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Document 91998E003444

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3444/98 von Amedeo AMADEO an die Kommission. Emission von Stickstoffoxiden durch Flugzeuge

    ABl. C 207 vom 21.7.1999, p. 70 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    91998E3444

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3444/98 von Amedeo AMADEO an die Kommission. Emission von Stickstoffoxiden durch Flugzeuge

    Amtsblatt Nr. C 207 vom 21/07/1999 S. 0070


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3444/98

    von Amedeo Amadeo (NI) an die Kommission

    (24. November 1998)

    Betrifft: Emission von Stickstoffoxiden durch Flugzeuge

    Kann die Europäische Kommission bei dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Begrenzung der Emission von Stickstoffoxiden durch zivile Unterschall-Strahlflugzeuge (KOM(97) 629 endg. - 97-0349 SYN(1), der sich auf Artikel 84 stützt, nicht einen Bezug zu Artikel 130 s herstellen? Hält sie es ferner nicht für nützlich, in den Erwägungen der Richtlinie der Kommission einen deutlicheren Bezug zur Richtlinie 92/14/EWG(2) (Begrenzung der Lärmemissionen von Flugzeugen) herzustellen?

    Ferner wird die Kommission ersucht, in den Erwägungen der Richtlinie ausdrücklich festzuhalten, daß sich der Wortlaut dieser Richtlinie auch auf die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. auf die beitrittswilligen Länder erstreckt?

    Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission

    (14. Januar 1999)

    Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 84 Absatz 2 in Anbetracht der Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf den Luftverkehrsmarkt die angemessene Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen von Stickstoffoxiden (NOX) durch zivile Unterschall-Strahlflugzeuge.

    Die Kommission glaubt nicht, daß eine Bezugnahme auf die Zusammenhänge zwischen der Richtlinie 92/14/EWG vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)(3) einerseits und dem NOX-Vorschlag andererseits in den Erwägungsgründen für die Auslegung der NOX-Richtlinie von Nutzen wäre.

    Wenn sie erst einmal offiziell erlassen ist, wird die Maßnahme Bestandteil des "Acquis" werden - mit allen daraus resultierenden Verpflichtungen für die beitrittswilligen Staaten.

    (1) ABl. L 108 vom 7.4.1998, S. 14.

    (2) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21.

    (3) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21.

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