Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62025TN0148

Rechtssache T-148/25: Klage, eingereicht am 5. März 2025 – Ryanair/Kommission

ABl. C, C/2025/2104, 14.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2104/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2104/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/2104

14.4.2025

Klage, eingereicht am 5. März 2025 – Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-148/25)

(C/2025/2104)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida, B. Byrne und S. Rating)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 9. September 2024 über die staatliche Beihilfe SA.43260 (2018/C) Deutschlands zugunsten der Flughafen Frankfurt Hahn GmbH und der Ryanair DAC (1) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Ryanair eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe gewährt wurde, und

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Der Beschluss verstoße gegen Art. 41 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2.

Die Kommission habe die Verjährungsfrist für die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe missachtet, sei der ihr obliegenden Beweislast nicht nachgekommen und/oder habe die Begründungspflicht verletzt.

3.

Die Kommission habe bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Erneuerbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Marketingvertrags von 2005 begangen.

4.

Die Kommission habe auf der Grundlage einer unvollständigen Würdigung des relevanten Sachverhalts einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des mittelbar Begünstigten des Marketingvertrags von 2017, d. h. des Flughafens Frankfurt-Hahn, begangen.

5.

Die Kommission habe den tatsächlichen Bedarf an Marketingdienstleistungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Flughafens Frankfurt-Hahn sowie die sich daraus ergebende Erfüllung des Tests des marktwirtschaftlich handelnden Erwerbers nicht berücksichtigt.

6.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Betrags der angeblichen staatlichen Beihilfe begangen.


(1)  Beschluss (EU) 2024/3021 der Kommission vom 9. September 2024 in der Sache SA.43260 (2018/C) über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH und Ryanair DAC (ABl. L 2024/3021).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/2104/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


Top