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Document 62023TN0040

Rechtssache T-40/23: Klage, eingereicht am 30. Januar 2023 — Hatherly/EUAA

ABl. C 127 vom 11.4.2023, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/45


Klage, eingereicht am 30. Januar 2023 — Hatherly/EUAA

(Rechtssache T-40/23)

(2023/C 127/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Xavier James Hatherly (Hamrun, Malta) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Grima)

Beklagte: Asylagentur der Europäischen Union (EUAA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss Nr. 121 des Verwaltungsrats vom 3. November 2022 aufzuheben;

das am 8. April 2022 datierte Schreiben über die Zurückziehung des Jobangebots aufgrund des Auswahlverfahrens EASO/2021/TA/007 für die Stelle eines Verwaltungsassistenten (Profil D: Beschaffungsassistent) aufzuheben;

dem Verwaltungsrat der EUAA aufzutragen, das fragliche Jobangebot zu bestätigen und den Kläger mit 22. März 2022 einzugliedern;

der EUAA aufzutragen, den Kläger für den Verdienstentgang bis dato zu entschädigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Falsche Auslegung des für die fragliche Stelle erforderlichen „Befähigungsnachweises“

Im Beschluss des Verwaltungsrates heiße es: „Die Bezugnahme auf die Erlangung ‚eines Diploms‘ in der relevanten Stellenausschreibung soll der Bezugnahme auf die Erlangung eines ‚Befähigungsnachweises über den Bildungsabschluss‘ entsprechen, da der erforderliche Bildungsabschluss von Bewerbern durch die in ihrem Besitz befindlichen Diplome nachgewiesen wird“.

Das Statut, das über jedem Beschluss des Verwaltungsrates stehe, definiere „Befähigungsnachweis“ nicht streng als Diplom, sondern sage dazu in Art. 28 Buchst. d bloß, dass nur zum Beamten ernannt werden dürfe, „wer die Bedingungen des in Anhang III geregelten Auswahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Artikel 29 Absatz 2 bleibt unberührt“.

Das Wort „Befähigungsnachweis“ gelte zwangsläufig als Diplom, wenn es so gemeint sei, was ausdrücklich angemerkt worden wäre. Sowohl das Statut als auch das European Glossary on Education (Europäisches Bildungsglossar) (das vom Verwaltungsrat in seinem Beschluss angeführt werde) scheinen nämlich dafür zu sprechen, dass zwischen den beiden ein Unterschied bestehe. In dieser Hinsicht könne ein Befähigungsnachweis bloß durch Prüfungsnoten, die eine bestimmte schulische oder akademische Leistung nachwiesen, erlangt werden.

2.

Zweiter Klagegrund: Nichtanerkennung der Befähigungsnachweise des Klägers im Offiziellen Diplomzusatz der Universität Malta

Der von der Universität Malta im Jahr 2016 ausgestellte Europass-Diplomzusatz mache klar deutlich, dass der entsprechende Abschluss im Jahr 2013 erlangt worden sei;

Dieses Dokument sei von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO/CEPES entwickelt worden. Wie es in dem Dokument selbst heiße, bestehe sein Zweck darin, hinreichend unabhängige Daten zu liefern, um die internationale „Transparenz“ und die faire schulische, akademische und berufliche Anerkennung von Befähigungsnachweisen zu verbessern. Daher gebe es keinen legitimen Grund, den entsprechenden erforderlichen Abschluss, der — wie der Offizielle Diplomzusatz nachweise — im Jahr 2013 erlangt worden sei, nicht anzuerkennen. Die Ansicht, Befähigungsnachweise würden zwangsläufig durch Diplome bestätigt, zu denen nicht die offiziellen Unterlagen zählten, die unter anderem von der Europäischen Kommission entwickelt worden seien, sei ungerechtfertigt, da sonst der Europass-Diplomzusatz überflüssig wäre.

3.

Dritter Klagegrund: Eine solche Nichtanerkennung der Befähigungsnachweise des Klägers sei diskriminierend und die nachfolgende Zurückziehung des Jobangebots sei unverhältnismäßig.

Bewerber, die nach zwei oder mehr Jahren auf ihren Bachelorgrad verzichteten, kämen für Diplome in Frage, die der Bildungskomponente entsprächen, die in der Stellenausschreibung verlangt sei;

Daher gehe der Kläger davon aus, dass er auch zwei Jahre habe, um den gleichen Zweck zu erfüllen. Sonst entstünde eine scheinbar diskriminierende Situation, in der Bewerber vielleicht mehr Bildungsabschlüsse erreicht hätten als für die Stelle verlangt seien, aber nur deswegen nicht berücksichtigt würden, weil das letzte Diplom nach dem Jahr ausgestellt worden sei, in dem der erforderliche Abschluss erlangt worden sei, auch wenn sie im Besitz einer offiziellen Bestätigung von einer Universität eines EU-Mitgliedstaats als Teil eines solchen Diploms seien, das solchen Zwecken diene. Daher sei es aufgrund einer ungerechtfertigt simplistischen und starren Auslegung diskriminierend und unverhältnismäßig, ein Jobangebot nur deswegen zurückzuziehen, weil das Diplom später ausgestellt worden sei, da es einen anderen Bildungsabschluss umfasse.


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