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Document 62022TN0813

Rechtssache T-813/22: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2022 — Sbarbati/Parlament

ABl. C 94 vom 13.3.2023, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/45


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2022 — Sbarbati/Parlament

(Rechtssache T-813/22)

(2023/C 94/53)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Luciana Sbarbati (Chiaravalle, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Merola)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Maßnahme, über die sie mit der per Einschreiben (Prot. Nr. D311146) zugestellten und am 13. Oktober 2022 erhaltenen Mitteilung über die Neuberechnung der Ruhegehaltsansprüche, die vom Leiter des Referats Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder der Direktion Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments erlassen wurde, informiert wurde und mit der das Europäische Parlament ihre Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der früheren Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, für inexistent oder alternativ in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen;

dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Fehlende Zuständigkeit des Urhebers der schädigenden Handlung, Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften wegen fehlender Begründung und daraus folgender Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2.

Fehlende Rechtsgrundlage und fehlerhafte Anwendung von Art. 75 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut.

3.

Offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens und der erworbenen Rechte und daraus folgender Verstoß gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention.


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