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Document 92001E002446

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2446/01 von Luciano Caveri (ELDR) an die Kommission. Nationalparks Gran Paradiso und Vanoise.

ABl. C 93E vom 18.4.2002, p. 134–134 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E2446

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2446/01 von Luciano Caveri (ELDR) an die Kommission. Nationalparks Gran Paradiso und Vanoise.

Amtsblatt Nr. 093 E vom 18/04/2002 S. 0134 - 0134


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2446/01

von Luciano Caveri (ELDR) an die Kommission

(11. September 2001)

Betrifft: Nationalparks Gran Paradiso und Vanoise

In den Alpen zwischen dem Aostatal, Piemont und Savoyen liegt das größte Naturschutzgebiet Westeuropas. Es verbindet den italienischen Nationalpark Gran Paradiso (den ältesten Naturpark Italiens, der 1922 eingerichtet wurde) mit dem französischen Nationalpark Vanoise (der 1963, ebenfalls als erster Nationalpark Frankreichs entstanden ist). Zwischen den beiden Nationalparks, die eine absolut identische Flora und Fauna aufweisen und mit ähnlichen territorialen Problemen in der gleichen Gebirgsregion und dem gleichen kulturellen Kontext zu kämpfen haben, besteht seit 1972 eine Beziehung der Partnerschaft und Zusammenarbeit. Es fehlt jedoch ein europäischer Rechtsrahmen, der unter voller Achtung der Natur, aber auch unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und der Rechte der lokalen Bevölkerung zum Entstehen eines echten europäischen Naturparks führen könnte.

Welche Rechtsinstrumente bestehen bereits oder sind noch erforderlich, um das Entstehen eines einheitlichen Naturschutzparks Gran Paradiso Vanoise zu ermöglichen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(26. Oktober 2001)

Nach Auffassung der Kommission wurde mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(1), mit der ein zusammenhängendes ökologisches Netz von besonderen Naturschutzgebieben (Natura 2000) geschaffen wurde, durchaus der einheitliche Rahmen für den Naturschutz gesetzt, den der Herr Abgeordnete anmahnt. Beiderseits der Grenze gelten so dieselben Verpflichtungen hinsichtlich der Bewirtschaftung des Gebiets unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes.

Selbst wenn die Kommission die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Einrichtungen für das Management der beiden Naturparks fördert, bietet ihr der EG-Vertrag keine Handhabe für den Erlass eines Rechtsrahmens für supranationale Einrichtungen für die Flächenbewirtschaftung, wie sie der Herr Abgeordnete anregt. Zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bietet das Programm Interreg der Kommission die Möglichkeit der Kofinanzierung der Entwicklung eines gemeinsamen Managmentkonzepts für aneinander angrenzende Naturparks benachbarter Mitgliedstaaten.

(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992.

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