Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92001E001224

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1224/01 von Carles-Alfred Gasòliba i Böhm (ELDR) und Concepció Ferrer (PPE-DE) an die Kommission. Zulassung von Fahrzeugen.

    ABl. C 350E vom 11.12.2001, p. 93–94 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92001E1224

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1224/01 von Carles-Alfred Gasòliba i Böhm (ELDR) und Concepció Ferrer (PPE-DE) an die Kommission. Zulassung von Fahrzeugen.

    Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0093 - 0094


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1224/01

    von Carles-Alfred Gasòliba i Böhm (ELDR) und Concepció Ferrer (PPE-DE) an die Kommission

    (26. April 2001)

    Betrifft: Zulassung von Fahrzeugen

    Angesichts der Vitalität und der Präsenz der Regionen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und angesichts dessen, daß viele dieser Mitgliedstaaten regional gegliedert sind, sollten die Regionen auf den europäischen Kennzeichen genannt werden.

    Die Europäische Union müsste ein harmonisiertes europäisches Kennzeichen auf der Grundlage der Regionen vorschlagen.

    Ist die Kommission willens, angesichts der europäischen Realität diesen Vorschlag zu billigen?

    Gemeinsame Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-1211/01 und E-1224/01

    (21. Juni 2001)

    Die Spezifikationen für Fahrzeug-Kennzeichenschilder fallen in erster Linie unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geschlossenen Wiener Übereinkommens von 1968 über den Straßenverkehr ihre eigenen Rechtsvorschriften anwenden. Dieses Übereinkommen sieht vor, daß Kraftfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr an der Rückseite zusätzlich zu ihrem Kennzeichenschild ein Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaates tragen müssen, in dem sie zugelassen sind (z.B. E für Spanien).

    Angesichts des Subsidiaritätsprinzips wird die Gemeinschaft im Bereich der Kennzeichenschilder nur tätig, wenn dies zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft erforderlich ist.

    In den letzten Jahren haben mehrere Mitgliedstaaten ein Muster für ein Kennzeichenschild eingeführt, das am linken Rand ein blaues Feld mit 12 gelben Sternen für die europäische Flagge und das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats enthält, das sogenannte Euroschild.

    Da einige Mitgliedstaaten das Unterscheidungszeichen auf dem Euroschild nicht anerkannten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr(1) erlassen. Durch diese Verordnung sollen die Unterscheidungszeichen auf den Euroschildern und die im Wiener Übereinkommen vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen im innergemeinschaftlichen Verkehr gleichermaßen anerkannt werden.

    Dabei handelt es sich um die einzigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über amtliche Kennzeichenschilder. Angesichts des Erfolgs des Wiener Übereinkommens hat die Kommission keinerlei Pläne, Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der nationalen Kennzeichenschilder vorzuschlagen, und die Frage regionaler oder anderer dazu gehörender Zeichen anzuschneiden.

    (1) ABl. L 299 vom 10.11.1998.

    Top