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Document 92001E001356

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1356/01 von Vitaliano Gemelli (PPE-DE) an die Kommission. Sprachliche Diskriminierung gegenüber italienischen Bürgern.

ABl. C 350E vom 11.12.2001, p. 132–133 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E1356

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1356/01 von Vitaliano Gemelli (PPE-DE) an die Kommission. Sprachliche Diskriminierung gegenüber italienischen Bürgern.

Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0132 - 0133


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1356/01

von Vitaliano Gemelli (PPE-DE) an die Kommission

(7. Mai 2001)

Betrifft: Sprachliche Diskriminierung gegenüber italienischen Bürgern

Im Zusammenhang mit einem Schreiben von Herrn Marco Meneghini vom 18.3.2001 möchte der Fragesteller wissen, ob die angeprangerten Tatbestände der Wahrheit entsprechen.

In einigen europäischen Zeitungen erschienen Anzeigen zur Besetzung von Stellen in Büros für die Programme Socrates und Leonardo sowie für das Brüsseler Büro für die Jugend, die alle von der Kommission finanziert werden; die Angebote scheinen sich vorwiegend an französische bzw. englische Muttersprachler zu richten.

Nach einer punktuellen Überprüfung möchte der Fragesteller wissen, ob die angeprangerten Tatbestände der Wahrheit entsprechen und ob möglicherweise eine Rassendiskriminierung aufgrund der Sprache oder Nationalität vorliegt, die vom belgischen Gesetz zur Bekämpfung des Rassismus und von Artikel 211 der Europäischen Charta der Grundrechte ausdrücklich verboten ist.

Antwort von Frau Reding im Namen der Kommission

(5. Juli 2001)

Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer verbieten nicht nur deren offene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch den Rückgriff auf Einstellungskriterien, die in der Praxis eine Form der verdeckten Diskriminierung darstellen. Bedingungen, welche die in Anbetracht der Besonderheit der zu vergebenden Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse betreffen, stellen grundsätzlich keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft(1)), jedoch kann in der Praxis der Rückgriff auf ein bestimmtes Kriterium wie z.B. die Muttersprache des Bewerbers zur Beurteilung eines bestimmten Niveaus der Kenntnisse im Verhältnis zum angestrebten Ziel als unverhältnismäßig angesehen werden (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-281/98).

Organisationen, die wie die Büros für technische Unterstützung der Programme Sokrates, Leonardo oder Jugend Dienstleistungen im Auftrag der Kommission erbringen, müssen in vielen Sprachen arbeiten und beschäftigen Personen verschiedenster Nationalität und Muttersprache. Gelegentlich werden sie Personal benötigen, das über besonders gute Kenntnisse einer oder mehrerer bestimmter Sprachen verfügt. Dabei müssen sie sich an alle in Belgien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und somit auch an die Gemeinschaftsbestimmungen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer halten, wofür sie den belgischen Behörden gegenüber die Verwantwortung tragen.

(1) ABl. L 257 vom 19.10.1968.

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