This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 92002E002170
WRITTEN QUESTION E-2170/02 by Marjo Matikainen-Kallström (PPE-DE) to the Commission. Timetable for clarifying the definition of waste.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2170/02 von Marjo Matikainen-Kallström (PPE-DE) an die Kommission. Zeitplan für die Klärung der Definition des Begriffs Abfall.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2170/02 von Marjo Matikainen-Kallström (PPE-DE) an die Kommission. Zeitplan für die Klärung der Definition des Begriffs Abfall.
ABl. C 28E vom 6.2.2003, pp. 195–196
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2170/02 von Marjo Matikainen-Kallström (PPE-DE) an die Kommission. Zeitplan für die Klärung der Definition des Begriffs Abfall.
Amtsblatt Nr. 028 E vom 06/02/2003 S. 0195 - 0196
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2170/02 von Marjo Matikainen-Kallström (PPE-DE) an die Kommission (18. Juli 2002) Betrifft: Zeitplan für die Klärung der Definition des Begriffs Abfall In seiner Antwort auf die schriftliche Anfrage E-0885/02(1) weist das Mitglied der Kommission, Frau Margot Wallström, darauf hin, dass im Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft eine Klarstellung der Unterscheidung zwischen Abfall und Nicht-Abfall in rechtlicher Hinsicht gefordert wird. Sie verwies darauf, dass die Kommission im Rahmen des Aktionsprogramms Schritte unternehmen wird, um zu prüfen, wie dieses Ziel am besten erreicht werden kann. Die Definition des Begriffs Abfall sollte möglichst schnell klargestellt werden, damit die Unternehmen, die im Rahmen ihrer Verfahren Nebenprodukte zur weiteren Nutzung herstellen, nicht mehr unter der bestehenden wirtschaftlich unerwünschten Situation leiden müssen. Unter anderem hat der UNICE (Europäischer Industrie- und Arbeitgeberverband) dieses Problem aufgegriffen und eine entsprechende Initiative eingeleitet. Wann beabsichtigt die Kommission, zur Klärung dieser Definition Maßnahmen einzuleiten? (1) ABl. C 229 E vom 26.9.2002, S. 155. Gemeinsame Antwortvon Frau Wallström im Namen der Kommissionauf die Schriftlichen Anfragen E-2170/02 und E-2195/02 (5. September 2002) Der vom Rat am 11. Juni 2002 angenommene Beschluss des Parlaments und des Rates über das Sechste Umweltaktionsprogramm (UAP)(1) enthält als einen prioritären Aktionsbereich in Bezug auf die nachhaltige Ressourcennutzung und -bewirtschaftung sowie die Abfallwirt die Klärung des Unterschieds zwischen Abfall und Nicht-Abfall(2). Die Begriffsbestimmung von Abfall gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(3) ist einer der grundlegenden Bestandteile der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Abfallwirtschaft. Im Rahmen des 6. UAP wird die Kommission in der Anfangsphase des Programms prüfen, wie diese Klärung des Unterschieds am besten durchgeführt werden kann. Dazu werden (nachgewiesenermaßen erforderliche und geeignete) Möglichkeiten erwogen, wie auf bereits im Gemeinschaftsrecht und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorhandene Parameter für die Begriffsbestimmung zurückgegriffen werden kann. Die Entscheidung über die Erhebung einer Abfallsteuer liegt ausschließlich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sind nach Gemeinschaftsrecht nicht gezwungen, eine Abfallsteuer erheben. Daher müssen sich gegebenenfalls die einzelnen Mitgliedstaaten mit der von der Frau Abgeordneten gestellten Frage einer Doppelbesteuerung befassen. (1) 2435. Sitzung des Rates Fischerei Luxemburg, 11. Juni 2002 (C/02/172). (2) Siehe Artikel 8 Absatz 2 (iv) des angenommenen Beschlusses. (3) ABl. L 194 vom 25.7.1975.