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Document 91999E000264

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 264/99 von Jesús CABEZÓN ALONSO Staatliche Beihilfen für die spanischen Elektrizitätswerke

    ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91999E0264

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 264/99 von Jesús CABEZÓN ALONSO Staatliche Beihilfen für die spanischen Elektrizitätswerke

    Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0076


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0264/99

    von Jesús Cabezón Alonso (PSE) an die Kommission

    (17. Februar 1999)

    Betrifft: Staatliche Beihilfen für die spanischen Elektrizitätswerke

    Die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes wird nach Schätzungen der spanischen Regierung für den spanischen Elektrizitätssektor Mehrkosten mit sich bringen. Um diese aufzufangen, hat die spanische Regierung die EU-Kommission um Genehmigung einer Beihilfe in Höhe von 1,37 Billionen Peseten ersucht, die als Ausgleich für die Öffnung des spanischen Elektrizitätsmarktes für den Wettbewerb gezahlt werden soll.

    Sind diese Beihilfen mit dem Rechtsrahmen der EU über den freien Wettbewerb vereinbar?

    Wird die Kommission eine Untersuchung einleiten, um festzustellen, daß diese Maßnahmen keine Wettbewerbsverzerrung darstellen?

    Antwort von Herrn Van Miert im Namen der Kommission

    (18. März 1999)

    Die spanischen Behörden haben am 18. Februar 1998 bei der Kommission die Übergangsregelung für den Elektrizitätsmarkt angemeldet. Dies geschah gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1). Auch haben sie der Kommission für alle Fälle am 29. Januar 1999 eine Anmeldung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zugehen lassen.

    Diese Anmeldungen werden zur Zeit von der Kommission geprüft. Es wäre daher verfrüht, sich schon jetzt zur Art dieser Maßnahme und ihrer Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsregeln für den freien Wettbewerb sowie zu einer etwaigen Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu äussern.

    (1) ABl. L 27 vom 30.1.1997.

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