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Document 91997E003074

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3074/97 von Amedeo AMADEO an die Kommission. Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers

ABl. C 158 vom 25.5.1998, p. 28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91997E3074

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3074/97 von Amedeo AMADEO an die Kommission. Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers

Amtsblatt Nr. C 158 vom 25/05/1998 S. 0028


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3074/97 von Amedeo Amadeo (NI) an die Kommission (2. Oktober 1997)

Betrifft: Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers

Es liegt ein "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsuntenehmer" vor (KOM(97)25 endg. - 97/0029 SYN). ((ABl. C 95 vom 24.3.1997, S. 66. ))

Mit den Richtlinien 74/561/EWG ((ABl. L 308 vom 19.11.1974, S. 18. )), 74/562/EWG ((ABl. L 308 vom 19.11.1974, S. 23. )) und 77/796/EWG ((ABl. L 334 vom 24.12.1977, S. 37. )) verabschiedete der Rat Rechtsakte, mit denen die Zugangsbedingungen zu diesem Beruf angeglichen und die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer gefördert werden sollen.

Trotz der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bedingungen gibt es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, die zu Ungleichgewichten und Wettbewerbsverzerrungen führen können. Ferner ist das erreichte Niveau der fachlichen Befähigungen oft nicht ausreichend, um die ihnen zugedachte Rolle zu erfuellen. Zu begrüssen ist, daß die Kommission in den Anhängen zu ihrem Vorschlag (Teil I und II) Wert auf Kenntnisse in Recht und kaufmännischer Unternehmensführung legt. Kann die Kommission dafür Sorge tragen, daß die Beurteilung der Kraftverkehrsunternehmer von den zuständigen Behörden durchgeführt wird, damit gewährleistet ist, daß die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 ordnungsgemäß erfuellt sind?

Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission (17. November 1997)

Der Kommissionsvorschlag beinhaltet nicht nur eine Verschärfung der drei Kriterien für den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers, sondern führt auch erstmals das Konzept von Prüfungen durch die Behörden der Mitgliedstaaten ein.

Diese Prüfungen sollen alle fünf Jahre bei jedem Kraftverkehrsunternehmen durchgeführt werden, um sicherzustellen, daß alle drei Kriterien erfuellt werden. Ferner soll eine zusätzliche Prüfung zwischen dem zweiten und dem dritten Jahr stattfinden, um sicherzustellen, daß den finanziellen Kriterien entsprochen wird. Die Kommission sieht diese Prüfungen zur Aufrechterhaltung der Normen in der Industrie als wesentlich an. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß - in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 1997 - und das Europäische Parlament - in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 1997 im Anschluß an seine erste Lesung - befürworteten diese Prüfungsvorschläge der Kommission. Der gemeinsame Standpunkt des Rates muß noch festgelegt werden.

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