Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92001E000935

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0935/01 von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission. Verantwortung eines Kommissionsbediensteten.

    ABl. C 350E vom 11.12.2001, p. 60–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92001E0935

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0935/01 von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission. Verantwortung eines Kommissionsbediensteten.

    Amtsblatt Nr. 350 E vom 11/12/2001 S. 0060 - 0061


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0935/01

    von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission

    (28. März 2001)

    Betrifft: Verantwortung eines Kommissionsbediensteten

    Im Falle der Unregelmäßigkeiten bei Perry Lux ging aus den wenigen Projektakten, die wiedergefunden wurden, hervor, daß der Leiter von ECHO, Gomes-Reino, drei der vier Verträge mit Perry Lux und Hubert Onidi einen unterzeichnet hat. Letztgenannter wurde gezwungen, seinen Posten in der Kommission zu räumen. Gomes-Reino hingegen wurde von der Kommission von den Vorwürfen freigesprochen.

    Ist die Kommission also der Auffassung, daß ein Kommissionsbediensteter in leitender Funktion Projekte unterzeichnen und somit billigen kann, ohne später die Verantwortung für nachteilige Konsequenzen übernehmen zu müssen?

    Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

    (11. , Juni 2001)

    Die Kommission macht den Herr Abgeordneten darauf aufmerksam, daß unter den verschiedenen Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit Perry Lux-Europäisches Amt für Humanitäre Hilfe (ECHO) auch ein Verfahren gegen Herrn Gómez Reino eingeleitet wurde.

    Mit den Verfahren sollte die Verantwortung von Herrn Gómez Reino als Direktor von ECHO geklärt werden. Dabei wurde mit besonderer Aufmerksamkeit die Gesetzmäßigkeit einiger Verträge geprüft, die er unterzeichnet hatte und die der Durchführung von Maßnahmen der humanitären Hilfe dienten, unter anderem aber dazu ausgenutzt wurden, die Humanressourcen zu erhalten, die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich waren.

    Im Laufe des Disziplinarverfahrens erwies sich keine der Anschuldigungen gegen Herrn Gómez Reino als sachlich oder rechtlich gerechtfertigt. Die gegen ihn in dem Disziplinarverfahren erhobenen Anschuldigungen wurden mit der Begründung aufgehoben, er könne nicht für die ihm vorgeworfenen Handlungen verantwortlich gemacht werden, da sie vor ihm geheim gehalten wurden. Herr Gómez Reino wurde zu keiner Zeit beschuldigt, aus irgendwelchen Unregelmäßigkeiten persönlichen Gewinn gezogen zu haben.

    Wie in allen anderen Fällen ist das Urteil der Disziplinarverfahren, auf die sich der Herr Abgeordnete bezieht, endgültig, sofern sich keine neuen Verdachtsmomente ergeben. Es liegen keine neuen Verdachtsmomente vor.

    Top