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Document 92001E000649
WRITTEN QUESTION E-0649/01 by Raffaele Costa (PPE-DE) to the Commission. Building of a thermoelectric power station and a disposal plant for toxic and dangerous waste.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0649/01 von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission. Bau eines Wärmekraftwerks und einer Verbrennungsanlage für giftige, schädliche und gefährliche Stoffe.
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0649/01 von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission. Bau eines Wärmekraftwerks und einer Verbrennungsanlage für giftige, schädliche und gefährliche Stoffe.
ABl. C 40E vom 14.2.2002, p. 13–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0649/01 von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission. Bau eines Wärmekraftwerks und einer Verbrennungsanlage für giftige, schädliche und gefährliche Stoffe.
Amtsblatt Nr. 040 E vom 14/02/2002 S. 0013 - 0014
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0649/01 von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission (6. März 2001) Betrifft: Bau eines Wärmekraftwerks und einer Verbrennungsanlage für giftige, schädliche und gefährliche Stoffe Das Unternehmen Sir Industriale, das zum Edison-Konzern gehört, hat ein Projekt zur Umwandlung einer ehemaligen Industrieanlage in der Gemeinde Casei Gerola (AL) in ein Wärmekraftwerk und in eine Verbrennungsanlage für giftige, schädliche und gefährliche Abfälle angekündigt. Bei diesem Vorhaben geht es näherhin darum, eine Wärmekraftkopplungsanlage mit kombiniertem Zyklus auf der Grundlage von Erdgas und verwandten Rohstoffen zu bauen (bzw. für die Erzeugung von chemischen Feinzwischenprodukten, von technischem Gas und von organischen Carbonsäuren). Die Bürger protestieren, da die Ankündigung erst in letzter Minute erfolgt ist, nur kurz vor dem Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist für die Diskussion möglicher Einwände, und dies obwohl die Gemeinde Casei bereits seit Monaten Kenntnis von dem Vorhaben hatte. Im übrigen scheinen die Umbauarbeiten in der ehemaligen Industrieanlage bereits seit geraumer Zeit angelaufen zu sein. Kann die Kommission mitteilen, was sie in Bezug auf die den Bürgern von Casei verspätetet zugegangene Mitteilung zu unternehmen gedenkt? Inwieweit hat die Kommission geeignete gerichtliche Schritte vorgeschlagen, um die Gesundheit der Bürger, die von alten und neuen Formen der Umweltverschmutzung immer mehr bedroht wird, zu verteidigen und zu schützen, bzw. welche entsprechenden Maßnahmen gedenkt sie vorzuschlagen? Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission (29. Mai 2001) Nach Artikel 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(1), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997(2), müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass vor der Erteilung einer Genehmigung Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Die Projekte, die unter diese Bestimmung fallen, sind in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt. Nach Artikel 4 der Richtlinie werden Projekte des Anhangs I einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten anhand a) einer Einzelfalluntersuchung oder b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. In Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie ist insbesondere Folgendes festgelegt: Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit die Genehmigungsanträge sowie die nach Artikel 5 eingeholten Informationen binnen einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden, damit der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu äußern. Auf der Grundlage der von dem Herrn Abgeordneten mitgeteilten Angaben könnte das in der Anfrage genannte Vorhaben zur Umwandlung einer ehemaligen Industrieanlage in eine Entsorgungsanlage für gefährliche Abfälle und in ein Elektrizitätswerk unter die geänderte Richtlinie 85/337/EWG fallen. Es könnte sich um ein Projekte der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Klassen (Klasse 2 - Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW oder Klasse 10 - Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag) oder um ein Projekt der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Klassen (Klasse 11 b - Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte) oder Klasse 3 a - Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)) handeln. Da der Kommission der vom Herrn Abgeordneten geschilderte Sachverhalt nicht bekannt ist, wird sie geeignete Maßnahmen treffen, um ausführliche Informationen über die Angelegenheit zu bekommen und die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. (1) ABl. L 175 vom 5.7.1985. (2) ABl. L 73 vom 14.3.1997.