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Document 91999E000279

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 279/99 von Riccardo NENCINI Verwaltungsstrafen im Steuerbereich

    ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 82 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91999E0279

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 279/99 von Riccardo NENCINI Verwaltungsstrafen im Steuerbereich

    Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0082


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0279/99

    von Riccardo Nencini (PSE) an die Kommission

    (17. Februar 1999)

    Betrifft: Verwaltungsstrafen im Steuerbereich

    Das Gesetzesdekret Nr. 472/97 enthält Bestimmungen über Verwaltungsstrafen im Steuerbereich.

    Einige darin enthaltene Bestimmungen sehen vor, daß der natürlichen Person die Verantwortung für die Begleichung von Strafen übertragen wird, die aufgrund von auf die Tätigkeit der juristischen Person zurückzuführenden Verstössen verhängt wurden.

    Nach dem neuen, seit 1. April 1998 gültigen Strafsystem werden die Strafen im Steuerbereich einer natürlichen Person auferlegt, die an dem steuerrechtlichen Verstoß beteiligt war, unabhängig davon, ob diese Person in ihrer Funktion als Unternehmensleiter oder Angestellter gehandelt hat.

    Der Grundsatz der Verantwortung der Unternehmensleiter und/oder Angestellten wird in keinem anderen Mitgliedsland der EU angewandt.

    Kann die Kommission anhand der in der EU gültigen Bestimmungen prüfen, ob dieses Vorgehen richtig ist?

    Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

    (1. April 1999)

    Da die Steuerstrafen auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert sind, steht es den Mitgliedstaaten frei, Steuerpflichtige mit Steuerstrafen zu belegen, sofern sie dabei die allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrags und insbesondere den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten.

    Die Artikel 5 und 11 des Gesetzesdekrets Nr. 472/97 vom 18. Dezember 1997 scheinen keine Diskriminierungen zu enthalten, da sie im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht durchaus die Möglichkeit vorsehen können, Unternehmensleitern oder den Angestellten juristischer Personen für ihre Handlungen im Rahmen der Tätigkeiten juristischer Personen Steuerstrafen aufzuerlegen.

    Im übrigen plant die Kommission keinen Vorschlag zur Harmonisierung der Steuerstrafen in der Gemeinschaft.

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