EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 91998E003929

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3929/98 von Graham MATHER Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung - Erklärung von Kommissionsmitglied Monti vor dem Europäischen Parlament vom 7. Dezember 1998

ABl. C 341 vom 29.11.1999, p. 21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

91998E3929

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3929/98 von Graham MATHER Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung - Erklärung von Kommissionsmitglied Monti vor dem Europäischen Parlament vom 7. Dezember 1998

Amtsblatt Nr. C 341 vom 29/11/1999 S. 0021


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3929/98

von Graham Mather (PPE) an die Kommission

(4. Januar 1999)

Betrifft: Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung - Erklärung von Kommissionsmitglied Monti vor dem Europäischen Parlament vom 7. Dezember 1998

Auf seinem Treffen mit dem Ausschuß für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik im Europäischen Parlament vom 7. Dezember 1998 hat Kommissionsmitglied Monti festgestellt, daß der Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung einige Mitgliedstaaten veranlasst hat, insofern "Selbstdisziplin" zu üben, als sie beschlossen haben, bestimmte Steuermaßnahmen, die gegen die Prinzipien des Verhaltenskodex verstossen hätten, nicht einzuführen.

Kann das Kommissionsmitglied genauer erläutern, welche Steuermaßnahmen in welchen Mitgliedstaaten er gemeint hat?

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(24. Februar 1999)

Es ist nicht Sache der Kommission, zu steuerpolitischen Überlegungen in einzelnen Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen, doch haben, soweit die Kommission unterrichtet ist, seit der Annahme des Verhaltenskodexes für Unternehmensbesteuerung alle Mitgliedstaaten von neuen, im Sinne des Kodex nachteiligen steuerlichen Maßnahmen abgesehen.

Der Gruppe für den Verhaltenskodex wurden jedoch mehrere Vorschläge für neue steuerliche Maßnahmen zwecks Erörterung zugeleitet. Die Vertraulichkeit der Arbeit dieser Gruppe gestattet der Kommission allerdings nicht, nähere Angaben zu diesen Maßnahmen zu machen.

Zu erwähnen ist auch, daß von einzelstaatlichen Regierungen bereits Vorschläge unterbereitet wurden, bestimmte Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Kodexes fallen könnten, aufzuheben oder schrittweise auslaufen zu lassen.

Top