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Dokumentum 91999E002496

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2496/99 von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission. Maßnahmen zur Erleichterung einer globalen Gesundheitsversorgung auf Gemeinschaftsebene.

ABl. C 303E vom 24.10.2000., 68–69. o. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E2496

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2496/99 von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission. Maßnahmen zur Erleichterung einer globalen Gesundheitsversorgung auf Gemeinschaftsebene.

Amtsblatt Nr. 303 E vom 24/10/2000 S. 0068 - 0069


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-2496/99

von Raffaele Costa (PPE-DE) an die Kommission

(16. Dezember 1999)

Betrifft: Maßnahmen zur Erleichterung einer globalen Gesundheitsversorgung auf Gemeinschaftsebene

Allen sind die Einwände bekannt, die die einzelnen Staaten gegenüber dem Vorschlag erheben, ihren Bürgern zu gestatten, sich im Ausland Behandlungen zu unterziehen, die im Ursprungsland des Patienten erstattet werden, wenn es nicht sinnvoll ist, diese Behandlungen im nationalen Rahmen durchzuführen.

Wir wissen jedoch, daß häufig bürokratische und rein finanzielle Gründe die sogenannten Hoffnungsreisen verhindern, auch wenn diese gerechtfertigt sind.

Kann die Kommission mitteilen, was auf europäischer Ebene unternommen werden kann, um es den Bürgern der Gemeinschaft zu gestatten oder zumindest zu erleichtern, sich kostenlos oder zu annehmbaren Bedingungen, d.h. ohne übermäßige Ausgaben (wie dies heute der Fall ist) in allen Krankenhäusern der Gemeinschaft behandeln zu lassen?

Ist die Errichtung eines europäischen Fonds für die obengenannten Zwecke denkbar?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(17. Januar 2000)

Die Anfrage betrifft die Möglichkeit für Bürger der Union, sich außerhalb ihres Heimatlandes in einem anderen Mitgliedstaat medizinisch behandeln zu lassen. Für diese Möglichlichkeit gibt es zwei Rechtsgrundlagen.

Im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 42 (ex Artikel 51) des EG-Vertrags sind die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme für die soziale Sicherheit in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern(1) und in der entsprechenden Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72(2) enthalten. Artikel 22 Absatz 1 c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 regelt ganz konkret den Fall eines Versicherten in einem Mitgliedstaat, der sich absichtlich in einen anderen Mitgliedstaat wegen medizinischer Versorgung und programmierter medikamentöser Behandlungen begibt, für die er eine vorherige Genehmigung seiner Krankenkasse benötigt, damit die gesamten Kosten erstattet werden können. Diese Genehmigung wird mit der Ausstellung des Formulars E 112 bescheinigt. In diesem Fall verfügt Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, daß diese Genehmigung nur verweigert werden kann, wenn die betreffenden Behandlungen unter die in der Gesetzgebung des Heimatlandes aufgeführten Leistungen fallen und wenn diese Behandlungen unter Berücksichtigung des derzeitigen Gesundheitszustandes und des wahrscheinlichen Krankheitsverlaufs nicht innerhalb der Frist gewährt werden können, die normalerweise für die Behandlung im Heimatland erforderlich wäre. Aufgrund dieser Bestimmung enthält das Genehmigungssystem daher eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Genehmigung in klar umrissenen Fällen zu gewähren, wobei den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gewährung oder der Verweigerung der Genehmigung in anderen Fällen freies Ermessen zugestanden wird. Ferner ist darauf zu verweisen, daß aufgrund der Gemeinschaftsbestimmungen programmierte Behandlungen stets von der Institution des Aufenthaltsortes gemäß den von ihr angewandten Gesetzesbestimmungen verabreicht werden, die letzten Endes zu Lasten des Mitgliedstaates gehen.

Hinsichtlich der Freiheiten des Binnenmarktes, genauer des freien Warenverkehrs nach Artikel 28 (ex Artikel 30) des EG-Vertrags und hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 49 (ex Artikel 59) des EG-Vertrags hat der Gerichtshof im Rahmen der zwei gemeinsamen Rechtssachen (Kohll und Decker, C-158/96 und C 120/95) am 28. April 1998 entschieden. In diesen Urteilen bekräftigt der Gerichtshof, daß eine einzelstaatliche Vorschrift im Bereich der sozialen Sicherheit nicht die Gültigkeit der Freiheiten des Binnenmarktes ausschließt; ferner hat er die Auffassung vertreten, daß die Bedingung für die vorhergehende Genehmigung zur Erstattung der Kosten für Brillen und Zahnbehandlungen nicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht (Gewährleistung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs), sofern diese Genehmigung auch im Inland nicht erforderlich ist. Es besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung ohne Unterscheidung zwischen einer Rechtssituation im Heimatland und einer grenzüberschreitenden Rechtssituation. Im Gegensatz zu Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gestattet die Gleichbehandlung dem Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person versichert ist, sämtliche Einschränkungen der entsprechenden Vorschriften beizubehalten; beinhaltet ist daher weder ein direkter Anspruch auf Erstattung, wenn der Staat, in dem die Versicherung besteht, dies nicht in inländischen Fällen vorsieht, noch ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten für eine medizinische Behandlung. Jedoch kann Hilfe von Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht aus dem alleinigen Grunde verweigert werden, dass es sich um eine grenzüberschreitende Rechtssituation handelt. Allerdings hat der Gerichtshof die Möglichkeit einer Verweigerung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Artikel 30 (ex Artikel 36) und 46 (ex Artikel 56) des EG-Vertrags insoweit anerkannt, als die Beibehaltung der Pflegekapazität oder der medizinischen Kompetenz auf dem Staatsgebiet wichtig für die öffentliche Gesundheit ist, ja sogar für das Überleben der Bevölkerung in dem betreffenden Mitgliedstaat. Ebenso hat der Gerichtshof Einschränkungen zugelassen, wenn der Mitgliedstaat, in der die Versicherung besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung des finanziellen Gleichgewichts des sozialen Sicherheitssystems nachweist.

Somit ergibt sich aus den Gemeinschaftsvorschriften für den Binnenmarkt und aus dem Bereich der sozialen Sicherheit, daß das Gemeinschaftsrecht derzeit der Gemeinschaft nicht gestattet, Maßnahmen zu ergreifen, die die Finanzierung medizinischer Behandlungen oder Krankenhausbehandlungen in den Mitgliedstaaten betreffen. Die Finanzierung unterliegt der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Daher gibt es auch keine Möglichkeit, in diesem Zusammenhang Sonderfonds einzurichten.

(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971.

(2) ABl. L 74 vom 27.3.1972.

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