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Document 92001E001310

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1310/01 von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission. Wiederverdampfungsanlage für Erdgas in Mugardos.

    ABl. C 350E vom 11.12.2001, p. 117–118 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92001E1310

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1310/01 von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission. Wiederverdampfungsanlage für Erdgas in Mugardos.

    Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0117 - 0118


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1310/01

    von Patricia McKenna (Verts/ALE) an die Kommission

    (3. Mai 2001)

    Betrifft: Wiederverdampfungsanlage für Erdgas in Mugardos

    Gemäß dem Programm für den Einsatz von Erdgas als Brennstoff und der Umstellung, die dazu im spanischen Energiesektor durchgeführt werden soll, soll an der spanischen Küste eine Reihe von Wiederverdampfungsanlagen errichtet werden.

    So soll in Mugardos in unmittelbarer Nähe der Stadt und in der Nähe eines Gebiets mit 150 000 Einwohnern eine Wiederverdampfungsanlage gebaut werden. Fachleute und der frühere Leiter der Hafenbehörde von Ferrol (der seines Amtes enthoben wurde, da er gegen den Vorschlag des Baus einer Wiederverdampfungsanlage in Mugardos war) sowie Berufsvereinigungen der Fischer, Bürgerorganisationen und im Umweltschutz tätige NRO sind dagegen, daß die Wiederverdampfungsanlage an diesem Ort eingerichtet wird, da sie schwerwiegende Gefahren für die Bevölkerung in ihrer Umgebung mit sich bringt.

    Nach dem Dekret RD 2414/1961 vom 30. November 1961 (Span. ABl. 292 vom 7.12.1961) über störende, gesundheitsgefährdende oder -schädliche und gefährliche Tätigkeiten ist die Wiederverdampfungsanlage als gefährliche Tätigkeit einzustufen(1). Diese Einstufung ergibt sich auch nach dem Königlichen Dekret RD 1254/1999 vom 16. Juli 1999 über die Maßnahmen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen(2). In dem genannten Dekret 2414/1961 heißt es in Kapitel 1 Artikel 4, daß Fabriken, die als gefährlich oder gesundheitsgefährdend gelten, prinzipiell nur in einer Entfernung von mindestens 2 000 Metern von der nächstgelegenen Wohnsiedlung errichtet werden dürfen(3). Die Europäische Norm EN-1473 (Mai 1997), der die spanische Norm UNE-1473 (Mai 1998) entspricht, schreibt eine Untersuchung gefährlicher Einrichtungen, eine Bewertung der Risikowahrscheinlichkeiten, einschließlich einer Prüfung des menschlichen Faktors, sowie die Entwicklung von Modellen für etwaige Lecks, ein Ausströmen des Gases, den Austritt eines Gasstrahls usw. vor.

    Nach Artikel 8 des Dekrets RD 1254/1999 ist außerdem eine Prüfung des Domino-Effekts erforderlich (durch den ursprünglichen Unfall ausgelöste Kettenexplosionen in anderen nahe gelegenen Anlagen, in denen es gefährliche Substanzen gibt), was nicht geschehen ist(4). Folglich können derzeit zwei nahe gelegene Anlagen im Falle eines Unfalls den so genannten Domino-Effekt auslösen, und zwar die Wasserstofftanks vom Typ B und C (in 500 m Entfernung) und das Militärarsenal (in 1 200 m Entfernung).

    Wird die Kommission in Anbetracht der Gefahren, die die Errichtung einer Wiederverdampfungsanlage für Erdgas in Mugardos mit sich bringen würde, und welche Schritte wird sie unternehmen?

    Ist es akzeptabel, daß die Umstellung im Energiesektor ohne staatlichen Plan erfolgen soll, der der Einhaltung der elementarsten Sicherheitsnormen Rechnung trägt?

    Ist die Kommission nicht der Ansicht, daß für eine solche Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden muß?

    (1) Der Definition dieses Dekrets zufolge gelten als gefährliche Tätigkeit alle Tätigkeiten, die die Herstellung, die Handhabung, den Vertrieb oder die Lagerung von Produkten zum Zweck haben, von denen schwerwiegende Gefahren für Menschen oder Sachen infolge von Explosion, Entzündung oder Strahlung oder andere schwere Gefahren ausgehen.

    (2) In Anhang 1 Teil 1 des Dekrets, in dem die betreffenden Substanzen aufgelistet sind, sind auch hoch entzündliche Flüssiggase (einschließlich LPG) und Erdgas aufgeführt.

    (3) Im Dekret RD 2154/1999 Absatz 2 heißt es ferner, daß die Flächennutzungspolitik der Notwendigkeit Rechnung tragen muß, eine angemessene Entfernung zwischen den Einrichtungen, die unter das Dekret fallen, einerseits und den Wohngebieten, den von der Öffentlichkeit frequentierten Gebieten und den Gebieten von ökologischem Interesse andererseits sicherzustellen und für die bestehenden Einrichtungen die in Artikel 5 genannten zusätzlichen technischen Maßnahmen vorsehen muß, um die Gefahren für die Menschen einzudämmen.

    (4) Die Anwendung des Kontaminationsausbreitungsmodell von Pasquill-Gifford auf eine Gasleckage von 944 kg/Sek. mit einer atmosphärischem Stabilität der Klasse E und einer Windgeschwindigkeit von 2 m/Sek. ergibt folgendes: Der Asphyxieradius 33 % (0,22 kg/m3) würde 750 Meter betragen. Er würde sich auf die Kohlenwasserstofftanks vom Typ B und C mit einer Kapazität von 200 000 m3, die in 500 Meter Entfernung liegen (Domino-Effekt) (diese Tanks wurden im vergangenen Sommer von Forestal del Atlántico installiert), sowie eine Leimfabrik erstrecken und in unmittelbarer Nähe des Stadtzentrums von Mugardos, das sich in 100 Meter Entfernung befindet, liegen Die obere Entzündungsgrenze (14 % (0,092 kg/m3) würde bei 1 250 Meter liegen und somit die Innenstadt von Mugardos erreichen, die 900 Meter entfernt liegt, O Seixo, das 1 200 Meter entfernt ist und das Militärarsenal (Domino-Effekt), das sich in 1 200 Meter Entfernung befindet Die untere Entzündungsgrenze (5 % (0,033 kg/m3) würde bei 2 250 m liegen, si daß außerdem das Stadtviertel Magdalena der Stadt Ferrol betroffen wäre.

    Gemeinsame Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-1310/01, E-1359/01 und E-1379/01

    (5. Juli 2001)

    Der Kommission sind die von den Abgeordneten genannten Fakten bezüglich der Forestal Atlántico S.A. und der geplanten Wiederverdampfungsanlage in derselben Gemeinde, Mugardos (Galizien), nicht bekannt.

    Auf den ersten Blick dürfte hier die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(1), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997(2), anzuwenden sein.

    Was die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen(3) (nachstehend Seveso-Richtlinie genannt) betrifft, so müssen für ihre Anwendung zwei Bedingungen erfuellt sein:

    - Die in einem Betrieb vorhandene Menge gefährlicher Stoffe muß die im Anhang I der Richtlinie festgelegten Mengenschwellen überschreiten. In dem Anhang sind zwei Schwellen, eine untere und eine obere festgelegt. Überschreitet die Menge der gefährlichen Stoffe nicht die untere Schwelle, so ist die Seveso-Richtlinie nicht anwendbar. Liegt die Menge der gefährlichen Stoffe zwischen der unteren und der oberen Schwelle, gelten nur gewisse Bestimmungen der Richtlinie. Bei Überschreiten der oberen Schwelle gelten alle Bestimmungen. Für Erdgas beispielsweise wurde die untere Schwelle auf 50 Tonnen und die obere auf 200 Tonnen festgelegt.

    - Die Anlage darf nicht unter die in Artikel 4 genannten Ausnahmen fallen. Auch die Beförderung gefährlicher Stoffe und ihre Zwischenlagerung vor allem in Häfen sind von der Seveso-Richtlinie ausgenommen.

    Was die Beachtung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(4) betrifft, so weiß die Kommission bereits, daß es bei der Umsetzung in Spanien Schwierigkeiten gibt, und hat infolgedessen gegen Spanien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung dieser Richtlinie eingeleitet.

    Abgesehen davon liegen der Kommission keinerlei Informationen vor, die vermuten ließen, daß die spanischen Behörden bei der Genehmigung des von den Abgeordneten genannten Projekts die geltenden Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft nicht einhalten werden.

    Was das Projekt und die Fragen zu der bestehenden Anlage betrifft, so wird sich die Kommission bei den spanischen Behörden darüber informieren.

    Als Hüterin der Verträge wird die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, daß das Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fall respektiert wird.

    (1) ABl. L 175 vom 5.7.1985.

    (2) ABl. L 73 vom 14.3.1997.

    (3) ABl. L 10 vom 14.1.1997.

    (4) ABl. L 257 vom 10.10.1996.

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