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Document 62023TN0290

    Rechtssache T-290/23: Klage, eingereicht am 24. Mai 2023 — Sber/SRB

    ABl. C 271 vom 31.7.2023, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 271/32


    Klage, eingereicht am 24. Mai 2023 — Sber/SRB

    (Rechtssache T-290/23)

    (2023/C 271/46)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Sber Vermögensverwaltungs AG (Wien, Österreich) (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

    Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    erstens die Entscheidung des SRB vom 28. Juli 2022 betreffend ihren Antrag auf Zugang zu Dokumenten für nichtig zu erklären;

    zweitens die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des SRB vom 8. März 2023 in der Sache 4/2022 für nichtig zu erklären, soweit sie für die Klägerin nachteilige Feststellungen enthält;

    drittens die 15 Arbeitstage nach der Entscheidung des Beschwerdeausschusses implizit ergangene negative Antwort im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) für nichtig zu erklären;

    dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

    1.

    Die Entscheidung des SRB vom 28. Juli 2022 betreffend den Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten (im Folgenden: ursprüngliche Entscheidung) sei rechtswidrig.

    Die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung sei durch die Entscheidung des Beschwerdeausschusses in einer für den SRB verbindlichen Weise festgestellt worden. Sie sei auch aus den übrigen, nachstehend aufgeführten Gründen rechtswidrig.

    2.

    Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses sei aus den folgenden Gründen rechtswidrig.

    Der Beschwerdeausschuss überschreite seine Befugnisse und verstoße gegen Art. 85 Abs. 8 der Verordnung (EU) 806/2014 (2), da er vorgebe, Teile der ursprünglichen Entscheidung des SRB trotz seiner Entscheidung, die Sache an den SRB zurückzuverweisen, in einer verbindlichen und endgültigen Weise aufrechterhalten zu können.

    Der Beschwerdeausschuss habe es fehlerhafterweise unterlassen, mittels einer Verfahrensverfügung Zugang zur Akte und die Verbreitung von Dokumenten zu gewähren, da er fälschlicherweise der Ansicht sei, dass solche Schritte die Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit umgingen.

    Der Beschwerdeausschuss des SRB begehe einen Fehler, indem er nicht kategorisch ausschließe, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) 1049/2001 geltend gemacht werden könne.

    Der Beschwerdeausschuss des SRB begehe einen Fehler, indem er nicht kategorisch ausschließe, dass die Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1049/2001 geltend gemacht werden könne.

    3.

    Die implizite negative Antwort sei rechtswidrig.

    Der SRB habe gegen seine Pflicht verstoßen, innerhalb der in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1049/2001 vorgeschriebenen Frist eine Entscheidung zu treffen. Dies stelle eine Verweigerung des Zugangs nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1049/2001 dar. Die Verweigerung sei wegen des verbindlichen Charakters der Entscheidungen des Beschwerdeausschusses des SRB rechtswidrig. Darüber hinaus sei sie rechtswidrig, weil keine Begründung gegeben werde.

    Die Klägerin macht geltend, dass auch im Hinblick auf Art. 20 und Art. 21 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses sowie Art. 85 Abs. 8 und Art. 86 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, wie sie vom SRB ausgelegt würden, Rechtswidrigkeit gegeben sei.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).


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