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Document 91999E002272

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2272/99 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Finanzielle Unterstützung der europäischen Verbraucherorganisationen.

    ABl. C 203E vom 18.7.2000, p. 161–162 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91999E2272

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2272/99 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Finanzielle Unterstützung der europäischen Verbraucherorganisationen.

    Amtsblatt Nr. 203 E vom 18/07/2000 S. 0161 - 0162


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2272/99

    von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

    (13. Dezember 1999)

    Betrifft: Finanzielle Unterstützung der europäischen Verbraucherorganisationen

    In Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 283/99(1) des Europäischen Parlaments und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher heißt es: unentgeltliche Arbeit oder Sachspenden können bei der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Organisationen bis zur Höhe von 20 % der gesamten zuschußfähigen Kosten berücksichtigt werden, wenn dafür ordnungsgemäße Nachweise vorliegen.

    Da gewisse Regierungsorganisationen die Definition ordnungsgemäße Nachweise für problematisch halten, wird die Kommission um folgende Mitteilung ersucht:

    1. Anhand welcher Kriterien prüft sie bei unentgeltlichen Arbeiten oder Sachspenden, ob diese ordnungsgemäß nachgewiesen sind?

    2. Hat sie den Verbraucherorganisationen ein Dokument übermittelt (wenn ja, welche Nummer trägt dieses Dokument?), in dem die Kriterien für die Beurteilung von ordnungsgemäß nachgewiesenen unentgeltlichen Arbeiten oder Sachspenden festgelegt sind?

    (1) ABl. L 34 vom 9.2.1999, S. 1.

    Anwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

    (16. Dezember 1999)

    Eine Priorität der Kommission war von Anfang an die Festlegung vernünftiger und transparenter Maßstäbe für die Verwaltung von Beihilfen der Gemeinschaft. 1998(1) hat die Kommission einen Leitfaden für alle Beihilfen in sämtlichen politischen Bereichen seit 1. Januar 1999 verabschiedet. Dieser Leitfaden bietet der Kommission einen gemeinsamen Rahmen für die Gewährung und die Überwachung direkter Beihilfen.

    Sachspenden sind im allgemeinen keine zuschußfähigen Kosten, sondern werden bei der Berechnung des gemeinschaftlichen Kofinanzierungssatzes berücksichtigt. In Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen neuen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher heißt es: Unentgeltliche Arbeit oder Sachspenden können bei der Prüfung der Einnahmen und der Ausgaben der Organisationen bis in Höhe von 20 % der gesamten zuschußfähigen Kosten berücksichtigt werden, wenn dafür ordnungsgemäße Nachweise vorliegen.

    Die Kriterien für die Bewertung von Sachspenden sind im Leitfaden enthalten. Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 5 bestimmt, daß Sachleistungen insbesondere sind: ganz oder teilweise eingebrachte Grundstücke bzw. Immobilien und langlebige Investitionsgüter, eingebrachte Werk- und Rohstoffe, unbezahlte ehrenamtliche Arbeit, die durch eine private (natürliche oder juristische) Person erbracht wird. Dabei müssen folgende Bedingungen erfuellt sein: der vom potentiell Begünstigten für die einzubringenden Sachleistungen angegebenen Betrag muß gestützt auf objektive Faktoren oder amtliche Tabellen beurteilt werden, die von einer unabhängigen Stelle oder einer unabhängigen außenstehenden Fachkraft erarbeitet wurden; die Bewertung der Kosten für die private ehrenamtliche Arbeit muß entsprechend den nationalen Bestimmungen für die nationalen Bestimmungen für die Berechnung des Stunden-, Tages- und Wochenkostensatzes erfolgen, sofern es solche Bestimmungen gibt.

    Diese Angaben sind in einem Anhang zu einem Antragsformular enthalten, die alle Submittenten erhalten haben. Ferner sind diese Angaben auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz enthalten; darüber hinaus hat die Kommission im Juli 1999 eine Telekonferenz abgehalten, auf der die Vertreter der Verbraucherorganisationen den Beamten der Kommission Fragen über die Subventionsrunde für das Jahr 2000 stellen konnten. Darüber hinaus wurde auf dieser Telekonferenz verkündet, daß das auf finanzielle Aspekte von Beihilfen spezialisierte Personal der Kommission zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung steht. Die entsprechenden Telefonnummern wurden ebenfalls auf dem Beihilfeantragsformular angegeben.

    (1) http://www.cc.cec/home/dgserv/serv19/icon/documents/subventions/index.htm.

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