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Document 91999E000899
WRITTEN QUESTION No. 899/99 by Cristiana MUSCARDINI Freedom of movement for sports coaches
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 899/99 von Cristiana MUSCARDINI Freizügigkeit für Sporttrainer
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 899/99 von Cristiana MUSCARDINI Freizügigkeit für Sporttrainer
ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 148
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SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 899/99 von Cristiana MUSCARDINI Freizügigkeit für Sporttrainer
Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0148
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0899/99 von Cristiana Muscardini (NI) an die Kommission (8. April 1999) Betrifft: Freizuegigkeit für Sporttrainer In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3856/98(1) führt die Kommission aus, daß Italien wie die übrigen Mitgliedstaaten auch seine Gesetzgebung an die Richtlinien 89/48/EWG(2) und 92/51/EWG(3) entsprechend anpassen musste. Sie weist ferner darauf hin, daß sie sich bislang noch nicht mit besonderen Problemen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Sporttrainer-Diplomen in Italien auseinandersetzen musste. 1. Hat die Kommission sich überlegt, daß sie sich vielleicht deshalb noch nicht mit besonderen Problemen in diesem Bereich beschäftigen musste, weil die Richtlinie 92/51/EWG - von der, von Ausnahmen abgesehen, die Sporttrainer-Abschlüsse abhängen - noch nie angewendet worden ist? 2. Kann die Kommission, um alle Zweifel zu beseitigen, die entsprechende italienische Rechtsvorschrift anführen, mit der diese Richtlinie übernommen und/oder angewendet wird? Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (4. Mai 1999) Der Abgeordnete bezieht sich auf die Umsetzung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG. Mit der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 wurde eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsbildung abschließen, eingeführt. Im Anschluß wurde diese Richtlinie ergänzt durch die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise. Diese zweite Richtlinie betrifft die Abschlüsse, die im Rahmen der Richtlinie 89/48/EWG nicht erfasst wurden. Wie bereits in der Antwort auf die schriftliche Anfrage E-3856/98 des Abgeordneten gesagt wurde, fallen die Sporttrainer-Abschlüsse von einigen Ausnahmen abgesehen unter die Richtlinie 92/51/EWG. Diese Richtlinie wurde mit der Rechtsverordnung Nr. 319 vom 2. Mai 1994 in italienisches Recht umgesetzt, deren Anwendungsbereich sehr allgemein gefasst ist. Sie beschränkt sich nicht auf einen bestimmten Berufsbereich und gilt für alle reglementierten Berufe im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/51/EWG. Wenn ein Beruf nicht ausdrücklich erwähnt ist, bedeutet dies nicht, daß er nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Die reglementierten Berufe des Sportbereichs fallen somit unter die genannte Rechtsverordnung. Es sei unbedingt darauf hingewiesen, daß die Richtlinie 92/51/EWG nur für reglementierte Berufe gilt. Gibt es in einem Mitgliedstaat keine Reglementierung für einen Beruf, dann findet die Richtlinie daher keine Anwendung, da der Zugang zu diesem Beruf rechtlich nicht an den Besitz eines Diploms gebunden ist. Der Zugang zu diesem Beruf ist rechtlich gesehen frei. Die Kommission bestätigt auch, daß sie nicht mit speziellen Problemen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Sporttrainer-Abschlüssen in Italien befasst wurde. In diesem Bereich wurde keine Beschwerde verzeichnet. Solche Beschwerden könnten sich sowohl auf eine fehlende Umsetzung der Richtlinie in Italien als auch auf eine unzureichende Anwendung der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen, in diesem Fall der Rechtsverordnung vom 2. Mai 1994, beziehen. Wie bereits gesagt, kann die Kommission Italien nicht vorschreiben, den Beruf auf eine spezielle Art und Weise zu reglementieren. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sind die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Reglementierung von Berufen souverän. Daher ist die Kommission nicht befugt, im Zusammenhang mit der Art und Weise einzugreifen, wie Italien den Beruf des Sporttrainers auf seinem Hoheitsgebiet reglementiert. Italien hat überdies die Möglichkeit, einen Beruf nicht zu reglementieren. Selbstverständlich obliegt es den italienischen Behörden, ein Instrumentarium zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen einzuführen und alle Maßnahmen abzuschaffen, die als diskriminierend betrachtet werden könnten. Wie jedoch bereits gesagt scheint es diesbezueglich keine speziellen Probleme zu geben. (1) ABl. C 207 vom 21.7.1999, S. 136. (2) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16. (3) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25.