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Document 91999E000400

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 400/99 von Robin TEVERSON Nahrungsmittelhilfe der EU

    ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 108 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91999E0400

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 400/99 von Robin TEVERSON Nahrungsmittelhilfe der EU

    Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0108


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0400/99

    von Robin Teverson (ELDR) an die Kommission

    (1. März 1999)

    Betrifft: Nahrungsmittelhilfe der EU

    Kann die Kommission darüber berichten, wie hoch der Gesamtwert der von der EU an Drittländer in den vergangenen fünf Jahren gewährten Nahrungsmittelhilfe gewesen ist? Kann sie des weiteren eine Liste, untergliedert nach Empfängerländern, übermitteln, aus der der Wert der Nahrungsmittelhilfe und wenn möglich die jeweiligen Geberländer unter den EU-Mitgliedstaaten in dem genannten Zeitraum hervorgehen?

    Ist es ferner möglich, über die Art der gewährten EU-Nahrungsmittelhilfe (d.h. Getreide, Milch, verarbeitete Erzeugnisse) zu informieren und eine Erläuterung der Funktionsweise dieses Hilfssystems (d.h. Bedürftigkeit, Beschlußverfahren) zu geben?

    Antwort von Herrn Pinheiro im Namen der Kommission

    (20. April 1999)

    Der Gesamtwert der Nahrungsmittelhilfe, die von der EU in den letzten fünf Jahren gewährt wurde, sowie ihre Aufgliederung nach Art der Hilfe sind den Tabellen zu entnehmen, die dem Herrn Abgeordneten und dem Generalsekretariat des Europäischen Parlaments direkt zugesandt werden.

    Die aktuellen Beschlüsse im Bereich der Nahrungsmittelhilfe und der Ernährungssicherheit werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996(1) über Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit getroffen.

    Die Länder, denen eine Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich gewährt werden kann, sind im Anhang der Verordnung aufgeführt. Bei Beschlüssen über Maßnahmen, deren Finanzierung 2 Mio. [fmxeuro] übersteigt, muß zuvor die Zustimmung eines Verwaltungsausschusses (der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt) eingeholt werden.

    (1) ABl. L 166 vom 5.7.1996.

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