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Document 92001E001859
WRITTEN QUESTION E-1859/01 by Michl Ebner (PPE-DE) to the Commission. Premiums for beef and veal (Belgium).
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1859/01 von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission. Rindfleisch-Prämien (Belgien).
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1859/01 von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission. Rindfleisch-Prämien (Belgien).
ABl. C 40E vom 14.2.2002, p. 126–126
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1859/01 von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission. Rindfleisch-Prämien (Belgien).
Amtsblatt Nr. 040 E vom 14/02/2002 S. 0126 - 0126
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1859/01 von Michl Ebner (PPE-DE) an die Kommission (27. Juni 2001) Betrifft: Rindfleisch-Prämien (Belgien) Im Rahmen der Überarbeitung der Gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch hat sich die Kommission für die strengere Anwendung des Grenzwertes von 90 GVE je Betrieb und Altersklasse bei der Gewährung der Sonderprämie ausgesprochen. Dies u. a. um den Erzeugungsanreiz zu mindern und den Rindfleischmarkt zu stabilisieren. Die Anzahl der Tiere, für die die Sonderprämie gewährt werden kann, wird anhand der Besatzdichte von Großvieheinheiten je Hektar festgelegt. Kann die Kommission mitteilen, - ob sie in Zukunft für alle Direktförderungen Grenzwerte von 90 GVE einzuführen gedenkt; - wie viele Betriebe in Belgien derzeit über dieser Grenze liegen; - wie viel Betriebe in Belgien derzeit unterhalb dieser Grenze liegen; - welche Auswirkungen/Einsparungen diese Maßnahme auf das Gesamtbudget des Rindfleischsektors in absoluten Zahlen bzw. prozentuell betrachtet hätte; - ob die Kommission Überlegungen anstellt, eine solche Obergrenze bei der Vergabe von Prämien für den Schaffleischsektor ebenso wie für andere vergleichbare Fleischsektoren einzuführen? Gemeinsame Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-1855/01, E-1856/01, E-1857/01, E-1858/01, E-1859/01, E-1860/01, E-1861/01, E-1861/01, E-1862/01, E-1863/01, E-1864/01, E-1865/01, E-1866/01, E-1867/01, E-1868/01 und E-1869/01 (3. September 2001) Im Rahmen des von der schwedischen Präsidentschaft vorgeschlagenen Kompromisses, den der Rat Landwirtschaft am 19. Juni 2001 in Luxemburg angenommen hat, wurde festgelegt, dass die Mitgliedstaaten auch weiterhin die Möglichkeit haben, die für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder geltende Obergrenze von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse (und nicht, wie vom Herrn Abgeordneten angegeben, von 90 Großvieheinheiten (GVE)) zu ändern oder aufzuheben; die Anwendung dieser Regelung wurde allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft. So dürfen die Mitgliedstaaten diese Obergrenze ab dem 1. Januar 2002 nur noch auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums ändern oder aufheben, wobei den Umwelt- und Beschäftigungsaspekten Rechnung zu tragen ist. Hinsichtlich der Besatzdichte in den Betrieben (in GVE je Hektar) sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen desselben Kompromisses beschlossen wurde, den Besatzdichtefaktor (er ist ausschlaggebend für die Zahl der Tiere, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können) von derzeit 2 GVE je Hektar und Kalenderjahr zunächst ab 1. Januar 2001 auf 1,9 GVE und anschließend ab 1. Januar 2003 auf 1,8 GVE zu senken. Bezüglich der Frage des Herrn Abgeordneten nach Statistiken zur Zahl der Betriebe, die derzeit in den einzelnen Mitgliedstaaten über bzw. unter der Grenze von 90 Rindern liegen, ist Folgendes festzustellen: Erstens ist diesem Anliegen nur schwer nachzukommen, weil im Text der Anfrage irrtümlich von einem Grenzwert von 90 GVE die Rede ist. Hier scheint zwischen der für die Gewährung der Sonderprämie geltenden Obergrenze, die für die Zahl der förderfähigen Tiere gilt und von der Besatzdichte unabhängig ist, und der Besatzdichte, die in GVE je Hektar ausgedrückt wird, eine Verwechslung vorzuliegen. Zweitens ist es der Kommission anhand der ihr vorliegenden Informationen über die Zahl der ausgezahlten Prämien und den Viehbestand pro Betrieb nicht möglich, Statistiken zu erstellen, wie sie der Herr Abgeordnete wünscht. Es sei daran erinnert, dass die Ausnahmeregelung, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die für die Gewährung der Sonderprämie geltende Obergrenze von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse zu ändern und aufzuheben, erst seit 2000 gilt. Angaben zu strukturellen Veränderungen, die die Anwendung dieser Regelung möglicherweise ausgelöst hat, liegen der Kommission daher noch nicht vor. Mit ihrem ursprünglichen Vorschlag wollte die Kommission erreichen, dass die Sonderprämie nicht länger für eine unbegrenzte Zahl männlicher Rinder gewährt wird, die in Großbetrieben gehalten werden, damit die Prämie verstärkt den kleinen und mittleren Betrieben zugute kommt. Deshalb waren durch diese Maßnahme, wie aus dem Finanzbogen im Anhang des ursprünglichen Vorschlags hervorgeht, keine Einsparungen erwartet worden. Die Einführung einer solchen Obergrenze außerhalb des Anwendungsbereichs der Sonderprämie für männliche Rinder ist nicht vorgesehen.