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Document 62022TN0137

Rechtssache T-137/22: Klage, eingereicht am 14. März 2022 — Niederlande/Kommission

ABl. C 198 vom 16.5.2022, p. 53–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 198 vom 16.5.2022, p. 37–37 (GA)

16.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/53


Klage, eingereicht am 14. März 2022 — Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-137/22)

(2022/C 198/77)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman und J. Langer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 6. Januar 2022 mit dem Aktenzeichen Ref. Ares (2022) 99942 über die Ablehnung des Antrags des Königreichs der Niederlande auf Verlängerung der Frist von acht Jahren für die Wiedereinziehung der in der Sache FresQ zu Unrecht gezahlten Beträge um vier zusätzliche Jahre für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Der angefochtene Beschluss beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass das Wiedereinziehungsverfahren in der Sache FresQ noch nicht abgeschlossen sei.

2.

Die Kommission wende Art. 54 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 fehlerhaft an, indem sie annehme, dass die Überschreitung der Frist von acht Jahren für die Wiedereinziehung der in der Sache FresQ zu Unrecht gezahlten Beträge den Niederlanden zuzurechnen sei.


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