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Document 62022TN0449

Rechtssache T-449/22: Klage, eingereicht am 20. Juli 2022 — Evonik Operations/Kommission

ABl. C 380 vom 3.10.2022, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/18


Klage, eingereicht am 20. Juli 2022 — Evonik Operations/Kommission

(Rechtssache T-449/22)

(2022/C 380/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evonik Operations GmbH (Essen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte J.-P. Montfort und T. Delille)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (1) (im Folgenden: angefochtene Verordnung) und zur Berichtigung jener Verordnung, soweit die eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für den Stoff Silanamin, 1,1,1-Trimethyl-N-(trimethylsilyl)-, Hydrolyseprodukte mit Siliciumdioxid; pyrogenes, synthetisch amorphes, oberflächenbehandeltes Siliciumdioxid in Nanoform (im Folgenden: Stoff oder SAS-HMDS) (CAS Nr. 68909-20-6) einführt, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen;

jede andere für sachdienlich gehaltene Maßnahme anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen mehrere Bestimmungen der CLP-Verordnung (2), u. a. ihrer Art. 36 und 37 sowie des Abschnitts 3.9 ihres Anhangs I, erlassen worden. Insbesondere habe der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) nicht nachgewiesen, dass die Kriterien für die Einstufung des Stoffes als STOT RE 2 erfüllt seien, so dass die angefochtene Einstufung nicht auf Stellungnahme des RAC hätte gestützt werden dürfen. Die Kommission habe daher nicht auf der Grundlage der RAC-Stellungnahme entscheiden dürfen, dass die angefochtene Einstufung zutreffend sei. Mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung habe die Kommission folglich gegen Art. 37 Abs. 5 der CLP-Verordnung verstoßen.

2.

Der RAC habe sich nicht an das in Art. 37 Abs. 4 der CLP-Verordnung vorgegebene Verfahren gehalten und dadurch in mehrerlei Hinsicht gegen diese Bestimmungen verstoßen. Erstens habe er die RAC-Stellungnahme nicht binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 18 Monaten abgegeben. Zweitens habe der RAC den Betroffenen keine angemessene Gelegenheit gegeben, sich zu der Stellungnahme zu äußern, obwohl die CLP-Verordnung dies ausdrücklich vorsehe.

3.

Die Kommission sei ihren Verpflichtungen aus Art. 37 Abs. 5 der CLP-Verordnung dadurch nicht nachgekommen, dass sie nicht hinreichend geprüft habe, dass das Verfahren der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung ordnungsgemäß und entsprechend der Verordnung durchgeführt worden sei. Infolgedessen habe die Kommission nicht fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen können, dass die angefochtene Einstufung zutreffend sei, sodass sie die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 5 der CLP-Verordnung erlassen habe.

4.

Mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung ohne vorherige Durchführung und Dokumentation einer Folgenabschätzung habe die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung verstoßen und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2022, L 129, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).


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