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Document 62024TN0270

Rechtssache T-270/24: Klage, eingereicht am 22. Mai 2024 – Bazhaev/Rat

ABl. C, C/2024/4338, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4338/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4338/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4338

15.7.2024

Klage, eingereicht am 22. Mai 2024 – Bazhaev/Rat

(Rechtssache T-270/24)

(C/2024/4338)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Musa Yusopovich Bazhaev (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Bontinck sowie Rechtsanwältinnen M. Brésart und J. Goffin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

das in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP sowie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) 2014/269 vorgesehene Aufnahmekriterium insoweit für rechtswidrig zu erklären, als es auf „in Russland tätige führende Geschäftsleute und ihre unmittelbaren Familienangehörige oder andere natürliche Personen, die von ihnen profitieren, oder Geschäftsleute, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wesentliche Einnahmequelle dienen“ abzielt, und dementsprechend

den Beschluss (GASP) 2024/847 (1) des Rates vom 12. März 2024 für nichtig zu erklären, soweit dadurch sein Name in den Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 aufgenommen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2024/849 (2) des Rates vom 12. März 2024 für nichtig zu erklären, soweit dadurch sein Name in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2014/269 des Rates vom 17. März 2014 aufgenommen wird;

hilfsweise, auf die übrigen geltend gemachten Klagegründe hin

den Beschluss (GASP) 2024/847 des Rates vom 12. März 2024 für nichtig zu erklären, soweit dadurch sein Name in den Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 aufgenommen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2024/849 des Rates vom 12. März 2024 für nichtig zu erklären, soweit dadurch sein Name in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2014/269 des Rates vom 17. März 2014 aufgenommen wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Einrede der Rechtswidrigkeit des in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145 vorgesehenen Kriteriums.

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler.

3.

Verletzung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

5.

Verletzung der Grundrechte des Klägers.

6.

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.


(1)  Beschluss (GASP) 2024/847 des Rates vom 12. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/847).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/849 des Rates vom 12. März 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/849).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4338/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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