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Document 92001E000375

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0375/01 von Luciano Caveri (ELDR) an die Kommission. Rückkehr des Canis lupus in die Alpen.

ABl. C 261E vom 18.9.2001, p. 98–99 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0375

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0375/01 von Luciano Caveri (ELDR) an die Kommission. Rückkehr des Canis lupus in die Alpen.

Amtsblatt Nr. 261 E vom 18/09/2001 S. 0098 - 0099


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0375/01

von Luciano Caveri (ELDR) an die Kommission

(15. Februar 2001)

Betrifft: Rückkehr des Canis lupus in die Alpen

Die Rückkehr des Wolfs (Canis lupus) aus dem italienischen Apennin in die Alpen ruft recht unterschiedliche Reaktionen bei den nationalen Behörden und Gerichten in den betroffenen Ländern hervor, die bisweilen zu echten Taschenspielertricks greifen, um die strengen Gemeinschaftsvorschriften zu umgehen, die ein Jagdverbot für die Spezies Wolf vorsehen.

Wie bewertet die Kommission diesen Sachverhalt? Hält sie es nicht für geboten, gemeinsame Maßnahmen zu vereinbaren und die geltenden Vorschriften gegebenenfalls zu korrigieren?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(3. April 2001)

Der Wolf (Canis lupus) ist mit Ausnahme einiger Populationen in Spanien und Griechenland im Anhang IV der Habitat-Richtlinie(1) als Art von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, die streng geschützt werden muss. Gemäß Artikel 12 dieser Richtlinie umfasst dieser Schutz unter anderem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten sowie jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten, in deren natürlichen Verbreitungsgebieten zu verbieten.

Aufgrund des Artikels 16 der Habitat-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen des Artikels 12 abweichen, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Eine derartige Abweichung ist unter anderem gerechtfertigt zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an sonstigen Formen von Eigentum sowie im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

In den letzten Jahren hat die Kommission außerdem aus Mitteln von LIFE-Natur Projekte finanziert, die ihren Schwerpunkt auf die Untersuchung der Entwicklung der Situation des Wolfes in Europa und insbesondere in den Alpen sowie auf seinen Schutz gelegt haben. Diese Projekte haben mehrere Entschädigungsmöglichkeiten für Bauern im Falle eines durch Wölfe verursachten Schadens sowie dessen Wiedergutmachung untersucht und angewendet. Eine Schlussfolgerung dieser Projekte lautet, dass die derzeitige Wolfspopulation in den Alpen nicht so groß ist, dass sie auf regionaler Ebene Probleme hervorrufen könnte, und dass der verursachte Schaden auf die lokale Ebene begrenzt ist.

Die Kommission hält es daher nicht für sinnvoll, gemeinschaftliche Maßnahmen auszuarbeiten oder die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere im Bereich der Habitat-Richtlinie und ihrer Anhänge, zu überarbeiten.

(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl L 206 vom 22.7.1992.

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