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Document 91999E000467

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 467/99 von Edith MÜLLER Bekämpfung von Aids und Diskriminierung von HIV-Infizierten in Asturien, Spanien

    ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 120 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91999E0467

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 467/99 von Edith MÜLLER Bekämpfung von Aids und Diskriminierung von HIV-Infizierten in Asturien, Spanien

    Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0120


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0467/99

    von Edith Müller (V) an die Kommission

    (5. März 1999)

    Betrifft: Bekämpfung von Aids und Diskriminierung von HIV-Infizierten in Asturien, Spanien

    Am 23. Januar 1999 wurde im Amtsblatt des Fürstentums Asturien eine von der Regionalen Gesundheitsdirektion des Fürstentums Asturien unterzeichnete Vorschrift veröffentlicht, in der die Einrichtung eines Namensregisters der in Asturien ansässigen HIV-Infizierten (ungefähr 4.000 Personen) in Betracht gezogen wird. Dieses Register würde ihre vollständigen Personalien enthalten: Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht und Risikofaktoren. Bei der Aids-Erhebung müssen die Infizierten auch detailliert Fragen über ihr Sexualverhalten und ihre Beziehung zu Drogen beantworten, sowie angeben, aus welchem Land sie stammen, wenn es sich nicht um Spanier handelt.

    Der Sekretär des Nationalen Aids-Plans, Francisco Parras, hatte angekündigt, daß das staatliche System der Registrierung von Seropositiven anonym, prospektiv und durch eine Identifikationsnummer geschützt sein sollte. Das Fürstentum Asturien ist die erste autonome Region in Spanien, die gegen die bereits von der Zentralregierung eingegangene und verkündete Verpflichtung verstösst. Sollte dieses Register eingeführt werden, würden die persönlichen Daten der Infizierten in einer Datei enthalten sein, die mißbraucht werden und zu Diskriminierung führen könnte.

    Die Entschließung des Rates und der am 22. Dezember 1989 im Rahmen des Rates zusammengetretenen Gesundheitsminister der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Aids legt fest, daß die Verhütung und Kontrolle von Aids mit der Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung der Infizierten vereinbar sein muß. Der Beschluß Nr. 647/96/EG(1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.3.1996 nennt in Anhang D als Ziel die Notwendigkeit, jeglicher möglichen Diskriminierung von Aidskranken vorzubeugen.

    Die obengenannten und weitere Bestimmungen legen den Schwerpunkt auf den Schutz der HIV-Infizierten vor jeglicher Art von Diskriminierung, wobei die Verhinderung dieser Diskriminierung sinnvoller als die Verfolgung einer solchen ist.

    Ist die Kommission nicht der Ansicht, daß jegliches Register von HIV-Infizierten, in dem ihre persönlichen Daten enthalten sind, gegen das Prinzip der Verhinderung jeglicher möglichen Diskriminierung verstösst und dazu beiträgt, daß die Krankheit von den Infizierten aus Angst verschwiegen wird, daß ihre Daten nicht ausreichend geschützt sind und daß ihre Krankheit gegen sie verwendet werden kann?

    Welche Maßnahmen beabsichtigt die Kommission zu ergreifen, damit es in Asturien nicht zur Diskriminierung von HIV-Infizierten kommt?

    Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

    (29. April 1999)

    In der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(2) ist festgelegt, daß sensible Daten, wie zum Beispiel Daten über Gesundheit oder Sexualleben, nicht verarbeitet werden dürfen (Artikel 8 Absatz 1). Zu dieser allgemeinen Regel gibt es eine begrenzte Zahl von Ausnahmen, zum Beispiel findet sie keine Anwendung, wenn die betroffene Person ausdrücklich in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat oder die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist. Die Verarbeitung darf jedoch nur durch ärztliches Personal erfolgen, das dem Berufsgeheimnis unterliegt oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

    Die genannten Ausnahmen beziehen sich jedoch nur das Verbot der Verarbeitung von Daten und nicht auf andere Bestimmungen der Richtlinie, wie zum Beispiel die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckgebundenheit (Artikel 6). Mit anderen Worten, auch wenn die Verarbeitung sensibler Daten zulässig ist, müssen bei der Verarbeitung alle in der Richtlinie festgelegten Anforderungen erfuellt werden. In dieser Situation ist es Sache der Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, daß das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und auf Nichtdiskriminierung nicht verletzt wird.

    Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG in einzelstaatliches Recht endete am 24. Oktober 1998. Spanien hat diese Frist nicht eingehalten. Die Kommission hat eine schriftliche Aufforderung zur Äusserung an Spanien gerichtet, und gegenwärtig prüft sie weitere Schritte im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens.

    (1) ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 16.

    (2) ABl. L 281 vom 23.11.1995.

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