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Document 91999E000414

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 414/99 von Vincenzo VIOLA Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs zwischen Regionen in Insellage und dem Festland

ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 109 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E0414

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 414/99 von Vincenzo VIOLA Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs zwischen Regionen in Insellage und dem Festland

Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0109


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0414/99

von Vincenzo Viola (PPE) an die Kommission

(19. Februar 1999)

Betrifft: Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs zwischen Regionen in Insellage und dem Festland

Artikel 154 und 158 des Vertrags von Amsterdam sehen die Notwendigkeit vor, die Regionen in Insellage mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden, vor allem, weil erstere als benachteiligte Gebiete mit geographisch bedingten strukturellen Nachteilen zu kämpfen haben, deren Fortbestand ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung behindert.

Beabsichtigt die Kommission in diesem Zusammenhang, Maßnahmen zu ergreifen, um die negativen Auswirkungen der Eröffnung des Flughafens Malpensa 2000 auf die Flüge von und nach Sardinien zu beseitigen? Kann die Kommission angeben, inwieweit sie die Einhaltung der Verordnung EWG Nr. 2408/92(1) über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs überwacht, damit die Luftfahrtunternehmen die Kriterien der Kontinuität, Regelmässigkeit, Kapazität und Preisgestaltung erfuellen, was bislang beispielsweise bei den Flügen, die die kleineren sizilianischen Inseln (Pantelleria und Lampedusa) mit dem italienischen Festland oder mit Sizilien verbinden, bei weitem nicht der Fall ist?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

(6. April 1999)

Wie der Herr Abgeordnete in seiner Anfrage erwähnt, sieht die Verordnung (EWG) 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs vor, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen können. Die rechtliche Befugnis, über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf bestimmten Strecken des Regionalflugverkehrs zu entscheiden, weil diese Strecken als lebenswichtig für die wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Region angesehen werden, liegt daher nicht bei der Kommission. Die Auflagen müssen notwendig sein, um die angemessene Durchführung von Flugdiensten auf solchen Strecken nach gewissen Standards zu gewährleisten, die ansonsten von den Luftverkehrsgesellschaften bei ausschließlicher Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen nicht eingehalten würden.

Der Kommission ist bekannt, daß die italienischen Behörden Mittel zur Erleichterung von Flugdiensten in Randgebiete, einschließlich der kleineren Inseln vor der sizilianischen Küste, in Betracht ziehen. Nach dem Gemeinschaftsrecht können die italienischen Behörden dazu die obengenannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für entsprechende Strecken auferlegen oder eine diskriminierungsfreie Form sozialer Beihilfen zugunsten der Bewohner dieser Inseln einführen. Dabei obliegt es den italienischen Behörden zu entscheiden, welche Flugdienste diesen Maßnahmen unterliegen sollen. Hinsichtlich der Flugdienste nach Mailand wäre es schwierig, besondere Maßnahmen bezueglich eines bestimmten Flughafens einzuführen, wenn bereits ausreichende Dienste zu anderen Flughäfen bestehen, die diese Stadt bedienen.

(1) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

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