This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 91999E000457
WRITTEN QUESTION No. 457/99 by Concepció FERRER Democratic clause in agreements with third countries
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 457/99 von Concepció FERRER Die Demokratieklausel in den Abkommen mit Drittländern
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 457/99 von Concepció FERRER Die Demokratieklausel in den Abkommen mit Drittländern
ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 116
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 457/99 von Concepció FERRER Die Demokratieklausel in den Abkommen mit Drittländern
Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0116
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0457/99 von Concepció Ferrer (PPE) an die Kommission (5. März 1999) Betrifft: Die Demokratieklausel in den Abkommen mit Drittländern Die Achtung der Menschenrechte stellt einen der Grundpfeiler der Europäischen Union dar, und ihre Umsetzung muß nicht nur innerhalb unserer Grenzen, sondern auch in Drittländern gefördert werden. Die Aufnahme der "Demokratieklausel" in Übereinkommen zwischen der Union und Drittländern ermöglicht es, konkrete Maßnahmen bis hin zur Aussetzung der Finanzhilfe gegen diejenigen Länder zu ergreifen, die die Menschenrechte nicht achten. Ist die Kommission der Ansicht, daß die Anwendung dieser Klausel in den verschiedenen Abkommen dazu beigetragen hat, die Achtung der Menschenrechte in der Welt zu verbessern? Kann die Kommission angeben, in welchen Fällen die Abkommen wegen Verstoß gegen die Demokratieklausel suspendiert werden mussten? Antwort von Herrn van den Brök im Namen der Kommission (13. April 1999) Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, daß der Rat im Mai 1995 zugestimmt hat, in allen Abkommen mit Drittländern systematisch eine Klausel über die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenbrechte, ein wesentlicher Bestandteil aller Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, sowie eine "Nichterfuellungsklausel" aufzunehmen, um die gemeinsame Verpflichtung zur Achtung und Förderung der universalen Werte zu unterstreichen, und nicht, um eine von der Erfuellung bestimmter Voraussetzungen abhängige Beziehung zu schaffen. Derzeit erscheint es der Kommission sehr schwierig, die Auswirkungen dieser Klauseln auf die Lage der Menschenrechte in den betroffenen Ländern abzuschätzen. Die vom Rat erlassenen Rechtsvorschriften haben es - ausgenommen in besonders dringenden Fällen - möglich gemacht, bevorzugt Lösungen im Wege des Dialogs zu suchen, bevor negative Maßnahmen erlassen werden, wobei auf die Aussetzung der Zusammenarbeit als letztes Mittel zurückgegriffen wird. Im Falle schwerwiegender und anhaltender Verletzungen der Menschenrechte oder einer Unterbrechung des demokratischen Prozesses steht eine ausreichende Zahl von Möglichkeiten zur Verfügung, um die Reaktionen entsprechend der Schwere der Fälle abzustufen. Wenn auch bislang zahlreiche Maßnahmen, wie Demarchen und Interventionen, sowie die Änderung des Inhalts der Kooperationsprogramme beschlossen wurden, so ist noch niemals die Aussetzung eines Abkommens als solches erfolgt.