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Document 92003E000759

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0759/03 von Vitaliano Gemelli (PPE-DE) an die Kommission. Ärztlicher Dienst der Europäischen Kommission.

ABl. C 84E vom 3.4.2004, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

3.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 84/5


(2004/C 84 E/0006)

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0759/03

von Vitaliano Gemelli (PPE-DE) an die Kommission

(6. März 2003)

Betrifft:   Ärztlicher Dienst der Europäischen Kommission

Aus der Antwort der Kommission auf die schriftliche Anfrage P-0021/03 (1) geht hervor, dass für die Ernennung des Leiters des ärztlichen Dienstes unbegreiflicherweise die Krankenhausverwaltung in einigen Mitgliedstaaten als Bezugsrahmen diente. Es ist unsinnig, die Präventions- und Kontrollaufgaben eines betriebsärztlichen Dienstes mit den überwiegend auf Heilung ausgerichteten Aufgaben einer Krankenhausstruktur gleichsetzen zu wollen.

Die Kommission und die übrigen Gemeinschaftsinstitutionen, denen diese Besonderheit sehr wohl bewusst war, haben die ärztlichen Dienste von Anfang an der Leitung eines Arbeitsmediziners unterstellt und damit sowohl Geist und Buchstaben der Empfehlungen der IAO als auch der Kommission selbst entsprochen.

Ist die Kommission angesichts dieses Sachverhalts nicht der Auffassung, dass die Umstrukturierung ihres ärztlichen Dienstes, in deren Zusammenhang unverständlich bleibt, welche nicht „rein medizinischen“ Aspekte die Präsenz eines Verwaltungsbeamten an der Spitze rechtfertigen sollen, unvereinbar mit dem Gebot einer umsichtigen Mittelverwaltung ist und den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu verletzen droht, von dem Verhältnis zwischen der Institution und ihrer Beamten stets geprägt sein sollte?

Kann die Kommission angeben, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um zu verhindern, dass der Leiter des Dienstes — der über keinerlei medizinische Kenntnisse verfügt —, und sei es auch nur versehentlich, Details aus den vom ärztlichen Dienst bearbeiteten Patientendossiers erfährt und ob diese Maßnahmen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (2) des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Dezember 2000 dem europäischen Datenschutzbeauftragten übermittelt wurden?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(8. April 2003)

Die Kommission möchte, wie in der Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. P-0021/03 (3) des Herrn Abgeordneten bereits dargelegt wurde, nochmals bekräftigen, dass die medizinischen Aspekte des Ärztlichen Dienstes vollständig in die Zuständigkeit des Ärztlichen Beraters fallen, an dessen betriebsärztlicher Fachkenntnis und Erfahrung nicht der geringste Zweifel besteht.

Der Verwaltungsrat, dessen Ernennung zum Leiter des Dienstes der Herr Abgeordnete kritisiert, hat seinerseits keinen Zugang zu medizinischen Daten. Die Kommission möchte des Weiteren darauf hinweisen, dass der Schutz der Vertraulichkeit personenbezogener Daten durch Artikel 17 des Statuts der Beamten, auf den Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (4) Bezug nimmt, garantiert wird. Hierdurch ist gewährleistet, dass das Sekretariatspersonal des Ärztlichen Dienstes, das gegebenfalls Einsicht in medizinische Daten hat, an eine strikte Vertraulichkeitspflicht gebunden ist.

Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 schreibt zudem vor, dass die Verarbeitung solcher Daten durch dem Berufsgeheimnis unterliegendes ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgen muss, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Darüber hinaus müssen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung jegliche Verarbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten können, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gemeldet werden, sobald dieser demnächst sein Amt angetreten hat.

Der Verweis auf die Krankenhausverwaltung in der Antwort auf die frühere Anfrage war keineswegs „unsinnig“, sollte allerdings dem Herrn Abgeordneten lediglich die Bedeutung der Managementaspekte in großen Organisationen veranschaulichen. Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen sind, wie der Herr Abgeordnete richtig festgestellt hat, „überwiegend auf die Heilung ausgerichtet“, sie müssen aber auch als Organisationen wirtschaftlich effizient geführt werden. Indem ein Verwaltungsrat die Leitung des Dienstes wahrnimmt, kann sich der Ärztliche Berater ausschließlich auf die überaus wichtigen medizinischen Aufgaben des Ärztlichen Dienstes konzentrieren.


(1)  Siehe Seite 1.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  Siehe Seite 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12.1.2001.


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