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Document 92002E001921

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1921/02 von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission. Kinderschutz beim Sport.

ABl. C 137E vom 12.6.2003, p. 38–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E1921

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1921/02 von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission. Kinderschutz beim Sport.

Amtsblatt Nr. 137 E vom 12/06/2003 S. 0038 - 0038


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1921/02

von Christopher Heaton-Harris (PPE-DE) an die Kommission

(3. Juli 2002)

Betrifft: Kinderschutz beim Sport

Kann die Kommission mitteilen, ob es Konzepte der EU gibt, die gewährleisten, dass es Personen, denen Kindesmissbrauch nachgewiesen wurde, untersagt wird, als Freiwillige oder Trainer im Sport tätig zu sein?

Welcher Informationsaustausch findet zwischen den Mitgliedstaaten, Europol und Interpol statt, um die Interessen von Kindern zu schützen, die von ausländischen Trainern unterrichtet werden, denen früherer Kindesmissbrauch angelastet wird?

Antwort von Herrn Vitorino im Namen der Kommission

(14. August 2002)

Der Rat erörtert gegenwärtig einen Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie(1), der gemeinsame Definitionen und Sanktionen enthält, um die Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern. Unter anderem geht es um die Strafbarkeit des Versuchs von Personen, eine Vertrauen, Autorität oder Einfluss vermittelnde Position dazu zu missbrauchen, Kinder zur Teilnahme an sexuellen Handlungen zu bringen. Geprüft werden auch die Voraussetzungen, um Personen, die sich der sexuellen Ausbeutung von Kindern oder kinderpornographischer Aktivitäten strafbar gemacht haben, die Ausübung von Tätigkeiten, die mit der Betreuung von Kindern verbunden sind, zu untersagen.

Darüber hinaus hat der dänische Vorsitz der Union kürzlich einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Entscheidungen über die Aberkennung von Rechten aufgrund eines Strafurteils oder als Teil eines Strafurteils unterbreitet. Darin wird der Zugang des Verurteilten zur Berufsausübung eingeschränkt; die Aberkennung der Fahrerlaubnis ist ausgenommen. Nach dem Vorschlag muss jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle für Angaben zur Aberkennung von Rechten benennen und jeden anderen Mitgliedstaat über die Aberkennung von Rechten unterrichten, die seine Staatsangehörigen betreffen. Da der dänische Vorschlag auf alle Arten von Entscheidungen zur Aberkennung von Rechten abstellt, müsste er auch den Zugang von Personen, die sich der sexuellen Ausbeutung von Kindern oder kinderpornographischer Aktivitäten strafbar gemacht haben, zu Tätigkeiten, die mit der Betreuung von Kindern verbunden sind, beschränken.

Europol verfügt über Zuständigkeiten bei der Bekämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie. Europol hat mit Erfolg Maßnahmen koordiniert, an denen die Mitgliedstaaten und Interpol beteiligt waren. Das Amt hat außerdem ein Kooperationsabkommen mit Interpol unterzeichnet.

Die Kommission hat keine Kenntnis von etwaigen Systemen zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Europol and Interpol in diesem Bereich.

(1) ABl. C 62 E vom 27.2.2001.

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