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Document 62024CA0402

Rechtssache C-402/24, Sewel: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Oktober 2025 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts – Deutschland) – BL/Dr. A als Insolvenzverwalter der Luftfahrtgesellschaft Walter mbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 98/59/EG – Massenentlassungen – Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 – Fehlerhafte oder unvollständige Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde – Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 – Entlassungssperre von 30 Tagen – Wirksamkeit der Entlassung – Art. 6 – Sanktionen)

ABl. C, C/2025/6596, 22.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6596/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6596/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/6596

22.12.2025

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Oktober 2025 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts – Deutschland) – BL/Dr. A als Insolvenzverwalter der Luftfahrtgesellschaft Walter mbH

(Rechtssache C-402/24  (1) , Sewel  (2) )

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 - Fehlerhafte oder unvollständige Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde - Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 - Entlassungssperre von 30 Tagen - Wirksamkeit der Entlassung - Art. 6 - Sanktionen)

(C/2025/6596)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BL

Beklagter: Dr. A als Insolvenzverwalter der Luftfahrtgesellschaft Walter mbH

Tenor

1.

Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

der Zweck der Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde nicht als erreicht angesehen werden kann, wenn zum einen diese Behörde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige nicht beanstandet und sich somit als ausreichend informiert betrachtet, um innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, und wenn zum anderen nach der nationalen Regelung ein Zusammenwirken des Arbeitgebers und der zuständigen Behörde vorgesehen ist, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu begrenzen, und/oder die nationale Arbeitsagentur im Massenentlassungsverfahren zur Amtsermittlung verpflichtet ist.

2.

Art. 6 der Richtlinie 98/59 in der durch die Richtlinie 2015/1794 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung der Umstand, dass die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Frist von 30 Tagen nicht läuft, keine Maßnahme darstellt, die dazu dient, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehene Anzeigepflicht im Sinne von Art. 6 der Richtlinie durchzusetzen.


(1)  ABl. C, C/2024/5216.

(2)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6596/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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