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Document 62023CN0006

Rechtssache C-6/23 Baramlay: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 2. Januar 2023 — X/Agrárminiszter

ABl. C 94 vom 13.3.2023, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/25


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 2. Januar 2023 — X/Agrárminiszter

(Rechtssache C-6/23 Baramlay) (1)

(2023/C 94/29)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X

Beklagter: Agrárminiszter

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (im Folgenden: Verordnung Nr. 1307/2013) dahin auszulegen, dass er es dem Mitgliedstaat gestattet, als Förderkriterium festzulegen, dass der Begünstigte der Beihilfe die landwirtschaftliche Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung von 90 % des Beihilfebetrags bis zum Ende des Betriebszeitraums ununterbrochen als Haupterwerbstätigkeit und als Einzelunternehmer ausübt?

2.

Falls die Frage verneint wird: Ist dieses Förderkriterium als eine vom Begünstigten übernommene Verpflichtung auszulegen?

3.

Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Sind Art. 64 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates dahin auszulegen, dass bei Nichteinhaltung der Verpflichtung eine Verwaltungssanktion verhängt werden kann, deren Betrag unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage von Art. 64 Abs. 4 Buchst. b sowie von Art. 77 Abs. 4 Buchst. b dieser Verordnung festzusetzen ist, d. h., dass die genannten Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Rückforderung der gesamten Beihilfe vorsieht, ohne den von dem Verstoß betroffenen Zeitraum zu berücksichtigen?

4.

Sind Art. 64 Abs. 2 Buchst. e und Art. 77 Abs. 2 Buchst. e der [Verordnung Nr. 1306/2013] dahin auszulegen, dass „der Verstoß geringfügigen Charakter“ hat, wenn der Begünstigte der Beihilfe die Vorschrift über die Fortführung der Tätigkeit als Haupterwerbstätigkeit für einen Zeitraum von 176 Tagen während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums nicht eingehalten hat, unter Berücksichtigung des Umstands, dass er während dieses gesamten Zeitraums nur der landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen ist, aus der seine Einkünfte stammen?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  ABl. 2013, L 347, S. 608.

(3)  ABl. 2013, L 347, S. 549.


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