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Document 91999E000253
WRITTEN QUESTION No. 253/99 by Riccardo NENCINI Redundancies at the Nuovo Pignone company (Florence)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 253/99 von Riccardo NENCINI Freisetzung von Arbeitnehmern des Unternehmens Nuovo Pignone (Florenz)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 253/99 von Riccardo NENCINI Freisetzung von Arbeitnehmern des Unternehmens Nuovo Pignone (Florenz)
ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 73
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 253/99 von Riccardo NENCINI Freisetzung von Arbeitnehmern des Unternehmens Nuovo Pignone (Florenz)
Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0073
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0253/99 von Riccardo Nencini (PSE) an die Kommission (12. Februar 1999) Betrifft: Freisetzung von Arbeitnehmern des Unternehmens Nuovo Pignone (Florenz) Das Unternehmen Nuovo Pignone mit Sitz in Florenz, das von der Gesellschaft General Electric kontrolliert wird, hat angekündigt, 400 Arbeitnehmer von insgesamt 3100 Beschäftigten freizusetzen. Der Reingewinn des Unternehmens schwankte in den vergangenen Jahren zwischen 20 % und 14 % (800 Milliarden Lire in vier Jahren) und die kürzlich eingegangenen Aufträge erlauben es dem Unternehmen Nuovo Pignone, seine Führungsposition in wesentlichen Marktsegmenten zu behaupten. Die Stadt Florenz hat mit einem Beitrag in Höhe von mehreren Milliarden Lire maßgeblich zur Gründung eines Ausbildungszentrums zur Weiterqualifiziereung der Beschäftigten des Unternehmens beigetragen. Das Unternehmen Nuovo Pignone hat darüber hinaus verschiedentlich Gemeinschaftsmittel zur Weiterbildung seines Personals in Anspruch genommen. Beabsichtigt die Kommission, in Anbetracht dieses Sachverhalts einzugreifen, um zu verhindern, daß die Unternehmensleitung einen beträchtlichen Teil der Beschäftigten entlässt? Antwort von Herrn Flynn im Namen der Kommission (6. April 1999) Bei der Entscheidung, Massenentlassungen vorzunehmen, ist in allen Fällen die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen(1) zu beachten. Das Gemeinschaftsrecht strebt in erster Linie einen verbesserten Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen dadurch an, daß auf einen Abbau der Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften bei den "Modalitäten und Verfahren" sowie bei den Maßnahmen zur Verringerung der Folgen dieser Entlassungen für die Arbeitnehmer eingewirkt wird. So sieht Artikel 2 der Richtlinie vor, daß ein Arbeitgeber, der Massenentlassungen vorzunehmen beabsichtigt, die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren hat, um zu einer Einigung zu gelangen. Diese Konsultationen erstrecken sich zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern. Es deutet nichts darauf hin, daß hier gegen die einschlägigen gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften verstossen worden ist. Zudem sind in erster Linie die nationalen Gerichte und Behörden dafür zuständig, die rechtlichen Folgen aus dieser Angelegenheit zu regeln. (1) ABl. L 225 vom 12.8.1998.