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Document 62023CN0100

    Rechtssache C-100/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2023 von der PNB Bak AS gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 7. Dezember 2022 in der Rechtssache T-301/19, PNB Banka/EZB

    ABl. C 155 vom 2.5.2023, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 155/37


    Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2023 von der PNB Bak AS gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 7. Dezember 2022 in der Rechtssache T-301/19, PNB Banka/EZB

    (Rechtssache C-100/23 P)

    (2023/C 155/48)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: PNB Banka AS (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

    Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    den mit Schreiben vom 1. März 2019 bekanntgegebenen Beschluss der EZB, die Rechtsmittelführerin als bedeutendes Unternehmen einzustufen, das ihrer direkten Aufsicht unterliegt, für nichtig zu erklären;

    der EZB die Kosten der Rechtsmittelführerin und die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

    soweit der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, diesen an das Gericht zurückzuverweisen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft, da das Gericht die Frage der Vertretung der Rechtsmittelführerin im Kontext des Verfahrens vor dem Gericht nicht ordnungsgemäß behandelt habe.

    Das Gericht habe fehlerhaft angenommen, dass eine Frage in Bezug auf die Integrität des Verfahrens vor dem Gericht kein Problem sei, solange vertreten werden könne, dass dieses Problem nicht bestünde, wenn Lettland, hypothetisch gesprochen, seine Verpflichtungen erfüllt hätte. Es habe daher gegen den Grundsatz verstoßen, dass Rechtsschutz nicht nur theoretisch und illusorisch sein dürfe, und damit gegen Art. 47 der Charta verstoßen.


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