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Document 62023CO0094

Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 17. Juli 2023.
Puma SE gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag auf Zulassung, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels.
Rechtssache C-94/23 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:598

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

17. Juli 2023(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag auf Zulassung, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑94/23 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Februar 2023,

Puma SE mit Sitz in Herzogenaurach (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte M. Schunke und P. Trieb,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Vaillant GmbH mit Sitz in Remscheid (Deutschland),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter D. Gratsias und M. Ilešič (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin L. Medina

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Puma SE die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2022, Puma/EUIPO – Vaillant (Puma) (T‑623/21, EU:T:2022:776, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Juli 2021 (Sache R 1875/2019‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Puma SE und der Vaillant GmbH abgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen von Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

 Vorbringen der Rechtsmittelführerin

6        Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der einzige Rechtsmittelgrund, mit dem sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) rüge, Fragen aufwerfe, die für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam seien.

7        Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe verkannt, dass die jeweils angesprochenen Verkehrskreise die sich gegenüberstehenden Marken stets gedanklich in Verbindung brächten, wenn es sich bei der älteren Marke um eine in der Allgemeinbevölkerung außerordentlich bekannte Marke handele und die Zeichen hochgradig ähnlich oder identisch seien. Das Gericht habe daher den Schutzzweck von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 nicht beachtet, der es gebiete, außerordentlich bekannten Marken einen erhöhten Schutz zukommen zu lassen.

8        Im Sinne der Einheit, Kohärenz und Entwicklung des Unionsrechts sei es erforderlich, dass der Gerichtshof klarstelle, dass der Schutz von Marken, die wie die Widerspruchsmarke über eine außergewöhnlich hohe Bekanntheit verfügten, vor identischen oder hochgradig ähnlichen Eintragungen nicht aufgrund des Grades der Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen bzw. einer fehlenden Verbindung zwischen den Waren und Dienstleistungen versagt werden könne.

9        Zweitens führt die Rechtsmittelführerin aus, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation (C‑252/07, EU:C:2008:655), fehlerhaft angewandt, in dem der Gerichtshof festgehalten habe, dass bestimmte Marken eine solche Bekanntheit erworben haben könnten, dass sie über die Verkehrskreise hinausgehe, die von den Waren und Dienstleistungen angesprochen würden, für die diese Marken eingetragen seien. In einem solchen Fall sei es möglich, dass die von den Waren oder Dienstleistungen der jüngeren Marke angesprochenen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellten, obwohl sie ein ganz anderes Publikum seien als die von den Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke angesprochenen Verkehrskreise.

10      Im Einzelnen macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die vom Gerichtshof in den Rn. 51 und 52 der Intel-Entscheidung benannten Voraussetzungen erfüllt seien, könne nicht durch die allgemeine Feststellung in Rn. 49 der genannten Entscheidung revidiert werden. Wäre die Auffassung des Gerichts zutreffend, gäbe es keinen Anreiz für Markeninhaber, Investitionen in die Erlangung einer außergewöhnlich hohen Bekanntheit zu tätigen.

11      Drittens trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht belege seine Auffassung, wonach eine gedankliche Verbindung zwischen den Marken „höchstunwahrscheinlich“ sei, nicht. Im Gegenzug werde jedoch beanstandet, die Rechtsmittelführerin habe das Bestehen einer solchen Verbindung nicht nachgewiesen, obgleich sich diese bei nahezu identischen Zeichen und einer außerordentlich bekannten älteren Marke nahezu aufdränge. In diesem Fall sei eine Verbindung zwischen den sich gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen für eine Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 nicht erforderlich. Es könne daher nicht verlangt werden, dass der Inhaber einer solchen Marke Nachweise für eine derartige Verbindung vorlege. Darüber hinaus habe das Gericht keine nachvollziehbaren Kriterien aufgestellt, die es den Inhabern außergewöhnlich bekannter Marken ermöglichten, der Verwässerung der Marken effektiv vorzubeugen.

12      Insoweit ersucht die Rechtsmittelführerin im Sinne der Einheit, Kohärenz und Entwicklung des Unionsrechts den Gerichtshof, klarzustellen, dass im Fall einer in der Allgemeinbevölkerung außergewöhnlich bekannten Marke und identischer oder hochgradig ähnlicher Zeichen auch dann eine gedankliche Verbindung bestehe, wenn eine Verbindung zwischen den sich gegenüberstehenden Waren oder Dienstleistungen nicht bestehe, und dass in derartigen Fällen kein entsprechender Nachweis einer solchen Verbindung erbracht werden könne bzw. müsse. Alternativ müsse der Gerichtshof klare Kriterien benennen, wie ein solcher Nachweis geführt werden könne, wenn keine Verbindung und erst recht keine Ähnlichkeit zwischen den jeweiligen Waren und Dienstleistungen erforderlich sei.

13      Darüber hinaus ersucht die Rechtsmittelführerin den Gerichtshof, klarzustellen, dass weder die Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen noch eine fehlende Verbindung zwischen diesen eine fehlende gedankliche Verbindung durch die Verkehrskreise zwischen in der Allgemeinbevölkerung außergewöhnlich bekannten Marken und identischen oder hochgradig ähnlichen Marken begründen könne, da derartige Marken in jedwedem kommerziellen Kontext erkannt und damit in Erinnerung gerufen würden.

14      Viertens und letztens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht verkenne die Marktrealität, die in der Kooperation zwischen Unternehmern aus verschiedenen Branchen bestehe, und behaupte ohne jeglichen Beleg, dass eine gedankliche Verbindung „unwahrscheinlich“ sei. Es hätte nämlich einer näheren Begründung bedurft, aus welchem Grund dies so sein solle. Hierbei lediglich auf eine fehlende Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen zu verweisen, könne nicht genügen, wenn eine solche Verbindung oder gar eine Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen gerade nicht erforderlich sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

15      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall seiner teilweisen Zulassung die Gründe oder Teile des Rechtsmittels zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C‑337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 24).

17      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens, aus welchen konkreten Gründen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschlüsse vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16, und vom 11. Mai 2023, Heinze/L’Oréal und EUIPO, C‑15/23 P, EU:C:2023:407, Rn. 17).

19      Was erstens die in den Rn. 7 bis 13 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Argumente betrifft, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar den vom Gericht angeblich begangenen Rechtsfehler benennt, jedoch nicht rechtlich hinreichend erläutert und erst recht nicht unter Beachtung aller in Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen dartut, inwiefern ihr Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt.

20      Der Rechtsmittelführer muss nämlich dartun, dass das Rechtsmittel unabhängig von den von ihm in seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Rechtsfragen eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieses Kriteriums über den Rahmen des Urteils oder des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Beschlusses und letztlich über den Rahmen seines Rechtsmittels hinausgeht. Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. November 2022, Mandelay/EUIPO, C‑405/22 P, EU:C:2022:860, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im vorliegenden Fall sind die bloßen Behauptungen der Rechtsmittelführerin, aufgrund angeblicher vom Gericht begangener Fehler sei es im Sinne der Einheit, der Kohärenz und der Entwicklung des Unionsrechts erforderlich, dass der Gerichtshof im Wesentlichen einige Klarstellungen zum Umfang des Schutzes von Marken vornehme, die über eine außergewöhnlich hohe Bekanntheit verfügten, offensichtlich zu allgemein für ein solches Dartun.

22      Was zweitens das Vorbringen in Rn. 14 des vorliegenden Beschlusses betrifft, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin dem Gericht mit diesem Vorbringen im Wesentlichen vorwirft, es sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da es nicht die Gründe angegeben habe, weshalb davon auszugehen sei, dass eine gedankliche Verbindung zwischen einer in der Allgemeinbevölkerung außergewöhnlich bekannten Marke und einer mit ihr identischen oder ihr hochgradig ähnlichen Marke „unwahrscheinlich“ sei.

23      Insoweit stellt zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine fehlende oder unzulängliche Begründung einen Rechtsfehler dar, der im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht werden kann, doch ist die Zulassung eines Rechtsmittels weiterhin davon abhängig, dass die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, die für den Rechtsmittelführer darin bestehen, dass er in dem in Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses ausgeführten Sinn dartut, dass mit dem Rechtsmittel eine oder mehrere Fragen aufgeworfen werden, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Dezember 2020, Dermavita/EUIPO, C‑400/20 P, EU:C:2020:997, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Rechtsmittelführerin gibt jedoch nicht die Gründe an, weshalb der von ihr gerügte Begründungsmangel des angefochtenen Urteils eine solche Frage aufwerfen würde.

24      Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nicht dargetan hat, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

25      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

 Kosten

26      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

27      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Puma SE trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 17. Juli 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

L. Bay Larsen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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