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Document 62025TC0184
Opinion of Advocate General Brkan delivered on 25 February 2026.###
Schlussanträge der Generalanwältin M. Brkan vom 25. Februar 2026.
Schlussanträge der Generalanwältin M. Brkan vom 25. Februar 2026.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2026:141
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
MAJA BRKAN
vom 25. Februar 2026 ( 1 )
Rechtssache T‑184/25
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö,
Beteiligte:
A Oy
(Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus [Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen – Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten – Umsätze im Geschäft mit Forderungen – Einheitliche Leistung – Veräußerung von Krediten, die eine erste Finanzgesellschaft an Kunden gewährt hat, an eine zweite Finanzgesellschaft – Bei der ersten Gesellschaft verbleibende Verwaltung von Krediten – Als Sicherheit für eine von der zweiten Gesellschaft ausgegebene Anleihe verwendete Kreditforderungen“
Einleitung
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1. |
Die vorliegende Rechtssache gehört zu den zahlreichen Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Befreiungen von der Mehrwertsteuer (im Folgenden: MwSt.) für Finanzdienstleistungen ( 2 ). Die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG ( 3 ) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) zur Regelung dieser Befreiungen, die in den 1970er Jahren im Rahmen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ( 4 ) (im Folgenden: Sechste Richtlinie) ausgearbeitet wurden, hat zahlreiche Fragen aufgeworfen und einen Reformbedarf offenbart ( 5 ). |
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2. |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht zu prüfen, ob bestimmte Umsätze aus einer Geschäftspraxis des Finanzsektors – nämlich der Verbriefung von Immobilienkrediten – von der Mehrwertsteuer befreit sind. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Unternehmensgruppe beabsichtigt, Immobilienkredite von der ursprünglichen kreditgebenden Gesellschaft auf eine Zweckgesellschaft zu übertragen, damit diese Anleihen ausgibt, die durch diese Kreditforderungen besichert werden; die Verwaltung der Kredite verbleibt beim ursprünglichen Kreditgeber. Im Ausgangsrechtsstreit, bei dem es um den Antrag des ursprünglichen Kreditgebers auf Erlass eines Steuervorbescheids geht, stellt sich die Frage, ob diese Kreditverwaltung von der Mehrwertsteuer befreit ist. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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3. |
Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer „Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“. |
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4. |
Nach Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie haben die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer zu befreien: „…
…“ |
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5. |
Die in der vorstehenden Nummer wiedergegebenen Bestimmungen entsprechen Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 3 der Sechsten Richtlinie, die mit Wirkung vom 1. Januar 2007 durch die Mehrwertsteuerrichtlinie aufgehoben und ersetzt wurde. |
Finnisches Recht
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6. |
Die Mehrwertsteuerrichtlinie wurde durch das Gesetz vom 30. Dezember 1993/1501 über die Mehrwertsteuer in geänderter Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) in finnisches Recht umgesetzt. |
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7. |
Nach § 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit § 41 des Mehrwertsteuergesetzes sind die Kreditgewährung und andere Finanzierungsmechanismen sowie die Kreditverwaltung durch den Kreditgeber von der Mehrwertsteuer befreit. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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8. |
Der Ausgangsrechtsstreit betrifft einen von der Gesellschaft A Oy beantragten Steuervorbescheid. In ihrem Antrag legte sie den Sachverhalt dar, damit der Keskusverolautakunta (Zentraler Steuerausschuss, Finnland) die mehrwertsteuerlichen Folgen der geplanten Umsätze bestimmen kann. Dieser lässt sich, soweit für die vorliegende Rechtssache relevant, wie folgt zusammenfassen. |
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9. |
A ist die Hauptniederlassung einer Bank in Finnland und gewährt Immobilienfinanzierungskredite. Ein Großteil der Kredite wird nach Abruf unverzüglich an die B Oy, eine 100%ige Tochtergesellschaft von A, veräußert. Mit dieser Veräußerung gehen alle Rechte und Pflichten aus den Krediten auf B über. Der Großteil der an B veräußerten Kredite dient als Sicherheit für von dieser ausgegebene Anleihen. A bleibt jedoch für die Verwaltung der Kredite einschließlich der damit verbundenen Sicherheiten verantwortlich und handelt gegenüber den Kreditnehmern als Vertreterin von B. Für diese Verwaltung erhält A von B eine marktübliche Vergütung. |
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10. |
Im Steuervorbescheid stellte der Zentrale Steuerausschuss erstens fest, dass die Kreditveräußerungen von A an B gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreit seien. Zweitens würden die Kreditverwaltungsdienstleistungen, die A an B erbringe, im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom Kreditgeber erbracht und seien daher mit Ausnahme der Inkassodienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit. Der Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Stelle zur Wahrung der Rechte der Steuerberechtigten, Finnland) erhob gegen den erwähnten Vorbescheid ein Rechtsmittel und machte geltend, die Kreditverwaltung sei nur dann von der Steuer befreit, wenn der Steuerpflichtige Kreditgeber und Kreditverwalter zugleich sei. Im vorliegenden Fall sei A jedoch nicht mehr der Kreditgeber. |
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11. |
Das vorlegende Gericht, das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland), ist der Ansicht, das Unionsrecht – nämlich Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis d der Mehrwertsteuerrichtlinie – könne dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die fraglichen Umsätze von der Steuer zu befreien. Nach einer entgegenstehenden Entscheidung des Högsta förvaltningsdomstolen (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) ( 6 ) hat das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) jedoch entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV folgende Vorlagefragen zu stellen:
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Würdigung
Vorbemerkungen
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12. |
Die vorliegende Rechtssache betrifft im Wesentlichen die Mehrwertsteuer auf die Verbriefung von Immobilienkrediten. Eine Verbriefung umfasst Transaktionen, die einem Kreditgeber die Refinanzierung von Darlehen durch ihre Umwandlung in handelbare Wertpapiere ermöglichen ( 7 ). Im Rahmen einer solchen Transaktion überträgt beispielsweise ein Unternehmen, das einer Bankengruppe angehört und zu dessen Tätigkeit die Vergabe von Immobilienkrediten gehört, diese Kredite an eine Zweckgesellschaft ( 8 ) derselben Gruppe, damit diese handelbare Anleihen ausgibt, die durch die übertragenen Kreditforderungen besichert sind. Dieser Vorgang ermöglicht es der Bankengruppe, ihre Tätigkeiten zu refinanzieren. Da sich die Zweckgesellschaft darauf beschränkt, die Refinanzierungsinstrumente auszugeben, verbleibt die Kreditverwaltung bei der Bank, die die Immobilienkreditverträge geschlossen hat und über die für die Verwaltung erforderlichen Kenntnisse und Mittel verfügt. |
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13. |
In Bezug auf die steuerliche Behandlung der Kreditverbriefung wäre es für die Bankengruppe vorteilhaft, wenn die Vergütung, die die Bank von der Zweckgesellschaft für die Kreditverwaltung erhält, nicht der Mehrwertsteuer unterläge. Die Zweckgesellschaft hat nämlich kein Recht auf Vorsteuerabzug, da ihre Tätigkeiten der Ausgabe von Anleihen und der Kreditgewährung von der Mehrwertsteuer befreit sind ( 9 ). Folglich hätte die Bankengruppe die Mehrwertsteuer auf die Kreditverwaltung zu tragen, wenn dieser Umsatz nicht von der Steuer befreit wäre. |
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14. |
Obwohl ein Großteil der Tätigkeiten des Finanzsektors nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit ist, gelten diese Befreiungen nicht für alle Tätigkeiten dieses Sektors. Daher sind nachfolgend im Rahmen der drei Vorlagefragen die drei Steuerbefreiungen zu prüfen, die auf die fragliche Kreditverwaltung anwendbar sein könnten. Bei dieser Prüfung werde ich auch auf die zu den entsprechenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs eingehen, die für die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie weiterhin relevant ist ( 10 ). |
Erste Vorlagefrage
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15. |
Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Verwaltung von Krediten durch eine Gesellschaft, die diese Kredite selbst gewährt hat, sodann veräußert hat und weiterhin gegen Entgelt für den Erwerber verwaltet, unter die Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung fällt. |
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16. |
Die Antwort auf diese Vorlagefrage hängt von der Auslegung des Begriffs „Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber“ ab. Während außer Frage zu stehen scheint, dass die betreffenden Dienstleistungen unter die „Verwaltung von Krediten“ fallen, stellt sich die Frage, welche der mehrwertsteuerpflichtigen Personen, die eine solche Verwaltung vornehmen, diese Befreiung in Anspruch nehmen können. |
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17. |
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden ( 11 ). |
Wortlaut und Kontext der Befreiung
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18. |
Was die wörtliche Auslegung betrifft, ergibt sich aus einem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen, dass der Wortlaut von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie zwei unterschiedliche Auslegungen zulässt, nämlich dass die Befreiung entweder dem ursprünglichen oder dem derzeitigen Kreditgeber vorbehalten ist. Die erste Auslegung, wonach die Befreiung dem ursprünglichen Kreditgeber vorbehalten ist, ergibt sich insbesondere aus der griechischen, der französischen und der niederländischen Fassung, die zur Beschreibung der Kreditgewährung ein Verb in der Vergangenheitsform verwenden ( 12 ). Dies bedeutet, dass die Befreiung demjenigen zugutekommt, der dem Kreditnehmer in der Vergangenheit – zu Beginn des Vertragsverhältnisses – den Kreditbetrag ausgezahlt hat. Die zweite Auslegung, wonach die Befreiung dem derzeitigen Kreditgeber vorbehalten ist, stützen insbesondere die englische, die kroatische, die rumänische und die slowenische Fassung, die auf das aktuelle Bestehen des Kredits verweisen, indem sie das Präsens des dem Verb „gewähren“ entsprechenden Ausdrucks verwenden ( 13 ). Die deutsche und die finnische Fassung lassen sogar beide Auslegungen zu ( 14 ). Somit lässt sich dem Wortlaut von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht klar entnehmen, wem die Steuerbefreiung der Kreditverwaltung zugutekommen soll. |
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19. |
Auch der Kontext von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie gibt keinen näheren Aufschluss. Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der u. a. die fragliche Steuerbefreiung vorsieht, zählt verschiedene voneinander unabhängige steuerbefreite Umsätze auf, deren Gemeinsamkeit sich darin erschöpft, dass sie nicht zu den dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten gehören, die ausschließlich unter die Steuerbefreiungen nach Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen. Der Titel von Art. 135 bezieht sich lediglich auf „andere Tätigkeiten“, die nach der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit sind. Soweit die übrigen Bestimmungen der Richtlinie auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. b verweisen ( 15 ), wird lediglich gemeinsam auf mehrere Steuerbefreiungen für Finanzumsätze im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Bezug genommen. Diese Bezugnahmen lassen daher keine Rückschlüsse auf die Steuerbefreiung der Kreditverwaltung zu. |
Das Ziel der Steuerbefreiung
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20. |
Da weder die wörtliche noch die systematische Auslegung eine abschließende Antwort liefern, ist eine teleologische Auslegung vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe, mit denen die in Art. 135 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen; ihre Auslegung muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden ( 16 ). |
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21. |
Die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Befreiung für Finanzumsätze bezweckt zum einen, die Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen und zum anderen eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits zu vermeiden ( 17 ). Konkret verfolgt die Befreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie vorrangig das zweite Ziel, nämlich eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits zu vermeiden ( 18 ). |
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22. |
Insoweit teile ich die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass dieses Ziel auch für die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Immobilienkredite gilt, auch wenn es sich nicht um Verbraucherkredite im engeren Sinne handelt. Erstens ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass dieser alle Kredite erfasst. Zweitens hat der Gerichtshof nie festgestellt, dass diese Befreiung nur für Verbraucherkredite gilt. Zwar hat er in den genannten Rechtssachen ( 19 ) bei der Erörterung des Ziels dieser Befreiungen auf „Verbraucherkredite“ Bezug genommen, diese Bezugnahme erklärt sich jedoch daraus, dass die fragliche Befreiung nur für Verbraucher zu einer Steuerentlastung führt, da Steuerpflichtige auch ohne die Befreiung aufgrund des Vorsteuerabzugs grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten für den Kredit zu tragen hätten ( 20 ). |
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23. |
Auch das Ziel, eine Erhöhung der Kreditkosten für die Verbraucher zu vermeiden, liefert jedoch keine schlüssige Antwort auf die Vorlagefrage. Es ist festzustellen, dass beide möglichen Auslegungen – sowohl diejenige, wonach die Befreiung dem derzeitigen Kreditgeber vorbehalten ist, als auch diejenige, wonach sie dem ursprünglichen Kreditgeber vorbehalten ist – zu einer Erhöhung der Kreditkosten führen könnten, wenn die Kredite veräußert werden. |
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24. |
Zum einen würden sich – sofern Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie die Kreditverwaltung durch den derzeitigen Kreditgeber von der Steuer befreit – die Kreditkosten erhöhen, wenn ein Kreditveräußerer, der zugleich der ursprüngliche Kreditgeber ist, die Kredite weiterhin verwaltet, wie es hier der Fall ist. Denn diese Verwaltung würde als eine vom Veräußerer an den Erwerber erbrachte Dienstleistung eingestuft, die der Mehrwertsteuer unterliegt und nicht nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie von dieser befreit ist. Da die Tätigkeit des Krediterwerbers von der Mehrwertsteuer befreit wäre ( 21 ), hätte dieser die vom Veräußerer auf die Kreditverwaltungsdienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer zu tragen ( 22 ) und würde höchstwahrscheinlich versuchen, diese Steuer auf die Kreditnehmer abzuwälzen, was deren Kreditkosten erhöhen würde. |
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25. |
Zum anderen würden sich die Kreditkosten – sofern die fragliche Befreiung die Kreditverwaltung durch den ursprünglichen Kreditgeber betrifft – in beiden Fällen erhöhen, und zwar sowohl dann, wenn der Erwerber diese Verwaltung wahrnimmt, als auch dann, wenn der Veräußerer sie fortführt. Im ersten Fall könnte der Erwerber Kreditverwaltungsdienstleistungen erbringen, die den Kreditnehmern gesondert in Rechnung gestellt würden. Diese Dienstleistungen wären nicht von der Mehrwertsteuer befreit, da der Erwerber nicht der ursprüngliche Kreditgeber ist, der als Einziger die in Rede stehende Befreiung in Anspruch nehmen könnte. Somit müsste der Erwerber auf diese Dienstleistungen Mehrwertsteuer erheben, was zu einer Erhöhung der Kreditkosten für die Verbraucher führen würde. Im zweiten Fall – d. h., wenn der Veräußerer die Kreditverwaltung für den Erwerber fortführt – ist die Verwaltung für Rechnung des Erwerbers zwar von der Mehrwertsteuer befreit; dies gilt jedoch nicht für die Kreditverwaltungsdienstleistungen, die der Veräußerer im Namen des Erwerbers den Kreditnehmern in Rechnung stellt. Aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht erbringt nämlich der Erwerber diese Kreditverwaltungsdienstleistungen. Indem der Veräußerer im Namen des Erwerbers handelt, erfüllt er dessen Vertragspflichten gegenüber den Kreditnehmern. Somit fielen diese Dienstleistungen nicht unter die fragliche Befreiung, da diese Befreiung nicht für die Verwaltung durch den derzeitigen Kreditgeber – d. h. den Erwerber – gälte, was ebenfalls zu einer Erhöhung der Kreditkosten für die Verbraucher führen würde. |
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26. |
Die vom derzeitigen Kreditgeber gegenüber den Kreditnehmern erbrachten Kreditverwaltungsdienstleistungen können jedenfalls nicht ohne Rückgriff auf die Befreiung der Verwaltung von Krediten gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie als von der Mehrwertsteuer befreit angesehen werden. Insoweit sind das vorlegende Gericht und die finnische Regierung der Ansicht, dass der derzeitige Kreditgeber seine Kreditverwaltungsdienstleistungen in der Regel nicht an die Kreditnehmer veräußere. Selbst wenn der derzeitige Kreditgeber für seine Dienstleistungen eine gesonderte Gegenleistung in Rechnung stelle – etwa in Form von Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen der Kredite – handele es sich zudem in Wirklichkeit um eine Gegenleistung für die Kreditgewährung, die nach der genannten Bestimmung von der Steuer befreit sei. |
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27. |
Allerdings gibt es erstens Dienstleistungen des derzeitigen Kreditgebers, die als von der Kreditgewährung getrennte Kreditverwaltung eingestuft werden könnten. Wenn beispielsweise der derzeitige Kreditgeber einem Kreditnehmer Gebühren für eine Zinsbescheinigung in Rechnung stellt, erachte ich es für unwahrscheinlich, dass diese Dienstleistung als Teil der Kreditgewährung angesehen werden kann. Darüber hinaus gibt es weitere Beispiele, bei denen sich zumindest nur schwer bestimmen lässt, ob es sich um eine von der Kreditgewährung gesonderte Dienstleistung handelt, etwa die Vertragsbeendigung gegen Zahlung einer Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung ( 23 ). Wäre die Kreditverwaltung nicht von der Mehrwertsteuer befreit, fiele auf solche Dienstleistungen des derzeitigen Kreditgebers Mehrwertsteuer an. |
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28. |
Zweitens gibt es zwar einen weiteren Fall, in dem die Kreditverwaltungsdienstleistungen des derzeitigen Kreditgebers befreit sein könnten, ohne dass die Befreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie für die Verwaltung von Krediten zur Anwendung kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Nebenleistung nämlich steuerlich ebenso zu behandeln wie die Hauptleistung ( 24 ). Soweit die Kreditverwaltung als Nebenleistung zur Kreditgewährung eingestuft würde, erstreckte sich die Befreiung der Kreditgewährung auf diese Verwaltung. Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass eine Leistung insbesondere dann als Nebenleistung anzusehen ist, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen ( 25 ). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass es keine Regel mit absoluter Geltung gibt, um zu bestimmen, ob eine Leistung steuerlich ebenso zu behandeln ist wie eine andere Leistung, und dass stets die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind, unter denen der fragliche Umsatz getätigt wird ( 26 ). Angesichts dieser Anforderungen aus der Rechtsprechung bezweifle ich, dass sämtliche Kreditverwaltungsdienstleistungen als Nebenleistung zur Kreditgewährung angesehen werden können. Dies gilt insbesondere für die oben genannten Beispiele, da eine Zinsbescheinigung anderen Zwecken als denen des Kreditvertrags dient und die vorzeitige Vertragsbeendigung auch kein „Mittel darstellt“, um die Kreditgewährung „unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen“. |
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29. |
Drittens teilen fast alle Mitgliedstaaten die Auffassung, dass die Steuerbefreiung der Kreditverwaltung für den derzeitigen Kreditgeber von wesentlicher Bedeutung ist. Die Mitgliedstaaten haben sich nämlich in ihren Beratungen im Mehrwertsteuerausschuss nahezu einstimmig darauf geeinigt, dass die Verwaltung eines von einer Gruppe von Konsortialbanken gewährten Kredits durch eine der beteiligten Banken gegen eine vom Kreditnehmer erbrachte Gegenleistung nicht unter die Steuerbefreiung der Gewährung von Krediten, sondern unter die Befreiung der Verwaltung von Krediten nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie falle ( 27 ). Somit ist klar, dass die Befreiung der Verwaltung von Krediten nach dieser Bestimmung erforderlich ist, damit sämtliche kreditbezogenen Tätigkeiten des derzeitigen Kreditgebers von der Steuer befreit sind. |
Das Ziel der Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs
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30. |
Da sich die Antwort auf die Vorlagefrage nicht aus dem allgemeinen Ziel der in Rede stehenden Steuerbefreiung ableiten lässt, ist genauer zu ermitteln, warum der persönliche Anwendungsbereich der Befreiung der Kreditverwaltung auf bestimmte steuerpflichtige Personen beschränkt ist. Der Wortlaut der Befreiung bezieht sich nämlich eindeutig nur auf die Verwaltung von Krediten durch bestimmte Personen. |
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31. |
Gleichwohl hat der Gesetzgeber keine Angaben zum Ziel der Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Befreiung gemacht. |
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32. |
Dies gilt erstens für die Vorarbeiten zu der in Rede stehenden Bestimmung. Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie hat den gleichlautenden Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ersetzt. Der Vorschlag der Kommission für die Sechste Richtlinie sah lediglich die Befreiung der „Umsätze aus Kreditgeschäften“ vor und nahm keinen Bezug auf die Verwaltung von Krediten, während die vom Rat angenommene endgültige Fassung der Sechsten Richtlinie auch die Befreiung der Verwaltung von Krediten umfasste ( 28 ). Auch wenn die Aufnahme der Befreiung der Verwaltung von Krediten in den endgültigen Text durch den Rat auf ein Ersuchen des Wirtschafts- und Sozialausschusses, die Tragweite der von dieser Befreiung erfassten Begriffe zu klären, zurückgehen kann ( 29 ), bleibt der Ursprung des Ausdrucks „durch die Kreditgeber“ ungewiss. |
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33. |
Zweitens gibt die in der Sechsten Richtlinie vorgesehene und bis zum 31. Dezember 1990 geltende Übergangsregelung für die in Rede stehende Befreiung ( 30 ) keinen Aufschluss über die Gründe, die den Unionsgesetzgeber zur Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Befreiung veranlasst haben. Diese Regelung ermächtigte die Mitgliedstaaten nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. b und Anhang F Nr. 13 dieser Richtlinie, während des Übergangszeitraums die Befreiung der „Verwaltung von Krediten … durch andere Personen oder Einrichtungen als diejenigen, die die Kredite gewährt haben“, beizubehalten. Diese Übergangsregelung bezweckte somit, die Kreditverwaltung von der Steuer zu befreien, die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie – nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie – nicht befreit war. Daraus ließe sich also im Umkehrschluss ableiten, dass diese Befreiung, die keine Übergangsregelung war, nur für die Verwaltung durch die Personen galt, „die die Kredite gewährt haben“. Diese Schlussfolgerung wird insbesondere durch die deutsche und die englische Fassung der Übergangsregelung bestätigt, die ein Verb in der Vergangenheitsform verwenden ( 31 ), obwohl dies im Wortlaut der in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung nicht der Fall ist ( 32 ). Dies könnte darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, den persönlichen Anwendungsbereich der Befreiung der Kreditverwaltung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie auf den ursprünglichen Kreditgeber zu beschränken. Allerdings bestehen semantische Unterschiede zwischen mehreren Sprachfassungen der Übergangsregelung einerseits und dem Wortlaut der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung andererseits ( 33 ). Somit steht fest, dass der Unionsgesetzgeber beim Verfassen der Sechsten Richtlinie den Wortlaut dieser Befreiung nicht an denjenigen der Übergangsregelung angepasst hat, so dass es meines Erachtens schwierig ist, aus der Übergangsregelung das Ziel abzuleiten, das der Gesetzgeber mit der Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Befreiung verfolgte. |
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34. |
Daher geht aus dem Wortlaut von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie klar hervor, dass der Unionsgesetzgeber den persönlichen Anwendungsbereich der Steuerbefreiung der Kreditverwaltung beschränken wollte, ohne jedoch deren ratio legis näher zu bestimmen. Aus der bloßen Existenz einer Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs – sei es auf den ursprünglichen oder den derzeitigen Kreditgeber – lässt sich lediglich ableiten, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, die Auslagerung der Kreditverwaltung auf einen Dritten steuerlich zu begünstigen. |
Grundprinzipien des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems
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35. |
Da sich nicht bestimmen lässt, welches Ziel der Unionsgesetzgeber mit der Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs verfolgte, ist deren Auslegung anhand der allgemeinen Grundsätze des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems vorzunehmen. Aus dieser Prüfung ergibt sich, dass die Kreditverwaltung nicht von der Mehrwertsteuer befreit sein sollte, es sei denn, es handelt sich um eine vom derzeitigen Kreditgeber erbrachte Nebenleistung zur Kreditgewährung ( 34 ). Somit soll die Befreiung der Kreditverwaltung gewährleisten, dass sämtliche im Rahmen eines Kreditverhältnisses erbrachten Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind, und zugleich ausschließen, dass diese Verwaltung ohne Mehrwertsteuerbelastung auf Dritte ausgelagert werden kann. |
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36. |
Erstens entspricht nur diese Auslegung dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Dieser ist insbesondere im Rahmen der Befreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie zu beachten ( 35 ). Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verlangt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, in Bezug auf die Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden ( 36 ). Nach diesem Grundsatz sollten Kreditverwaltungsdienstleistungen – wie auch von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht – hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob ein Kreditgeber diese Dienstleistungen an denjenigen auslagert, der den Kredit ursprünglich gewährt hat, oder an jemand anderen. |
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37. |
Zweitens steht die Auslegung, wonach nur die Kreditverwaltung durch den derzeitigen Kreditgeber nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie befreit ist, steuerlichen Gestaltungen entgegen, die einem beliebigen Dritten die mehrwertsteuerbefreite Kreditverwaltung ermöglichen sollen. Die Bekämpfung von Steuerumgehungen und Missbräuchen ist nämlich ein Ziel, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird ( 37 ). Würde die fragliche Befreiung dahin ausgelegt, dass sie die Verwaltung durch den ursprünglichen Kreditgeber erfasst, so könnte jeder Kreditgeber die Kreditverwaltung steuerbefreit an einen beliebigen Dritten auslagern, indem er den Dritten im Rahmen dieser Verwaltung den Kredit formell gewähren ließe und ihn ihm anschließend sofort zurückkaufte. Damit würde die Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Befreiung der Kreditverwaltung umgangen und jeder Wirkung beraubt. |
Antwort auf die erste Vorlagefrage
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38. |
Daher schlage ich vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Verwaltung von Krediten durch eine Gesellschaft, die diese Kredite selbst gewährt hat, sodann veräußert hat und weiterhin gegen Entgelt für den Erwerber verwaltet, nicht unter die Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung fällt. |
Zweite Vorlagefrage
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39. |
Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Verwaltung von Krediten durch eine Gesellschaft, die diese Kredite veräußert hat und sie weiterhin gegen Entgelt für den Erwerber verwaltet, der eine durch diese Kredite besicherte Anleihe ausgegeben hat, unter die Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung fällt. |
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40. |
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich weder das vorlegende Gericht noch die Parteien des Ausgangsrechtsstreits oder die anderen Parteien des vorliegenden Verfahrens ausführlich zur möglichen Anwendung dieser Bestimmung geäußert haben. Das vorlegende Gericht hat lediglich angemerkt, dass der Umstand, dass die von A verwalteten Kredite als Sicherheit für eine von B ausgegebene Anleihe dienten, dazu führen könne, dass die Befreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie anwendbar sei. |
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41. |
Diese Bestimmung besteht aus zwei Teilen. Zum einen zielt sie darauf ab, „die Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien“ von der Steuer zu befreien. Zum anderen bezieht sich die Befreiung auf „die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber“. |
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42. |
Hinsichtlich des ersten Teils ist festzustellen, dass der Wortlaut der Bestimmung je nach Sprachfassung unterschiedlich ist ( 38 ). Während nichts darauf hindeutet, dass die Verwaltung von Krediten, die als Sicherheit für eine vom Erwerber dieser Kredite ausgegebene Anleihe dienen, „la négociation [ou] la prise en charge“ von „garanties“ im Sinne der französischen Fassung dieser Bestimmung darstellt ( 39 ), ist nicht ausgeschlossen, dass diese Verwaltung unter den in der englischen Fassung verwendeten Ausdruck „any dealings in credit guarantees“ fällt ( 40 ). |
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43. |
Allerdings geht aus dem Kontext der Befreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie klar hervor, dass dieser nicht auf die Kreditverwaltung anwendbar ist. |
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44. |
Denn die Befreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie erstreckt sich bereits ausdrücklich auf die „Verwaltung von Krediten“. Die ausdrückliche Aufnahme der Verwaltung von Krediten in diese Befreiung wäre – wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen geltend macht – ohne praktische Wirksamkeit, wenn die Kreditverwaltung auch in den Anwendungsbereich anderer Steuerbefreiungen fiele. |
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45. |
Wenn die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie auch für die Kreditverwaltung gelten könnte, würde außerdem die Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Befreiung der Kreditverwaltung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie umgangen. |
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46. |
Um solche Folgen zu vermeiden, ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie als lex specialis für Steuerbefreiungen für die Kreditverwaltung anzusehen. Mithin gilt der erste Teil von Art. 135 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie nicht für die Kreditverwaltung. |
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47. |
Obwohl das vorlegende Gericht diese Frage nicht ausdrücklich aufgeworfen hat, ist in Bezug auf den zweiten Teil von Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie – nämlich „die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber“ – festzustellen, dass auch die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch den ursprünglichen Kreditgeber für den Erwerber dieser Kredite nicht nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit ist. Nach dieser Bestimmung ist die Verwaltung von Kreditsicherheiten nur dann von der Steuer befreit, wenn sie „durch die Kreditgeber“ erfolgt. Insoweit besteht kein Grund, diesen Ausdruck anders auszulegen als im Rahmen der ersten Vorlagefrage, so dass die Verwaltung von Kreditsicherheiten nur dann von der Steuer befreit ist, wenn sie vom derzeitigen Kreditgeber erbracht wird ( 41 ). |
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48. |
Daher ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Verwaltung von Krediten durch eine Gesellschaft, die diese Kredite veräußert hat und sie weiterhin gegen Entgelt für den Erwerber verwaltet, der eine durch diese Kredite besicherte Anleihe ausgegeben hat, nicht unter die Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung fällt. |
Dritte Vorlagefrage
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49. |
Schließlich ist die dritte Vorlagefrage zu prüfen, mit der das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Verwaltung von Krediten durch eine Gesellschaft, die diese Kredite selbst gewährt hat, sodann veräußert hat und weiterhin gegen Entgelt für den Erwerber verwaltet, unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fällt. Konkret möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verwaltung von Krediten nach dieser Bestimmung als „Umsätze … im Zahlungs[verkehr]“ oder als „Umsätze … im Geschäft mit Forderungen“ von der Steuer befreit sein könnte. |
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50. |
Selbst unter der Annahme, dass bestimmte Kreditverwaltungsdienstleistungen der Definition der Umsätze im Zahlungsverkehr ( 42 ) oder im Geschäft mit Forderungen entsprechen könnten, ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie gleichwohl nicht auf die Kreditverwaltung anwendbar. Denn hinsichtlich der Befreiung der Kreditverwaltung ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie die lex specialis, wie bereits in der Antwort auf die zweite Vorlagefrage dargelegt ( 43 ). |
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51. |
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Kreditverwaltung in der vorliegenden Rechtssache mittelbar unter die Befreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen könnte, weil die Verwaltung eine Nebenleistung zur Veräußerung der Kredite darstellt, die nach dieser Bestimmung von der Steuer befreit sein könnte. Zum einen könnte es sich nämlich bei der Kreditveräußerung um einen Umsatz im Geschäft mit Forderungen im Sinne dieser Bestimmung handeln. Zum anderen bilden nach ständiger Rechtsprechung mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen eine einheitliche Leistung, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die steuerlich ebenso wie die Hauptleistung behandelt werden ( 44 ). In diesem Sinne weise ich rein informativ darauf hin, dass die Steuerverwaltung mindestens eines Mitgliedstaats bereits die Auffassung vertreten hat, dass die Verwaltung von Forderungen durch deren Veräußerer als Nebenleistung unter die Befreiung für Umsätze im Geschäft mit Forderungen falle ( 45 ). |
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52. |
Meines Erachtens kann das Gericht in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht feststellen, dass die Verwaltung von Krediten durch deren Veräußerer auf der oben genannten mittelbaren Grundlage von der Steuer befreit ist. |
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53. |
Erstens könnte die Anwendung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie auf die Verwaltung von Krediten als Nebenleistung zu deren Veräußerung den Lex-specialis-Charakter von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie in Frage stellen, der die Befreiung der Kreditverwaltung als Nebenleistung zur Kreditgewährung betrifft. Aus der Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass die Verwaltung von Krediten nur dann von der Steuer zu befreien ist, wenn sie eine Nebenleistung zu deren Gewährung darstellt ( 46 ). Diese Auslegung würde meines Erachtens unterlaufen, wenn die Kreditverwaltung als Nebenleistung – d. h. als Hilfsleistung – zu einer Leistung, die keine Kreditgewährung ist, von der Steuer befreit sein könnte. |
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54. |
Zweitens wird im streitigen Steuervorbescheid zwar festgestellt, dass die Kreditveräußerung von der Mehrwertsteuer befreit sei, jedoch stellt sich die Frage, ob diese Feststellung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Im vorliegenden Fall umfasst die Kreditveräußerung die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus den Kreditverträgen und nicht nur der Kreditforderungen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Gerichtshof aber bereits festgestellt, dass die Veräußerung von Rückversicherungsverträgen nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen für Finanzdienstleistungen fällt ( 47 ). Er hat insbesondere festgestellt, dass die Übertragung eines Bestands von Rückversicherungsverträgen nicht als Kombination aus einer Übernahme von Verbindlichkeiten im Sinne der Bestimmung, die nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, und einem Umsatz im Geschäft mit Forderungen im Sinne der Bestimmung, die nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, von der Steuer befreit werden kann. Entsprechend bezweifle ich daher, dass die Kreditveräußerung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden kann. Infolgedessen wäre die Befreiung der Kreditverwaltung nach dieser Bestimmung als Nebenleistung zur Kreditveräußerung bereits deshalb unmöglich, weil die Kreditveräußerung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt. |
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55. |
Jedenfalls verfügt das Gericht nicht über ausreichende Informationen, um über die Frage zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall die Kreditveräußerung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit werden könnte, da das vorlegende Gericht dem Gericht diese Frage nicht vorgelegt hat. |
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56. |
Drittens und letztens erscheint es mir unwahrscheinlich, dass die Kreditverwaltung eine Nebenleistung zur Kreditveräußerung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellt. |
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57. |
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Leistung insbesondere dann als Nebenleistung anzusehen ist, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen ( 48 ). Bei der Prüfung, ob dieses Kriterium erfüllt ist, berücksichtigt der Gerichtshof sowohl den wirtschaftlichen Zweck der Leistungen als auch das Interesse der Leistungsempfänger ( 49 ). Im Übrigen hat er entschieden, dass es keine Regel mit absoluter Geltung gibt, um zu bestimmen, ob eine Leistung steuerlich ebenso zu behandeln ist wie eine andere Leistung, und dass stets die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind, unter denen der fragliche Umsatz getätigt wird ( 50 ), was in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt ( 51 ). |
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58. |
Allerdings hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bisweilen auf konkretere Regeln hingewiesen. So spricht es gegen das Vorliegen einer Nebenleistung, wenn ein Dritter die vermeintliche Nebenleistung in gleicher Weise erbringen könnte ( 52 ) oder der Leistungserbringer diese Leistung in der Praxis unabhängig von der vermeintlichen Hauptleistung anbietet ( 53 ). Diese „Unabhängigkeitsregel“ erscheint mir durchaus geeignet, die steuerliche Neutralität zu gewährleisten und den Wettbewerb zu schützen. Insbesondere wenn die vermeintliche Nebenleistung auch unabhängig bei anderen Steuerpflichtigen bezogen werden kann, würden diese einen Wettbewerbsnachteil erleiden, wenn diese Leistung allein deshalb als befreit angesehen würde, weil sie eine Nebenleistung zu einer anderen Leistung bildet. |
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59. |
Was im vorliegenden Fall die Kreditverwaltung für den Krediterwerber angeht, so bedeutet die Anwendung der „Unabhängigkeitsregel“, dass diese Verwaltung von vornherein keine Nebenleistung zur Kreditveräußerung darstellt. Der Erwerber der Kredite könnte nämlich deren Verwaltung an einen anderen Steuerpflichtigen übertragen, ohne dass dies den Erwerb der Kreditverträge beeinflusste, so dass die Verwaltung der Kredite eine von deren Veräußerung unabhängige Leistung wäre. Somit verhindert die „Unabhängigkeitsregel“, dass die Wahl eines Dienstleisters durch eine günstigere Mehrwertsteuerbehandlung beeinflusst wird. |
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60. |
Daher schlage ich vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Verwaltung von Krediten durch eine Gesellschaft, die diese Kredite selbst gewährt hat, sodann veräußert hat und weiterhin gegen Entgelt für den Erwerber verwaltet, nicht unter die Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung fällt. |
Ergebnis
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61. |
Nach alledem schlage ich dem Gericht vor, die Vorlagefragen des Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) wie folgt zu beantworten:
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Maja Brkan
Vorgelegt in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Februar 2026.
Unterschriften
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist seit dem Urteil vom 19. Januar 1982, Becker (8/81, EU:C:1982:7), sehr umfangreich.
( 3 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
( 4 ) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).
( 5 ) Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen, KOM(2007) 747 endgültig; Europäische Kommission, Combined evaluation roadmap/inception impact assessment, 22. Oktober 2020, Dokument Ares (2020) 5770956.
( 6 ) Högsta förvaltningsdomstolen (Oberstes Verwaltungsgericht), Urteil vom 31. Januar 2023, 4948-22.
( 7 ) Vgl. in diesem Sinne erster Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2017, L 347, S. 35). Diese Verordnung ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, enthält jedoch eine nützliche Definition des Begriffs „Kreditverbriefung“.
( 8 ) Eine „Verbriefungszweckgesellschaft“ nach Art. 2 Nr. 2 der Verordnung 2017/2402.
( 9 ) Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und f der Mehrwertsteuerrichtlinie; nach Art. 168 dieser Richtlinie hängt das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich von der Besteuerung der Ausgangsumsätze ab.
( 10 ) Vgl. u. a. Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic (C‑235/18, EU:C:2019:412, Rn. 24), zu Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, sowie in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Cardpoint (C‑42/18, EU:C:2019:822, Rn. 19), in dem der Gerichtshof zu Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie festgestellt hat, dass seine Rechtsprechung zur Mehrwertsteuerrichtlinie für die Auslegung der Sechsten Richtlinie relevant ist.
( 11 ) Urteil vom 4. September 2025, Quirin Privatbank (C‑655/23, EU:C:2025:655, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 12 ) Die griechische Fassung verwendet den Ausdruck „που τις χορήγησε“, die französische „qui les a octroyés“ und die niederländische „die deze heeft verleend“.
( 13 ) Die englische Fassung verwendet das Partizip Präsens („the person granting it“). Die kroatische („koja ga odobrava“), die rumänische („care le acordă“) und die slowenische Fassung („ki kredit odobri“) verwenden das Präsens.
( 14 ) Die deutsche Fassung verwendet das Wort „Kreditgeber“ und die finnische „luotonantaja“. Beide Begriffe können nach meinem Verständnis und meinen Recherchen sowohl die Person bezeichnen, die einen Kredit gewährt hat, als auch die Rechtsstellung einer durch einen Kreditvertrag gebundenen Person.
( 15 ) Dies sind Art. 137 Abs. 1 Buchst. a, Art. 169 Buchst. c, Art. 174 Abs. 2 Buchst. c, Art. 220 Abs. 2, Art. 221 Abs. 2 und Art. 288 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie.
( 16 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Dornier (C‑45/01, EU:C:2003:595, Rn. 42), vom 24. November 2022, CIG Pannónia Életbiztosító (C‑458/21, EU:C:2022:924, Rn. 20), und vom 23. Oktober 2025, Kosmiro (C‑232/24, EU:C:2025:820, Rn. 46 und 47).
( 17 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien (C‑455/05, EU:C:2007:232, Rn. 24), vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (C‑242/08, EU:C:2009:647, Rn. 49), und vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken (C‑540/09, EU:C:2011:137, Rn. 21).
( 18 ) Urteil vom 6. Oktober 2022, O. Fundusz Inwestycyjny Zamknięty reprezentowany przez O (C‑250/21, EU:C:2022:757, Rn. 41).
( 19 ) Siehe Fn. 17 und 18 der vorliegenden Schlussanträge.
( 20 ) Vgl. Hutchings, G., Les opérations financières et bancaires et la taxe sur la valeur ajoutée, Commission des Communautés européennes, coll. Études, série Concurrence – Rapprochement des législations, Nr. 22, Brüssel, 1973, S. 38, Buchst. a.
( 21 ) Die Kreditgewährung durch den Erwerber an die Kreditnehmer wäre nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit.
( 22 ) Der Erwerber hätte nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie kein Recht auf Abzug dieser Mehrwertsteuer, da diese Verwaltungsleistungen einer von der Mehrwertsteuer befreiten Tätigkeit zuzurechnen wären.
( 23 ) Bei der Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung handelt es sich um den Betrag, den der Kreditnehmer als Ausgleich dafür entrichtet, dass er den Kredit vor Fälligkeit zurückzahlt.
( 24 ) Vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (C‑349/96, EU:C:1999:93, Rn. 29 und 30), vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere (C‑276/09, EU:C:2010:730, Rn. 21 bis 24), und vom 23. Oktober 2025, Brose Prievidza (C‑234/24, EU:C:2025:831, Rn. 54).
( 25 ) Vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (C‑349/96, EU:C:1999:93, Rn. 30), vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere (C‑276/09, EU:C:2010:730, Rn. 25), und vom 23. Oktober 2025, Brose Prievidza (C‑234/24, EU:C:2025:831, Rn. 65).
( 26 ) Vgl. u. a. Urteil vom 23. Oktober 2025, Kosmiro (C‑232/24, EU:C:2025:820, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 27 ) Vgl. in diesem Sinne Mehrwertsteuerausschuss, Guidelines resulting from the 110th meeting of 13 April 2018, Document A, taxud.c.1(2018)6540764 – 955, Rn. 1.
( 28 ) Art. 14 Teil B Buchst. j des Vorschlags einer sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom 20. Juni 1973, KOM(73) 950 endgültig (geändert am 26. Juli 1974, KOM[74] 795 endgültig).
( 29 ) Art. 14 Nr. 3 der Anhörung zu dem Vorschlag für eine sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer vom 31. Januar 1974 (ABl. 1974, C 139, S. 15).
( 30 ) Gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Achtzehnten Richtlinie 89/465/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Aufhebung bestimmter in Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vorgesehener Ausnahmeregelungen (ABl. 1989, L 226, S. 21).
( 31 ) Die englische Fassung verwendet den Ausdruck „which granted the credits“ und die deutsche Fassung „die die Kredite gewährt haben“.
( 32 ) Siehe Fn. 13 und 14 der vorliegenden Schlussanträge.
( 33 ) Vgl. u. a. die französische Fassung („ayant accordé les crédits“ in der Übergangsregelung gegenüber „qui les a octroyés“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie), die englische Fassung („which granted the credits“ in der Übergangsregelung gegenüber „the person granting it“ in Art. 13 der Sechsten Richtlinie), die deutsche Fassung („die die Kredite gewährt haben“ in der Übergangsregelung gegenüber „Kreditgeber“ in Art. 13 der Sechsten Richtlinie) sowie die niederländische Fassung („welke de kredieten heeft verstrekt“ in der Übergangsregelung gegenüber „die deze heeft verleend“ in Art. 13 der Sechsten Richtlinie).
( 34 ) Vgl. in diesem Sinne auch Europäische Kommission, „Working paper No 941“ vom 15. März 2018 für den Mehrwertsteuerausschuss, „VAT treatment of certain services provided in relation to syndicated loans“, S. 13, sowie Henkow, O., Financial Activities in European VAT: A Theoretical and Legal Research of the European VAT System and the Actual and Preferred Treatment of Financial Activities, 2007, S. 100 (Nr. 4.2.4).
( 35 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2022, O. Fundusz Inwestycyjny Zamknięty reprezentowany przez O (C‑250/21, EU:C:2022:757, Rn. 32 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 36 ) Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 30. September 2021, Icade Promotion (C‑299/20, EU:C:2021:783, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 37 ) Vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2025, KONREO (C‑276/24, EU:C:2025:554, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 38 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien (C‑455/05, EU:C:2007:232, Rn. 18).
( 39 ) Gleiches gilt für die deutsche („Übernahme von … Garantien“), die griechische („την ανάληψη … εγγυήσεων“) und die niederländische Fassung („het aangaan van … garantieverbintenissen“) dieser Bestimmung.
( 40 ) Gleiches gilt für einige andere Sprachfassungen dieser Bestimmung, deren Formulierung ebenfalls sehr offen ist, etwa die kroatische („bilo koja druga vrsta poslovanja s kreditnim garancijama“), die rumänische („orice tranzacții cu astfel de garanții“), die slowenische („druge vrste poslovanja v zvezi s kreditnimi garancijami“) und die finnische („muu käsittely“) Fassung.
( 41 ) Siehe Nrn. 35 bis 38 der vorliegenden Schlussanträge.
( 42 ) Vgl. die Definition dieses Begriffs im Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS (C‑5/17, EU:C:2018:592, Rn. 38).
( 43 ) Siehe Nrn. 42 bis 45 der vorliegenden Schlussanträge.
( 44 ) Vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (C‑349/96, EU:C:1999:93, Rn. 29 und 30), vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere (C‑276/09, EU:C:2010:730, Rn. 21 bis 24), und vom 23. Oktober 2025, Kosmiro (C‑232/24, EU:C:2025:820, Rn. 58). Zwar könnte es eine zweite Kategorie einheitlicher Leistungen geben – nämlich komplexe Leistungen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Brose Prievidza, C‑234/24, EU:C:2025:383, Nrn. 44 bis 46) –, doch ist im vorliegenden Fall nur die Kategorie der Nebenleistung zu erörtern.
( 45 ) Vgl. in diesem Sinne Umsatzsteuer-Anwendungserlass der deutschen Finanzverwaltung vom 1. Oktober 2010, Fassung vom 12. November 2025, Abschnitt 2.4 Abs. 3 Satz 7.
( 46 ) Siehe Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge.
( 47 ) Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (C‑242/08, EU:C:2009:647).
( 48 ) Vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (C‑349/96, EU:C:1999:93, Rn. 30), vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere (C‑276/09, EU:C:2010:730, Rn. 25), und vom 23. Oktober 2025, Brose Prievidza (C‑234/24, EU:C:2025:831, Rn. 54).
( 49 ) Urteil vom 23. Oktober 2025, Kosmiro (C‑232/24, EU:C:2025:820, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 50 ) Vgl. u. a. Urteile vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C‑392/11, EU:C:2012:597, Rn. 19), und vom 23. Oktober 2025, Kosmiro (C‑232/24, EU:C:2025:820, Rn. 59).
( 51 ) Vgl. u. a. Urteile vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C‑392/11, EU:C:2012:597, Rn. 20), und vom 23. Oktober 2025, Brose Prievidza (C‑234/24, EU:C:2025:831, Rn. 55).
( 52 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Companhia União de Crédito Popular (C‑89/23, EU:C:2024:333, Rn. 45), und – wenn auch zurückhaltender – Urteil vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse (C‑392/11, EU:C:2012:597, Rn. 26).
( 53 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2025, Kosmiro (C‑232/24, EU:C:2025:820, Rn. 63).