Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62022TN0398

    Rechtssache T-398/22: Klage, eingereicht am 28. Juni 2022 — Deutsche Bank/SRB

    ABl. C 380 vom 3.10.2022, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.10.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 380/10


    Klage, eingereicht am 28. Juni 2022 — Deutsche Bank/SRB

    (Rechtssache T-398/22)

    (2022/C 380/12)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Deutsche Bank AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

    Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft;

    dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht des Art. 296 Abs. 2 AEUV und des Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta, weil er Begründungslücken insbesondere auch bei der Anwendung zahlreicher gesetzlicher Ermessensspielräume durch den Beklagten aufweise und die Daten der anderen Institute nicht offenlege sowie eine gerichtliche Überprüfung des Beschlusses praktisch unmöglich sei.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 (1) i.V.m. Art. 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (2) sowie gegen Art. 16, 17, 41 und 52 der Charta, soweit der Beklagte die jährliche Zielausstattung für 2022 auf EUR 14 253 573 821,46 festgesetzt habe; hilfsweise verstießen Art. 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gegen höherrangiges Recht.

    3.

    Dritter Klagegrund: Art. 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (3) verletzten höherrangiges Recht, u. a. weil sie gegen das Gebot zur risikoangemessenen Beitragsbemessung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot zur vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstießen.

    4.

    Vierter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die unternehmerische Freiheit der Klägerin gemäß Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die zugrunde gelegten Risikoanpassungsmultiplikatoren nicht im Einklang mit der sehr hohen Verlustabsorptionsfähigkeit der Klägerin und dem deswegen deutlich geringeren Risiko einer Inanspruchnahme des einheitlichen Abwicklungsfonds im Fall einer Abwicklung der Klägerin stünden.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 16 und 20 der Charta sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf gute Verwaltung wegen evidenter Fehler bei Ausübung zahlreicher Ermessensspielräume durch den Beklagten.

    6.

    Sechster Klagegrund: Art. 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnung verletze Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU (4) sowie das Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung.


    (1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

    (4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).


    Top