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Document 91999E000459

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 459/99 von den Abgeordneten Laura GONZÁLEZ ÁLVAREZ , Pedro MARSET CAMPOS Zulassung von spanischen diplomierten Krankenschwestern/ Krankenpflegern zu den Auswahlverfahren für Dienstposten der Laufbahngruppe A des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft

ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 117 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E0459

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 459/99 von den Abgeordneten Laura GONZÁLEZ ÁLVAREZ , Pedro MARSET CAMPOS Zulassung von spanischen diplomierten Krankenschwestern/ Krankenpflegern zu den Auswahlverfahren für Dienstposten der Laufbahngruppe A des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0117


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0459/99

von Laura González Álvarez (GÜ/NGL) und Pedro Marset Campos (GÜ/NGL) an die Kommission

(5. März 1999)

Betrifft: Zulassung von spanischen diplomierten Krankenschwestern/Krankenpflegern zu den Auswahlverfahren für Dienstposten der Laufbahngruppe A des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft

Die spanischen diplomierten Krankenschwestern/Krankenpfleger besitzen eine abgeschlossene Universitätsausbildung mit Hochschulabschluß, die in dem Königlichen Erlaß 1665/91 erwähnt ist, durch den die Richtlinie 48/89/EWG(1) in spanisches Recht umgesetzt wurde. Dennoch wurde dieser Hochschulabschluß nicht in die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren für Dienstposten der Laufbahngruppe A des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft aufgenommen.

1. Aus welchen Gründen verweigert die Kommission diesen Hochschulabsolventen die Zulassung zu den Auswahlverfahren für Dienstposten der Laufbahngruppe A des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft?

2. Stellt der Ausschluß der spanischen diplomierten Krankenschwestern/Krankenpfleger in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren für Dienstposten der Laufbahngruppe A nicht einen Verstoß gegen Artikel 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und damit eine Diskriminierung dieser Hochschulabsolventen dar?

3. Nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bestehen keine weitergehenden Anforderungen für den Zugang zur Laufbahngruppe A als die bereits erwähnten, nämlich eine abgeschlossene Universitätsausbildung mit Hochschulabschluß. Auf welche Vorschrift des Statuts oder des sonstigen Gemeinschaftsrechts stützt sich die Forderung der Kommission, daß der Hochschulabschluß zu einer Promotion berechtigen muß?

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(8. April 1999)

Alle Antworten, die die Kommission auf die schriftlichen Anfragen E-2749/97 der Frau Abgeordneten García Arias(2), E-4186/97 der Frau Abgeordneten Dührkop Dührkop(3), E-635/98 des Herrn Abgeordneten Hernández Mollar(4), E-995/98 der Frau Abgeordneten Sornosa Martínez(5), E-997/98(6) und E-1001/98 der Frau Abgeordneten De Esteban Martin(7), E-1309/98 der Frau Abgeordneten González Álvarez(8) und E-3777/98 der Frau Abgeordneten Sornosa Martínez(9) in bezug auf das spanische Diplom des "Ingeniero Técnico" bereits gegeben hat, gelten auch für die Diplome der "Diplomados en Enfermería". Nach geltendem spanischem Recht(10) ist für das von der Frau Abgeordneten genannte Diplom - wie auch für die Diplome der "Ingeniería Técnica" - die Absolvierung eines Kurzzeitstudiengangs von drei Jahren erforderlich.

(1) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

(2) ABl. C 82 vom 17.3.1998, S. 136.

(3) ABl. C 304 vom 2.10.1998, S. 15.

(4) ABl. C 354 vom 19.11.1998, S. 11.

(5) ABl. C 402 vom 22.12.1998, S. 55.

(6) ABl. C 386 vom 11.12.1998, S. 69.

(7) ABl. C 354 vom 19.11.1998, S. 50.

(8) ABl. C 31 vom 5.2.1999, S. 32.

(9) ABl. C 297 vom 15.10.1999.

(10) "Ley de Ordenación general del Sistema Educativo" (Ley Orgánica 1/1990, de 3 de octubre), "Ley de Reforma Universitaria", de 1983.

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