellung zu nehmen, dem Zugang des Unternehmens Vila s.r.l. zu den von der Region Kampanien im Rahmen des Ziels 1 Italien verwalteten europäischen Finanzmitteln.

    Die Kommission, die zu diesem Thema bereits am 25. September 2002 befragt worden war, kann nur erneut auf ihre Antwort vom 21. Oktober 2002 (P-2772/02 von Herrn Pitella) in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze für Strukturfonds verweisen und betonen, dass die hier zuständige Verwaltungsbehörde die Region Kampanien ist, Assessorato alla formazione professionale, via S. Lucia 81, Neapel, Tel.: 0817966303.

    Zuständig ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Einhaltung des öffentlichen transparenten Verfahrens beim Zugang zu Gemeinschaftsgeldern im Rahmen des operationellen Regionalprogramms.

    Generell ist zu sagen, dass die Region Kampanien nicht unbedingt verpflichtet ist, eine Kofinanzierung auf der Grundlage der Entscheidung einer Provinz zu gewähren. Allerdings hat die Kommission keine Zuständigkeit bei der Frage, ob die Region Kampanien verpflichtet war, diese Kofinanzierung zu gewähren.

    Abschließend weist die Kommission noch darauf hin, dass die europäischen Richtlinien zum öffentlichen Vergabewesen auch bei den operationellen Regionalprogrammen anwendbar sind.

    Top