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Document 62022TN0032

Rechtssache T-32/22: Klage, eingereicht am 19. Januar 2022 — Vyatsky Plywood Mill/Kommission

ABl. C 109 vom 7.3.2022, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 109 vom 7.3.2022, p. 17–17 (GA)

7.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 109/32


Klage, eingereicht am 19. Januar 2022 — Vyatsky Plywood Mill/Kommission

(Rechtssache T-32/22)

(2022/C 109/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Vyatsky Plywood Mill OOO (Kirov, Russland) (vertreten durch Rechtsanwältinnen M. Krestiyanova und N. Tuominen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 der Kommission vom 8. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland (1) für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

der Beklagten die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe gegen die Art. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 (2) (im Folgenden: Grundverordnung) verstoßen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie bei der Festlegung der Warendefinition, der Zusammensetzung und der Definition des Wirtschaftszweigs der Union das Vorbringen der EU-Sperrholzverbände nicht berücksichtigt habe, sowie gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen. Als unvoreingenommene Untersuchungsbehörde hätte sich die Kommission nämlich auf die von den EU-Sperrholzverbänden von sich aus vorgelegten Beweise konzentrieren und diese überprüfen müssen sowie eine ordnungsgemäße Bewertung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit der Warendefinition vornehmen müssen, die ein grundlegendes Element einer Antidumpinguntersuchung sei und sich auf alle Feststellungen auswirke. Die Kommission habe auch alle Beweise und Argumente der Klägerin zum Vorbringen der EU-Sperrholzverbände zurückgewiesen bzw. nicht berücksichtigt.

2.

Die Kommission habe gegen Art. 3 der Grundverordnung verstoßen, indem sie eine fehlerhafte Preisanalyse im Zusammenhang mit der Schädigung und dem ursächlichen Zusammenhang durchgeführt habe. Erstens habe die Kommission die Preisentwicklung nach dem Untersuchungszeitraum ignoriert und die offensichtliche Marktsegmentierung nicht angemessen berücksichtigt. Zweitens habe es die Kommission unterlassen, die Auswirkungen des Zugangs des Wirtschaftszweigs der Union zu dem wichtigsten Rohstoff sowie die Auswirkungen der Einfuhren aus Drittländern und einer möglichen Diskriminierung Russlands zu bewerten.

3.

Die Kommission habe gegen Art. 21 der Grundverordnung verstoßen, da die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland dem Gesamtinteresse der Union zuwiderlaufe. Der Wirtschaftszweig der Union, unabhängige Einführer und Verwender würden einem Mangel an hochwertigem, umweltfreundlichem und erschwinglichem Birkensperrholz ausgesetzt sein.

4.

Für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass die angefochtene Verordnung aufrechtzuerhalten sei, wird hilfsweise vorgebracht, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Maßnahme in ihrer jetzigen Form eingeführt habe, die dem Interesse der Union zuwiderlaufe. Dem Gegenstand des Verfahrens wäre es dienlicher, wenn die Maßnahmen die Form eines variablen Zolls auf der Grundlage eines durch einen Mindesteinfuhrpreis begrenzten Wertzolls hätten.


(1)  ABl. 2021, L 394, S. 7.

(2)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).


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