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Document 62023CN0155

    Rechtssache C-155/23: Klage, eingereicht am 14. März 2023 — Europäische Kommission/Ungarn

    ABl. C 155 vom 2.5.2023, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 155/46


    Klage, eingereicht am 14. März 2023 — Europäische Kommission/Ungarn

    (Rechtssache C-155/23)

    (2023/C 155/59)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und A. Tokár)

    Beklagter: Ungarn

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    1.

    festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (1), verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Europäischen Kommission nicht mitgeteilt hat;

    2.

    Ungarn zu verurteilen, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) 3 500 Euro pro Tag multipliziert mit der Zahl der Tage zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 abgelaufen ist, und dem Zeitpunkt der Beendigung des Verstoßes oder, wenn der Verstoß nicht beendet wird, dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache; (ii) einem Mindestpauschalbetrag von 980 000 Euro;

    3.

    Ungarn für den Fall, dass der Verstoß gegen die in Nr. 1 genannten Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Verkündung des in der vorliegenden Rechtssache zu erlassenden Urteils fortbesteht, zu verurteilen, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 13 650 Euro pro Tag ab dem Zeitpunkt der Verkündung des in der vorliegenden Rechtssache zu erlassenden Urteils bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachkommt, zu zahlen;

    4.

    Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, werde ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen, die im privaten oder öffentlichen Sektor tätig oder mit diesem verbunden seien, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen meldeten. Gemäß Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich seien, um der Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021 nachzukommen. Gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mitzuteilen.

    Die Kommission habe Ungarn am 27. Januar 2022 ein Aufforderungsschreiben und am 22. Juli 2022 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt. Ungarn habe jedoch die Vorschriften, die erforderlich seien, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Kommission nicht mitgeteilt.


    (1)  ABl. 2019, L 305, S. 17.


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