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Document 62022TN0675

    Rechtssache T-675/22: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2022 — Flynn/EZB

    ABl. C 94 vom 13.3.2023, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 94/37


    Klage, eingereicht am 31. Oktober 2022 — Flynn/EZB

    (Rechtssache T-675/22)

    (2023/C 94/43)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: James T. Flynn (Dublin, Irland) (vertreten durch E. Dornan, Barrister-at-Law, und K. Winters, Solicitor)

    Beklagte: Europäische Zentralbank

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 1. September 2022 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, mit dem die vom Kläger beantragte vollständige Verbreitung der Korrespondenz und des Austausches von Dokumenten zwischen der Europäischen Zentralbank und der Central Bank of Ireland im Hinblick auf den Beschluss 2013/211/EU der Europäischen Zentralbank (1) verweigert wurde;

    der Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a vierter Gedankenstrich des Beschlusses 2004/258/EG der Europäischen Zentralbank (2). Die Beklagte habe einen Fehler begangen, indem sie dem Kläger den Zugang zu den beantragten Informationen verweigert habe, weil die vollständige oder teilweise Verbreitung von Dokumenten das öffentliche Interesse beeinträchtigen würde, die Integrität der Euro-Banknoten zu schützen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2004/258. Die Beklagte habe einen Fehler begangen, indem sie dem Kläger den Zugang zu den beantragten Dokumenten ganz oder teilweise mit der Begründung verweigert habe, dass es sich beim Meinungsaustausch zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken um vertrauliche Informationen handele, die durch Unionsrecht geschützt seien.

    3.

    Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 4 des Beschlusses 2004/258/EG. Die Beklagte habe fälschlicherweise festgestellt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe, soweit der Kläger die Dokumente für ein gerichtliches Verfahren beantragt habe und die Verweigerung der Verbreitung die Ausübung des Rechts auf Belehrung und Unterrichtung gemäß der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verhindere oder erschwere.

    4.

    Vierter Klagegrund: Im angefochtenen Beschluss sei nicht hinreichend begründet worden, weshalb der Zugang zu den beantragten Dokumenten verweigert worden sei.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletzte das Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


    (1)  Beschluss 2013/211/EU der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (Neufassung) (EZB/2013/10) (ABl. 2013, L 118, S. 37).

    (2)  Beschluss 2004/258/EG der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. 2004, L 80, S. 42).

    (3)  Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142, 1.6.2012, S. 1).


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