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Document 91998E003946

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3946/98 von Anita POLLACK Nachhaltige Fischereiwirtschaft

ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91998E3946

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3946/98 von Anita POLLACK Nachhaltige Fischereiwirtschaft

Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0022


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3946/98

von Anita Pollack (PSE) an die Kommission

(4. Januar 1999)

Betrifft: Nachhaltige Fischereiwirtschaft

Hat die Kommission eine Bewertung ihrer Finanzpolitik im Fischereibereich im Hinblick auf eine rentable umweltgerechte Fischereitätigkeit unternommen, zum Beispiel durch Schaffung von Anreizen für eine umweltgerechte Bewirtschaftung der Bestände und Naturschutzmaßnahmen sowie durch Ahndung der kommerziellen Überfischung gefährdeter Bestände?

Antwort von Frau Bonino im Namen der Kommission

(7. April 1999)

Im Rahmen der Strukturfondsprogramme haben die Mitgliedstaaten und die Kommission die Aufgabe, die Auswirkungen der Gemeinschaftsfinanzierungen, die nach Vorschriften des Rates erfolgen, auf die betreffenden Sektoren und Regionen, also auch auf den Fischereisektor zu beurteilen. Die Kommission hat darüber hinaus mehrere wissenschaftliche Forschungsvorhaben zur Frage der Auswirkungen der Zuschüsse auf die Entwicklung der Fangkapazitäten und damit letztendlich auf die Bestände kofinanziert. Die betreffenden Maßnahmen sind im Katalog der FAIR-Vorhaben(1) aufgelistet und umfassen unter anderem die Vorhaben FAIR 1454, 3541 und 3936.

Die Kommission bestätigt, daß die Zuschüsse zur Modernisierung den Bestandserhaltungszielen nicht entgegenwirken dürfen. Daher ist der Einsatz selektiverer Fanggeräte und -methoden auch wesentliches Kriterium für die Vergabe von Gemeinschaftszuschüssen.

Durch TAC und Fangquoten, die die Nutzung der Fischereiressourcen steuern, oder Maßnahmen zur Beschränkung des Fischereiaufwands je Fischerei wird die Überfischung der Bestände begrenzt und gleichzeitig eine verantwortungsvolle Fischerei gefördert. Im übrigen ist es jedem Mitgliedstaat freigestellt, eigene und damit auch besonders bestandsschonende und umweltfreundliche Aufteilungsvor-schriften zu erlassen.

Verstösse gegen diese Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts können nach dem Verfahren des Artikels 169 EGV geahndet werden. Die Kommission hat überdies gerade einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates(2) angenommen, in dem die Verhaltensweisen aufgelistet sind, unter anderem Überfischung, die einen besonders schweren Verstoß gegen die Vorschriften der GFP darstellen. Auch wenn diese Verordnung nicht zu einer Harmonisierung der Strafregelungen auf Gemeinschaftsebene führt, wird sie zu mehr Transparenz bei der Durchsetzung der GFP-Vorschriften beitragen.

(1) Project synopses. Volume VI: Fisheries & aquaculture (FAIR: 1994-1998).

(2) KOM(1999) 70 endg.

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