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Document 62022TN0397

Rechtssache T-397/22: Klage, eingereicht am 28. Juni 2022 — Bayerische Landesbank/SRB

ABl. C 380 vom 3.10.2022, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/9


Klage, eingereicht am 28. Juni 2022 — Bayerische Landesbank/SRB

(Rechtssache T-397/22)

(2022/C 380/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bayerische Landesbank (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass der angefochtene Beschluss infolge der Verwendung der falschen Amtssprache durch den Beklagten rechtlich nicht existent ist und die Nichtigkeitsklage daher mangels Gegenstands unzulässig wäre, beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf neun Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-396/22, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


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