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Document 92001E001525

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1525/01 von Bartho Pronk (PPE-DE) und Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission. Plan der niederländischen Regierung, Leistungen gemäß dem Zulagengesetz (Toeslagenwet) nicht mehr ins Ausland zu überweisen.

    ABl. C 350E vom 11.12.2001, p. 180–181 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92001E1525

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1525/01 von Bartho Pronk (PPE-DE) und Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission. Plan der niederländischen Regierung, Leistungen gemäß dem Zulagengesetz (Toeslagenwet) nicht mehr ins Ausland zu überweisen.

    Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0180 - 0181


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1525/01

    von Bartho Pronk (PPE-DE) und Ria Oomen-Ruijten (PPE-DE) an die Kommission

    (21. Mai 2001)

    Betrifft: Plan der niederländischen Regierung, Leistungen gemäß dem Zulagengesetz (Toeslagenwet) nicht mehr ins Ausland zu überweisen

    Am 1. Januar 2000 trat in den Niederlanden das Gesetz über die Beschränkung für Auslandsüberweisungen von Leistungen (BEU-Gesetz) in Kraft. Aufgrund dieses Gesetzes traten Änderungen bezüglich der Möglichkeit in Kraft, Leistungen ins Ausland zu überweisen. So können bestimmte Leistungen nur noch innerhalb der EU/des EWR ins Ausland überwiesen werden, einige innerhalb der EU/des EWR und der Staaten, mit denen die Niederlande ein Vertragsverhältnis im Bereich der sozialen Sicherheit unterhalten, während andere wiederum gar nicht überwiesen werden können.

    Leistungen gemäß dem niederländischen Zulagengesetz können derzeit innerhalb der Europäischen Union und in Länder überwiesen werden, die Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind.

    Die niederländische Regierung beabsichtigt, für das Zulagengesetz eine weitere Beschränkung einzuführen, durch die die fraglichen Leistungen insgesamt nicht mehr ins Ausland überwiesen werden können. Dabei gilt der Vorbehalt, daß zu diesem Zweck eine Änderung der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

    1. Teilt die Kommission die Auffassung, daß das besagte Verbot der Auslandsüberweisung unzweckmäßig ist, da dann kein Unterschied mehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU und Drittländern bestehen würde? Ist die Kommission ferner der Ansicht, daß das besagte Verbot eine drohende Beeinträchtigung der Freizügigkeit für Arbeitnehmer beinhaltet?

    2. Das Zulagengesetz dient zum Schutz der Einkommen von Bürgern mit einem Einkommen unter der Mindestnorm, insbesondere auch Partner. Hält die Kommission es unter dem Aspekt des sozialen Schutzes für wünschenswert und zulässig, daß das Einkommen dieser Bürger gekürzt wird?

    3. Die künftige belgische Präsidentschaft hat ein soziales Europa als einen der Hauptaspekte ihrer Präsidentschaft angekündigt, in dessen Rahmen u.a. ein modernes System der sozialen Sicherheit für alle Europäer existieren soll. Inwiefern ist die angekündigte Maßnahme der niederländischen Regierung damit vereinbar?

    4. Die niederländische Regierung hat angekündigt, daß die Auslandsüberweisungen eingestellt werden, sobald die europäischen Rechtsvorschriften geändert sind. Kann die Kommission mitteilen, ob dieser Prozess bereits eingeleitet wurde? Kann die Kommission ferner mitteilen, ob sie Vorschläge in dieser Richtung unterbreitet hat? Ist die Kommission bereit, diesen Prozess, falls er bereits eingeleitet wurde, aufgrund seiner unerwünschten Auswirkungen zu stoppen?

    Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

    (3. Juli 2001)

    Die Kommission möchte die Frau Abgeordnete und den Herrn Abgeordneten daran erinnern, daß die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(1) im Prinzip die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Leistungen der sozialen Sicherheit, auf die nach den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaates Anspruch erworben wurde, Leistungsempfängern gewährt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Diese Verordnung sieht jedoch gewisse Ausnahmen von diesem Grundsatz der Exportierbarkeit vor. Dies gilt insbesondere für den Fall der beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die gleichzeitig Teil der Sozialhilfe sind und zur sozialen Sicherheit gehören, sofern diese Leistungen auf Grund einer Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers in Anhang II der genannten Verordnung erwähnt werden(2). Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache Snares(3) die Vereinbarkeit dieser Abweichung vom Grundsatz der Exportierbarkeit der Leistungen der sozialen Sicherheit mit dem EG-Vertrag bestätigt, vor allem, weil es sich um Leistungen handelt, die eng an einen bestimmten wirtschaftlichen und sozialen Kontext gebunden sind. Der Gerichtshof hat soeben diese Rechtsprechung durch seine Urteile in den Rechtssachen Jauch(4) undLeclere(5) bestätigt. In diesen Urteilen vertrat der Gerichtshof die Meinung, daß die Ausnahme vom Grundsatz der Exportierbarkeit als Folge der Eintragung bestimmter Leistungen in Anhang II a mit dem im EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unvereinbar ist, vor allem dann, wenn es sich bei diesen Leistungen nicht um Sonderleistungen handelt, sondern wenn sie unter die traditionellen Zweige der sozialen Sicherheit fallen.

    Die Kommission wurde über den Wunsch der niederländischen Regierung informiert, die Leistungen gemäß dem Zulagengesetz (Toeslagenwet) in Anhang II a aufzunehmen. Das würde die Niederlande davon entbinden, Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, diese Leistungen zu gewähren. Diese Leistung scheint dem Zweck zu dienen, die traditionellen Leistungen der sozialen Sicherheit zu ergänzen, um den Empfängern ein Einkommen zu sichern, das im niederländischen sozialen und wirtschaftlichen Kontext als Minimaleinkommen betrachtet wird.

    Die Kommission prüft zur Zeit, ob es angebracht ist, die Aufnahme dieser Leistung in das oben erwähnte Verzeichnis von Anhang II a vorzuschlagen. Neben dem Rat muß das Parlament sich im Rahmen des auf jede Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anwendbaren Mitentscheidungsverfahrens zu einem möglichen in diese Richtung gehenden Vorschlag äußern.

    (1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149 vom 5.7.1971. Die Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 aktualisiert (ABl. L 28 vom 30.1.1997).

    (2) Siehe Artikel 4 Absatz 2b und Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 eingefügt wurden.

    (3) Urteil vom 4. November 1997, Snares, C-20/96, Slg. S. I-6057.

    (4) Urteil vom 8. März 2001, Jauch, C-215/99, noch nicht veröffentlicht.

    (5) Urteil vom 31. Mai 2001, Leclere, C-43/99, noch nicht veröffentlicht.

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